Drucksache Nr. 2219/2004:
Bebauungsplan Nr. 1668, Kompostplatz Seelhorst
Beschluss über Anregungen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2219/2004
4
 

Bebauungsplan Nr. 1668, Kompostplatz Seelhorst
Beschluss über Anregungen, Satzungsbeschluss

Antrag,

1. die Anregungen von
  1. einem Bürger aus dem Stadtteil Döhren und mehreren Bürgern aus dem Stadtteil Seelhorst (darunter eine Unterschriftenliste mit 88 Unterschriften), die aus datenschutzrechtlichen Gründen in einer vertraulichen Drucksache genannt werden,
    nicht zu berücksichtigen sowie
  2. der Region Hannover insoweit zu berücksichtigen, dass in der Begründung zum Bebauungsplan die geänderte Zuständigkeit im Bereich Bodenschutz entsprechend angegeben wird und im Übrigen nicht zu berücksichtigen,

2. die Stellungnahme der Verwaltung zur Anfrage der Botschaft der Russischen Föderation zustimmend zur Kenntnis zu nehmen,

3. den Bebauungsplan Nr. 1668 gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten:

Die geplante Nutzung von Flächen als städtischer Kompostplatz und als städtischer Lagerplatz berührt selbst keine Gender-Aspekte. Allerdings ist die vorgesehene Anbindung an die Peiner Straße über einen noch auszubauenden Weg innerhalb der Grünverbindung Grävemeyerstraße wegen möglicher Gefährdungen von Personen nicht optimal. Aber aufgrund der geringen Anzahl der täglichen LKW-Fahrten sind keine Konflikte hinsichtlich der gleichzeitigen Nutzung durch Fußgängerinnen, Fußgänger, Radfahrerinnen und Radfahrer zu erwarten, zumal die Lastkraftwagen auf dem Kompostplatz wenden können und so die den zuvor genannten Personenkreis besonders gefährdenden Rückwärtsfahrten vermieden werden können. Die Nutzung der Grünverbindung als Anlieferungsweg soll im übrigen nur von vorübergehender Dauer sein. Es ist langfristig geplant, im Rahmen einer städtebaulichen Weiterentwicklung der Kleingartenfläche an der Peiner Straße eine direkte geradlinige Verbindung von der Peiner Straße zum Tor des Kompostplatzes außerhalb der Grünverbindung zu schaffen.

Kostentabelle

Zu den entstehenden Kosten siehe die Anlage 2 zur Drucksache
(Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1668, Abschnitt 6 - Kosten für die Stadt - )

Begründung des Antrages:

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1668 hat in der Zeit vom 20.7.2004 bis 27.8.2004 öffentlich ausgelegen. Es gingen fristgerecht vorgebrachte und nicht fristgerecht vorgebrachte Anregungen ein. Außerdem ging eine Anfrage der Russischen Föderation zum Vorhaben ein.

Die Anregungen und die Anfrage im Einzelnen:

A. Anregungen eines Bürgers aus dem Stadtteil Döhren:


Die nachstehend aufgezeigten Mängel stellen m.E. die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes im Falle des Inkrafttretens in Frage. Ich rege an, anstelle einer Korrektur das Planverfahren einzustellen, damit der Landschaftseingiff sowie die Herstellungs- und Folgekosten des Kompostplatzes vermieden werden.

Wie bereits im Verfahren zur 174. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich: Seelhorst / Hoher Weg, Peiner Straße, von mir vorgeschlagen, sollte die Verwertung des Grüngutes gänzlich der privaten Wirtschaft überlassen werden, die dies sicherlich kostengünstiger an einem besser geeigneten Ort erledigt. Diese Problemlösung optimiert den lt. einer schriftlichen Mitteilung des Ersten Stadtrats vom 12.06.03 schon gefassten Entschluss, den Betrieb der Anlage an einen privaten Betreiber zu vergeben.

