Informationsdrucksache Nr. 2221/2021:
Asphalt-Gruben Hannover-Ahlem

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverInformationsdrucksache-ZeichenInformationsdrucksache
In den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2221/2021
1
 

Asphalt-Gruben Hannover-Ahlem

In der Mitte des 19. Jahrhunderts wurde in Hannover-Ahlem eine Asphaltlagerstätte entdeckt und schon kurz darauf wurde damit begonnen, dort asphalthaltiges Gestein abzubauen. Die hierdurch entstandenen „Ahlemer Asphalt-Gruben“ teilen sich auf drei unterirdische Stollensysteme auf; einen Nord-Stollen, einen Mittel-Stollen und einen Süd-Stollen. Die Stollen liegen in Nord-Süd-Richtung zwischen der Heinrich-Hoff-Straße und dem Stollenweg und in West-Ost-Richtung zwischen dem Leo-Rosenblatt-Weg und der Richard-Lattorf-Straße / Am Neuen Acker. Ein Lageplan mit den Stollen-Ausmaßen nach derzeitigem Kenntnisstand und eingezeichneten Sicherheitsabständen hierum von 10 m, 15 m und 20 m liegt als Anlage bei. Der Asphalt-Abbau wurde bereits 1925 und damit vor fast 100 Jahren wieder eingestellt.

1943/1944 gab es umfangreiche Planungen und Aktivitäten, um die vorhandenen Gruben für die Produktionsverlagerung der Continental-Werke und der Maschinenfabrik Niedersachsen Hannover (MNH) unter Tage nutzbar zu machen, z.B. durch die Lagerung von Maschinen und Munition bzw. als Ausweichquartier für die Produktion. Ende November 1944 begannen Häftlinge des KZ-Ahlem diesbezüglich mit dem Ausbau der Stollen. Das Ausmaß des Ausbaus / der Erweiterung der ursprünglichen Stollen ist aber unklar.

Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurden die Eingänge der Gruben abgesichert, verfüllt und ab etwa 1950 wurden die Stollen überwiegend mit Wohnbebauung umfangreich überbaut. Hier befinden sich heute ca. 50-70 bauliche Anlagen, überwiegend handelt es sich dabei um Wohnbebauung. Bezieht man um die kartierten Stollen einen 15 m- Sicherheitsradius ein, so sind von möglichen Auswirkungen der Stollen (dazu im Folgenden) gut 100 Grundstücke betroffen.

Nach Einschätzung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) sind die Grubenbaue zwischenzeitlich ersoffen und nicht mehr zugänglich.

Nach Information des LBEG haben die Grubenbaue eine Breite von jeweils 3 - 4 m und eine Höhe von ebenfalls 3 - 4 m. Die Baue sind nach den vorhandenen Unterlagen nicht verfüllt. Die Überdeckung liegt teilweise nur bei ca. 17 m, wobei die oberen 5 m Überdeckung lediglich aus Lockermassen bestehen. Nach Auskunft des LBEG sind bei einem Versagen der Grubenbaue Tagebrüche denkbar, die die Standsicherheit baulicher Anlagen direkt oberhalb der Grubenbaue und auch in einem 15 m-Radius hierum ernsthaft gefährden könnten. Dazu hat das LBEG der Landeshauptstadt im Frühsommer 2021 mitgeteilt, dass sich bei einer vergleichbaren Asphalt-Grube in Südniedersachsen gezeigt habe, dass die Grubenbaue das Ende ihrer Lebensdauer erreicht haben und aufgrund von Einsturzgefahr und damit einhergehender Erdfälle an der Erdoberfläche dort Sicherungsmaßnahmen notwendig seien.

Da aus den o.g. Gründen der Zustand der hannoverschen Asphalt-Gruben unklar ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch hier die Gefahr von Tagebrüchen besteht (sog. „latente Gefahr“). Es kann derzeit also nicht ausgeschlossen werden, dass für die baulichen Anlagen oberhalb der ehemaligen Grubenbaue und in einem 15 m-Radius hierum eine konkrete Gefährdung der Standsicherheit gegeben ist. Andersherum ist es allerdings auch möglich, dass dies nicht so ist, also die ehemaligen Asphalt-Gruben weiterhin standsicher sind.