1. Hauptsatzung nicht beachtet

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 der Hauptsatzung hätte der Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel die vorgezogene Bürgerbeteiligung nur dann durchführen dürfen, wenn der Bebauungsplan von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung ist. Dies trifft aber nicht zu, da das Planvorhaben im überbezirklich und regional bedeutsamen Grünzug Alte Bult-Seelhorst-Kronsberg liegt. Außerdem ist in Anhang II der Hauptsatzung, Zuständigkeiten der Stadtbezirksräte, der Friedhof Seelhorst, dem der geplante Kompostplatz zugeordnet ist, nicht aufgeführt.

Durch die Nichtbeachtung der Bestimmungen in der Hauptsatzung ist die vorgezogene Bürgerbeteiligung als nicht geschehen zu bewerten. Somit fehlt die zwingende Voraussetzung für die Weiterführung des Verfahrens. Würde die Abweichung zugelassen, käme das einer Änderung der Hauptsatzung gleich. Dies ist aber einem anderen, eigenständigen Verfahren vorbehalten (§ 7 Abs. 2, Satz 3 NGO).

2. Angekündigte Planauslage nicht eingehalten

Der in der HAZ vom 07.07.04 angekündigte öffentliche Aushang der Planunterlagen im Freizeitheim Döhren kann von den Bürgern überhaupt nicht genutzt werden, weil das FZH in der Ferienzeit geschlossen ist.

3. Unbestimmter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Die Beschlussdrucksache hat keinen Planentwurf als Anlage. Weder im Beschluss und seiner Begründung noch in der Entwurfsbegründung wird Bezug auf einen bestimmten (datierten) Planentwurf genommen. Damit fehlt die nötige Klarheit über die Authentizität des Beschlussgegenstandes.

4. Geltungsbereich nicht eindeutig beschrieben

In der Beschlussdrucksache ist der Geltungsbereich unterschiedlich beschrieben:

- Teil A, Abstand vom Wegeflurstück 376/136: 15 m in Anl. 1, aber 16 m in Anl. 2.

- Teil B, Gebietsgröße: 5.950 m² in Anlage 1, aber 6.120 m² in Anlage 2.

Diese Unklarheit ist mit dem Gebot der Bestimmtheit nicht vereinbar.

5. Versäumnisse bei der Problembehandlung

Nach dem Gebot der Konfliktbewältigung sind die durch die Planung entstandenen Probleme möglichst optimal zu regeln. In folgenden Fällen wird dies vermisst:

  1. Die Planaufstellung ist zugleicheine Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1141. Gründe, warum die festgesetzte Nutzung Dauerkleingärten (ca. 50 Einheiten je 400 m²) gegenüber der neuen Planung nachrangig ist, werden nicht genannt.
  2. Der Rechtsklarheit wegen hätte erklärt werden müssen, warum die nicht aufgehobenen Teile des Bebauungsplanes Nr. 1141 konzeptionell und rechtlich bestehen bleiben können.
  3. Die vorgesehen Erschließung des im Außenbereich gelegenen Planvorhabens durch die Grünverbindung Grävemeyerstraße ist nur temporärer Art, weil irgendwann und andernorts eine direkte Verbindung zwischen Peiner Straße und Kompostplatz entstehen soll (Begründung S. 4, Kap. 3) Beide der Plandurchführung dienenden Erschließungen liegen aber außerhalb des Geltungsbereichs und sind nicht als Festsetzung gesichert.

6. Planerfordernis für Kompostplatz und Lagerplatz nicht nachgewiesen

Für die nachvollziehbare Begründung einer vernünftigerweise gebotenen Planung reicht es nicht aus, nur die Folgerung aus einer ansonsten nicht näher dargelegten Grundlagenerhebung anzugeben (Begründung S. 2, Z. 1). Dessen ungeachtet bestehen erhebliche Zweifel, ob die mehr als acht Jahre alten Daten der Grundlagenerhebung noch die Abwägungsrelevanz für eine aktuelle Prognose besitzen.

Die Notwendigkeit der Nachbarschaft von Kompostplatz und Lagerplatz ist nicht dargelegt worden. Das Planerfordernis für den Lagerplatz ist somit unbegründet.

7. Lagerplatz-Festsetzung entspricht nicht der Nutzungsabsicht

Die Festsetzung Grünfläche Friedhof mit der Zweckbestimmung Lagerplatz lässt die Nutzungsabsicht, separater Lagerplatz für den Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, nicht zu, weil dieser Nutzung die festgesetzte Bindung an den Friedhof fehlt (Begründung S. 3, 1. Abs. unten).

8. Ungeklärte Erschließung des Lagerplatzes

Die verkehrliche Erschließung des Lagerplatzes durch die Straße Vor der Seelhorst ist nicht vorgesehen (Begründung S. 5, Z. 1-3) und außerdem festsetzungstechnisch ausgeschlossen. Ob die Erschließung über den Kompostplatz erfolgen soll, ist unklar, da die für den Kompostplatz angenommene Verkehrsmenge keinen Anteil für den Lagerplatz enthält (Begründung S. 8, Kap. 4.4).

Es fehlen Angaben über die ver- und entsorgungstechnische Erschließung.

Fazit: Der Nachweis einer mindestens ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Festsetzung und Verwirklichung des Lagerplatzes im Außenbereich fehlt.

9. Erschließung des Kompostplatzes nicht gesichert

Für die vorläufige Verkehrserschließung soll ab Peiner Straße der Weg im Zuge der Grünverbindung Grävemeyerstraße genutzt werden. die notwendigen Angaben über den wege- und planungsrechtlichen Status des Weges, über den Widmungsumfang, zur Befestigungsart, zum Querschnitt und zum Lichtraumprofil fehlen. Dies gilt auch für die ver- und entsorgungstechnische Erschließung des Kompostplatzes. Die unumgängliche Frage, ob der Weg und sein Ausbau ausreichen, das Außenbereichsvorhaben i.S. der Planungs- und Baurechts zu erschließen, bleibt unbeantwortet.

Die verbale Versicherung, der Begegnungsverkehr im Zuge der Grünverbindung sei gewährleistet, reicht allein nicht aus. Im Wegeverlauf zwischen der Peiner Straße und der Zufahrt zum Kompostplatz liegen zwei rechtwinklige Knicke, die eine unübersichtliche Dreiteilung der Anfahrtsstrecke bewirken. Folglich wären Ausweichstellen in jedem der drei Streckenabschnitte für den Gegenverkehr (Lkw, Radfahrer, Fußgänger) erforderlich.

Fazit: Der Nachweis einer mindestens ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Festsetzung und Verwirklichung des Kompostplatzes im Außenbereich fehlt. Wann und wo die endgültige Verkehrserschließung erfolgen soll, wird außerdem offengelassen. Sie hätte vorsorglich durch eine entsprechende Bebauungsplan-Festsetzung gesichert werden müssen.

10. Gehölzsaum nicht als Wald anerkannt und gekennzeichnet

Nach den Bestimmungen des NWaldLG besitzt der an der östlichen Plangrenze liegende, ca. 2.000 m² große, aus Forstpflanzen bestehende Gehölzsaum die Qualität Wald. Durch seine direkte Nachbarschaft zum Wald Seelhorst ist er auch dessen Bestandteil. Er hätte dementsprechend als Fläche für Wald und nicht als Grünfläche Friedhof gekennzeichnet werden müssen. Durch die Fehlinterpretation der waldgesetzlichen Sach- und Rechtslage sind notwendige Schlussfolgerungen für die Plankonzeption und hinsichtlich des Gebots, Waldschutz zu berücksichtigen, unterblieben.