Aufgrund dieser Einschätzungen hat sich nunmehr eine erhöhte Dringlichkeit ergeben, zügig mit der Erkundung und ggf. Sicherungsmaßnahmen zu beginnen. Ein Aufschieben ist aufgrund dieser Einschätzung des LBEG nicht vertretbar.

Es ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, wer für die weitere, dringend erforderliche Erkundung zur Klärung der Standsicherheitsfrage der ehemaligen Grubenbaue rechtlich zuständig ist. Relevant werden kann dieser Punkt zum einen hinsichtlich der Frage, welche Behörde die Kosten der zu ergreifenden Maßnahmen tragen muss und zum anderen hinsichtlich der Frage, wer z.B. bei etwaigen Erkundungs- oder Verfüllungsarbeiten private Grundstückseigentümer*innen dazu verpflichten darf, die Maßnahmen zu dulden. Infrage kommen hierfür das LBEG, welches auch als einzige Behörde über die ausreichende Fachexpertise für die Beurteilung der Standsicherheit von ehemaligen Grubenbauen verfügt, die Region Hannover als Untere Bodenschutzbehörde und die Landeshauptstadt Hannover als Untere Bauaufsichtsbehörde bzw. als allgemeine Gefahrenabwehrbehörde. Da eine abschließende Klärung durch das Niedersächsische Innenministerium bisher noch nicht erfolgt ist, eine weitere Erkundung aber dringend geboten ist, hat das Baudezernat der Landeshauptstadt Hannover die Oberste Bauaufsichtsbehörde im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz um Klarstellung in der Angelegenheit gebeten. Mit Antwortschreiben vom 17.08.2021 hat die beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz angesiedelte Oberste Bauaufsichtsbehörde eine eigene Einschätzung der Rechtslage zur Gefahrenerforschung mitgeteilt. Danach wäre die Landeshauptstadt als allgemeine Gefahrenabwehrbehörde zuständig.

Um eine stringente weitere Erkundung sicherzustellen, hat die Oberste Bauaufsichtsbehörde zudem angeregt, in einer oder mehreren Arbeitsgruppen mit allen beteiligten Fachbehörden, also neben der Obersten Bauaufsichtsbehörde insbesondere dem LBEG, der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover, die weiteren Erkundungsmaßnahmen zu koordinieren und zu forcieren. Die Landeshauptstadt unterstützt diesen Vorschlag.

Deshalb soll die aus rechtlichen Gesichtspunkten wichtige Zuständigkeitsfrage parallel zum ersten Schritt der Erkundungsmaßnahmen (Historische Recherche, Erkundungskonzept) geklärt werden bzw. soll eruiert werden, ob die Frage offen bleiben kann.

Im Wesentlichen wird / wurde kurzfristig Folgendes veranlasst:

1. Erkundungsmaßnahmen
Die weiteren Erkundungsmaßnahmen zur Klärung der Frage, ob die ehemaligen Grubenbaue einsturzgefährdet sind oder nicht und ob somit Tagebrüche drohen, sollen in drei Schritten vollzogen werden.