11. Abstandsvorgabe zwischen Wald und Lagerplatz nicht beachtet

Das Nds. Forstamt hat auf die Einhaltung der raumordnerischen Abstandsvorgabe von 35 m von der Waldgrenze hingewiesen (Begründung S. 3, 2. Abs. unten). Der Standpunkt, diese Vorgabe gelte nur für Baugebiete, nicht aber für den gebäudefreien Lagerplatz, ist mit Blick auf den hohen waldrechtlichen Schutzanspruch m.E. nicht gerechtfertigt. Auch Lagerplätze ohne Gebäude sind nach der NBauO bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von einem Baugebiet ausgehen können.

12. Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nicht nachgewiesen

Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen werden fast ausnahmslos ohne Größen- und Wirkungsangaben beschrieben. Wegen des Fehlens einer Gesamtbilanz ist nicht erkennbar, ob und inwieweit das planungsrechtliche Gebot, Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen, Beachtung gefunden hat. So wird beispielsweise bei den Ausgleichsmaßnahmen auf dem Schulgrundstück in Groß Buchholz nicht dargelegt, welche Anteile der Gesamt-Bodenversiegelung und der beeinträchtigten Grundwasser-Neubildungsrate ausgeglichen werden.

13. Eingriffe in Natur und Landschaft nicht behandelt

  1. Durch die vollständige Inanspruchnahme der bisherigen Brachfläche für das Planvorhaben wird den Bürgern die letzte Möglichkeit im Stadtteil Seelhorst genommen, freie Landschaft i. S. d. NWaldLG betreten und im räumlichen Gefüge erleben zu können. Ein Minimal-Ausgleich, etwa in Form eines einfachen Weges im Zuge der am nördlichen Planrand festgesetzten Grünverbindung, ist bedauerlicherweise nicht in Erwägung gezogen worden.
  2. In die Grünverbindung nördlich der Kleingartenanlage An der Seelhorst greift das Vorhaben im Umfang von bis zu 10 m ein. Aufwuchs und Mutterboden werden beseitigt, Boden wird verdichtet. Auch wenn die Funktionsfähigkeit der Grünverbindung angeblich nicht beeinträchtigt wird, bleibt dieser Eingriff substantiell unausgeglichen.
  3. In die Grünverbindung Grävemeyerstraße wird mehrfach ohne Schadensausgleich eingegriffen, und zwar

- durch die Einengung der bisherigen Weite entlang des geplanten Kompostplatzes,

- durch störenden Lkw-Verkehr zwischen Kompostplatz und Peiner Straße,

- durch den straßenmäßigen Wegeausbau,

- der Boden in Anspruch nimmt, verdichtet und versiegelt,

- der eine Zurücknahme des vorhandenen Wegebegleitgrüns erzwingt.


Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1. Hauptsatzung nicht beachtet

Die Bezirksregierung Hannover führt zu einer Eingabe des Anregungsgebers, die Hauptsatzung sei nicht beachtet und Planentwurf sei unbestimmt folgendes aus:

Gemäß § 55 c Abs. 4 S. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) kann der Rat allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung die Entscheidung über Art und Weise der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung (§ 3 Baugesetzbuch (BauGB) und den Verzicht darauf dem Stadtbezirksrat übertragen wird. Hiervon hat der Rat der Landeshauptstadt in § 9 Abs. 1 Nr. 12 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover Gebrauch gemacht.

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das vorgezogene Bürgerbeteiligungsverfahren nach § 3 BauGB durch den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zuständig für den Stadtteil Seelhorst) in seiner Sitzung am 06.02.2003 waren die Zuständigkeitsvoraussetzungen gegeben. Die Planung zum damaligen Zeitpunkt betraf die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1141, die sich auf eine Fläche im Stadtteil Seelhorst erstreckte.

Der Hinweis, dass der Friedhof Seelhorst nicht im Anhang II der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover aufgeführt ist, kann sich nur auf Buchstabe B Nr. 1 des Anhangs II zur Hauptsatzung beziehen, wo aufgeführt ist, welche Einrichtungen unter
§ 55 c Abs. 1 Nr. 1 NGO/§ 9 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung fallen. Diese Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung u.a. der im Stadtbezirk gelegenen Friedhöfe. Mit dem Bebauungsplan Nr. 1141 - 1. Änderung sollte jedoch zunächst die Grundlage für die Errichtung des "Kompostplatzes Seelhorst" geschaffen werden. Buchstabe B Nr. 1 des Anhangs II der Hauptsatzung, der nicht Bestandteil der Hauptsatzung ist und damit auch keine Außenwirkung entfaltet, ist hier ohnehin nicht anwendbar, weil er sich weder auf die Planung noch die Errichtung einer solchen Anlage bezieht. Das Argument, der vorgesehene Kompostplatz läge in dem überbezirklich bedeutsamen Grünzug "Alte Bult-Eilenriede-Seelhorst-Kronsberg" führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Bei Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 der Hauptsatzung kommt es darauf an, dass die Bebauungsplanung und damit die Flächen, die beplant werden sollen, räumlich auf den Stadtbezirk begrenzt sind. Dies war - wie bereits im letzten Spiegelstrich ausgeführt - zum Zeitpunkt des Beschlusses des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel zur Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (noch) der Fall.

Aufgrund einer durchgeführten Planänderung setzte die Landeshauptstadt Hannover das als 1. Änderung des Bebauungsplanes 1141 begonnene Verfahren dann unter der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 1668 fort. Dieser Plan sieht nun neben dem bisherigen Geltungsbereich (Teil A) noch eine weitere Fläche (Teil B) im Stadtteil Anderten vor. Durch diesen zusätzlichen Teil B geht er damit räumlich über den Stadtbezirk hinaus. Zuständig für die Entscheidung über die Beteiligungsform der Bürgerinnen und Bürger nach § 3 BauGB war jetzt der Verwaltungsausschuss. Nach Aussage der Landeshauptstadt Hannover hat keine erneute frühzeitige Bürgerbeteiligung stattgefunden und der Verwaltungsausschuss dabei auch nicht gesondert über den Verzicht darauf entschieden. Eines solchen Beschlusses bedurfte es auch nicht,
da sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB an die Unterrichtung und Anhörung nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB in Form der öffentlichen Auslegung anschließt, d. h., keine erneute vorgezogene Bürgerbeteiligung stattfindet. Dies gilt auch dann, wenn es zu einer Änderung der Planung kommt; eine erneute Beteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn sich Ziele und Zwecke der Planung grundlegend geändert hätten, d. h., eine neue und andere Planung angestrebt worden wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da der Teil B (Fläche steht im Eigentum der Landeshauptstadt) lediglich für die Kompensierung des Eingriffs in Natur und Landschaft durch die Verwirklichung der Planung im Teil A benötigt wird.

Nach alledem ist das förmliche Verfahren zur vorgezogenen Bürgerbeteiligung kommunalaufsichtlich nicht zu beanstanden.

Zu 2. Angekündigte Planauslage nicht eingehalten

Bedauerlicherweise war das Freizeitheim Döhren während eines großteils der Sommerferien geschlossen. Hier hat es leider Abstimmungsdefizite innerhalb der Stadtverwaltung gegeben, für die sich die Stadtverwaltung schriftlich beim Einwanderheber entschuldigt hat. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass der Aushang im Freizeitheim nur ein zusätzlicher Service ist. Die offizielle öffentliche Auslegung der Planunterlagen fand in der Bauverwaltung, Rudolf-Hillebrecht-Platz 1, 30159 Hannover statt. Dies wurde in der öffentlichen Bekanntmachung vom 07.07.2004 auch entsprechend ausgeführt.

Zu 3. Unbestimmter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Die Aussage, der Planentwurf habe den Gremien nicht in datierter Fassung vorgelegen, ist unrichtig. Bebauungspläne werden wegen ihres großen Formates den Beschlussvorlagen nicht als Anlage beigefügt; sie werden als Originale in den Sitzungen aufgehängt. Das ist auch in diesem Fall geschehen und auf dem Originalplan schriftlich bestätigt.