- In einem ersten Schritt soll nach der erforderlichen Ausschreibung ein Gutachterbüro damit beauftragt werden, eine Recherche in Archiven und Ämtern durchzuführen, um einen höheren Erkenntnisstand bzgl. der Lage der Grubenbaue, der Grundflächenmaße und Pfeilerdimensionen zu erhalten und die Volumina aller Grubenbaue berechnen zu können. Auf Grundlage der Recherche lassen sich bereits besonders gefährdete Bereiche und Bereiche mit geringem Kenntnisstand lokalisieren, die mit weiteren Maßnahmen zu erkunden sind. Da nach Auskunft des LBEG die Gruben ersoffen sind und somit nicht mehr betreten werden können, sind hier ggf. aufwendigere Maßnahmen, unter Umständen auch der Einsatz von Tauchern oder Robotern, erforderlich. Das beauftragte Gutachterbüro erstellt abschließend ein Erkundungskonzept für die weiteren Maßnahmen inklusive Kostenschätzung und Leistungsverzeichnis.
Diese Ausschreibung läuft bereits, die Vergabe soll im Oktober 2021 erfolgen. Die LHH, das LBEG und die Region Hannover als Untere Bodenschutzbehörde haben bei der fachlichen Vorbereitung dieser Ausschreibung eng kooperiert. Die Kosten teilen sich die LHH und die Region Hannover.

- In einem zweiten Schritt ist ebenfalls nach Ausschreibung die eigentliche Erkundung nach dem in der ersten Stufe erstellten Konzept durchzuführen und auszuwerten. Hierbei werden zwei Möglichkeiten diskutiert:
Variante 1: Vollkommene Gefahrerkundung zum Zustand der Gruben und Ermittlung aktuell gefährdeter Bereiche / Schwächezonen, für die eine punktuelle Verfüllung notwendig ist. Hierfür ist eine detaillierte, voraussichtlich kostenintensive Erkundung erforderlich (geschätzte Kosten von 750.000 € -1,5 Mio. €). Zusätzlich ist für die aktuell standsicheren Bereiche die Gefahrerkundung (zur Ermittlung dann gefährdeter Bereiche) in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Der Aufwand und die Kosten der detaillierten Gefahrerkundungsmaßnahmen können nach Schritt 1 konkret abgeschätzt werden.

Variante 2: Es wird direkt die vollständige Verfüllung der Gruben geplant. Entsprechend werden keine detaillierten Erkundungsmaßnahmen zur Gefährdungsabschätzung wie bei Variante 1 durchgeführt, sondern lediglich (einmalig) Maßnahmen, die zur Erkundung hinsichtlich einer vollständigen Verfüllung der Gruben erforderlich sind (geschätzte Kosten von 300.000 € - 500.000 €). Der Aufwand und die Kosten der Erkundungsmaßnahmen zur vollständigen Verfüllung können nach Schritt 1 konkret abgeschätzt werden.
Die LHH plädiert nach derzeitiger Kenntnis der Sachlage für eine Verfüllung, da nur so den Grundstückseigentümer*innen die Unsicherheit genommen werden kann, dass eine Gefahr für ihre Häuser und ihre Sicherheit bestehen könnte und damit eine dauerhafte Bebaubarkeit ihrer Grundstücke sichergestellt werden kann.

- In einem dritten Schritt sind dann Sicherungsmaßnahmen bzw. eine Verfüllung durchzu-
führen.

Bei Variante 1 bedeutet das konkret die punktuelle Verfüllung aktuell gefährdeter Bereiche mit regelmäßiger Wiederholung der Schritte 2 und 3.
Bei Variante 2 erfolgt die direkte und weitgehende Verfüllung der Gruben. In Abhängigkeit des Deckgebirges ist aber auch für die Variante 2 gegebenenfalls keine vollständige Verfüllung erforderlich, dies gilt voraussichtlich besonders für den Nordstollen.

Die derzeit prognostizierten Kosten für die oben geschilderten Maßnahmen betragen somit hinsichtlich der tatsächlichen Erkundungsmaßnahmen vor Ort im zweiten Schritt 750.000 - 1,5 Mio. Euro; bei einer Erkundung zur „Vollverfüllung“ 300.000 € - 500.000 € EUR. Für eine etwaige erforderliche Verfüllung im dritten Schritt werden Kosten in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR prognostiziert. Bezüglich der Kostentragung findet derzeit eine Abstimmung zwischen der LHH, der Region Hannover und den beteiligten Landesministerien statt.