Zu 4. Geltungsbereich nicht eindeutig beschrieben

Die vom Anregungsgeber angemerkten leicht differierenden Angaben bei der Beschreibung des Geltungsbereiches bzw. der Ausgleichsflächen beruhen auf einen Schreibfehler (5 statt 6) und sind rechtlich unerheblich, da die geforderte Anstoßwirkung für die Öffentlichkeit erreicht wurde. In der jetzt vorliegenden Drucksache wurden die Werte dem Hinweis folgend korrigiert.

Zu 5. Versäumnisse bei der Problembehandlung

Unter Abschnitt 2.1 der Begründung (Anlage dieser Drucksache) wird ausgeführt, dass die planungsrechtlich zulässigen Dauerkleingärten bisher nicht verwirklicht wurden. Angesichts der offensichtlich fehlenden Nachfrage nach Kleingärten in diesem Bereich ist eine Nutzungsänderung für einen neuen öffentlichen Belang nicht abwegig.

Bestehende Kleingärten bleiben weiterhin planungsrechtlich abgesichert und stehen nicht im Widerspruch zu der geplanten Anlage des Kompostplatzes.

Die vorgesehene Erschließung findet ausschließlich über städtische Grundstücke statt und ist damit gesichert.

Zu 6. Planerfordernis für Kompostplatz und Lagerplatz nicht nachgewiesen und
zu 7. Lagerplatz-Festsetzung entspricht nicht der Nutzungsabsicht

Das Planerfordernis wird in Abschnitt 1 der Planbegründung kurz und nachvollziehbar beschrieben. Wegen des langen Planungsvorlaufes wurden die Untersuchung zur Wirtschaftlichkeit im Jahr 2002 überprüft. Diese Aktualisierung hat das Planungsziel dezentrale Kompostierung am Friedhof Seelhorst bestätigt. Der ergänzende Lagerplatz soll bei Bedarf als zweiter Bauabschnitt realisiert werden. Er soll nach Fertigstellung überwiegend dem Bereich städtische Friedhöfe als Lagerfläche für Wegebau- und Pflanzmaterial dienen, die für die Unterhaltung des Friedhofes benötigt werden. Eine entsprechende Klarstellung ist in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen worden.

Zu 8. Ungeklärte Erschließung des Lagerplatzes

Für die geplante Lagerfläche wird keine eigene Ver- und Entsorgung benötigt. Angebunden werden kann sie über die Erschließung des Kompostplatzes. Zu erwarten sind wenige Fahrten im Frühjahr, weil dann das aus Kostengründen in großen Gebinden georderte Material für den Jahresverbrauch geliefert wird.

Zu 9. Erschließung des Kompostplatzes nicht gesichert

Der nördliche Abschnitt der Grävemeyerstraße wird für die gelegentlichen Zu- und Abfahrten zum Kompostplatz ertüchtigt. Kurvenradien wurden überprüft und sind ausreichend. Da die Straße nur in Schrittgeschwindigkeit zu befahren ist, sind kritische Situationen für Benutzerinnen und Benutzer der Grünverbindung unwahrscheinlich.

Zu 10. Gehölzsaum nicht als Wald erkannt und gekennzeichnet und
zu 11. Abstandsvorgabe zwischen Wald und Lagerplatz nicht beachtet

Das Nieders. Forstamt Deister begrüßt in seiner Stellungnahme den Erhalt des schmalen Zitterpappelbestandes am Ostrand des B-Planes als Übergang zum
Buchen- / Eichenaltholz. Eine Forderung nach Ausweisung von "Wald" wurde nicht erhoben. Da im Geltungsbereich des Planes keine Gebäude errichtet werden, sei die Einhaltung des Mindestabstandes von 35 m zur Waldgrenze gegenstandslos.

Zu 12. Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nicht nachgewiesen und
zu 13. Eingriffe in Natur und Landschaft nicht behandelt

Die freie Landschaft im Umfeld des Kompostplatzes kann auch weiterhin durch große öffentliche, planungsrechlich gesicherte Flächen betreten und im räumlichen Gefüge erlebt werden.