2. Maßnahmen in aktuellen Baugenehmigungsverfahren


Die Gefahreinschätzung des LBEG hat auch Rückwirkungen auf Baugenehmigungsverfahren. Bestehende bauliche Anlagen haben im Rahmen der genehmigten Nutzung grundsätzlich Bestandsschutz. Sofern im Bereich der Asphalt-Gruben Hannover-Ahlem aber neue Bauanträge gestellt werden, sei es für Neubauten, bauliche Änderungen oder Erweiterungen oder auch bloße Nutzungsänderungen, bei denen die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens ebenfalls vollständig neu geprüft werden muss, wird nach Eingang des Bauantrages unverzüglich das LBEG beteiligt. Dieses wird regelmäßig die Rückmeldung geben, dass die Standsicherheit der baulichen Anlage – unabhängig von der hiervon hervorgerufenen Last auf den tragenden Boden - nicht sicherzustellen ist, solange nicht durch ein Bodengutachten mit bergbaulicher Spezialexpertise nachgewiesen ist, dass die Grubenbaue noch standsicher sind. Alternativ zu einem solchen Nachweis wird das LBEG regelmäßig eine Verfüllung der Grubenbaue unterhalb der zur Genehmigung beantragten Baumaßnahme fordern.

Die Niedersächsische Bauordnung sieht die Anforderung eines solchen Bodengutachtens als Teil einer Statik in § 65 Abs. 2 Satz 2 NBauO explizit vor für Fälle, bei denen dies aufgrund von Besonderheiten des Baugrundes erforderlich ist. Dies gilt selbst bei Baumaßnahmen, bei denen der Standsicherheitsnachweis sonst nicht zum Prüfumfang gehören würde, z.B. kleinen Einfamilienhäusern.

Für die Bauherren ist dies mit einer erheblichen Einschränkung der Bebaubarkeit bzw. der Nutzungsänderungsmöglichkeit ihrer Grundstücke / baulichen Anlagen verbunden. Denn insbesondere privaten Bauherrn wird es regelmäßig mit verhältnismäßigem Aufwand nur schwer möglich sein, den geforderten Nachweis zu führen. Gleichwohl wird regelmäßig für die Untere Bauaufsichtsbehörde ein Verzicht auf die Forderung eines solchen Nachweises nicht in Betracht kommen. Grund hierfür ist, dass es neben der Brandschutzprüfung und der Erforderlichkeit der Verkehrssicherheit gerade Kern des Bauordnungsrechts ist sicherzustellen, dass bauliche Anlagen standsicher sind. Vorliegend kann die Standsicherheit aber ohne die unter Ziffer 1. aufgeführten weiteren Gefahrerforschungsmaßnahmen bzw. der Beibringung eines Nachweises im Einzelfall durch den Bauherrn nicht angenommen werden.

Der Landeshauptstadt ist die erhebliche Grundrechtseinschränkung der Eigentümer*innen im Bereich der Asphalt-Gruben in Hannover-Ahlem in ihrer aus Art. 14 GG abgeleiteten Baufreiheit sehr wohl bewusst. Aus diesem Grund tut sie alles dafür, die unter Ziffer 1. genannte Gefahrerforschung zusammen mit weiteren Stellen zügig voranzutreiben und die erforderlichen dauerhaften Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Gleichwohl wird dies aufgrund der oben geschilderten ingenieurtechnischen Komplexität der Aufgabe einige Zeit in Anspruch nehmen.

Die Verwaltung wird den Stadtbezirksrat und die Ratsgremien und selbstverständlich auch die Öffentlichkeit über neue Sachstände auf geeignetem Wege jeweils zeitnah und transparent informieren. In einem nächsten Schritt ist eine Bürger*inneninformationsveranstaltung vorgesehen, zu der kurzfristig eingeladen wird.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Durch die Vorlage dieser Informationsdrucksache entstehen keine finanziellen Auswirkungen. Grobe Schätzungen zu mögliche Folgekosten wurden in der Drucksache genannt.

61.3 
Hannover / 04.10.2021