Der Eingriff in Natur und Landschaft wurde bewertet. Die Stadt Hannover orientiert sich dabei am Modell Eibe, ohne dabei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls außer Acht zu lassen. Eine Bilanzierung als rechnerische Gegenüberstellung, wie vom Einwanderheber offensichtlich gewünscht wird, ist deshalb nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Kommune auch nicht an standardisierte Bewertungsverfahren zur Beurteilung eines Eingriffs und der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen gebunden. Eine entsprechende Aufrechnung in der Begründung zum Bebauungsplan würde daher nur zu Missverständnissen führen. Dass der Eingriff ausgeglichen ist, ist in der Bebauungsplanbegründung ausreichend dokumentiert.

Nennenswerte Eingriffe in die Grävemeyerstraße gibt es nicht, da die vorhandene Fahrspur lediglich besser befestigt wird.

Die Verwaltung schlägt vor, die Anregungen zu A., soweit nicht redaktionell berücksichtigt, zurückzuweisen .


B. Gleichlautende Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern aus dem Wohngebiet Peiner Straße/Wülfeler Bruch im Stadtteil Seelhorst:

Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat am 01.07.04 die öffentliche Auslegung des o.g. Bebauungsplanes beschlossen. Mit diesem B-Plan soll der jetzt bestehende Kompostplatz im Bereich Hoher Weg / Peiner Weg in den Bereich Grävemeyerstraße verlegt werden.

Diese Planung kostet die Stadt vermeidbare 1,1 Mio. € und stößt aus Sicht der Anlieger der Peiner Straße 123 ff auf erhebliche Bedenken, die ich im Folgenden ausführe:

A Allgemeines

Grundlage des Bebauungsplanes ist as 174. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan Hannover.

Seite 1 der Anlage zur Drucksache Nr. 1014/2002 füge ich bei. Daraus ergibt sich, dass Anlass und Zweck der Planung der permanente Einwohnerrückgang, insbesondere bei Beziehern höherer Einkommen war, der auch durch ein im Vergleich zum Umland zu geringes Angebot an Einfamilienhausgrundstücken im Stadtteil bedingt erschien.

Durch Aufgabe der bisherigen Lager- und Kompostfläche auf dem westlichen Friedhofsgelände (Teilbereich A der damaligen Flächennutzungsplanung) sollte Bauland geschaffen werden, was eine Verlegung der Kompostierungsfläche in den Teilbereich C des FNP, der Gegenstand des B-Plans Nr. 1668 ist zur Folge gehabt hätte.

Wenn man sich vergegenwärtigt, dass für die Neuanlage des Kompostierwerks insgesamt 1,1 Mio. € an aktuellen Kosten entstehen, wird schnell klar, dass das eigentliche Ziel der Flächennutzungsplanung, nämlich langfristig einen Beitrag zu einer besseren finanziellen Ausstattung der Stadt Hannover zu leisten, in das Gegenteil verkehrt wird.

Aus der Drucksache Nr. 1014/2002 ergibt sich, dass auf der Teilfläche A ca. 100 Wohneinheiten, vorzugsweise als Einfamilienhäuser entstehen sollten. Wenn man 100 "Besserverdienende" mit einem Bruttomonatseinkommen von 5.000 € (Ministerialrat) rechnet, die durchschnittlich 1.000 € Steuern zahlen, wovon der Stadt 150 € zukommen, dann ergäbe sich ein finanzieller Steuermehrbetrag für die Stadt von 15.000 €. Allein die Zinsbelastung für die Stadt, die die Investition für die Kompostierungsanlage mangels einer Mittel fremdfinanzieren müsste, läge mindestens bei 50.000 bis 60.000 € p.a.

Aus der Begründung zum B-Plan 1668 ist in keiner Weise ersichtlich, ob Wirtschaftlichkeitsberechnungen in Bezug auf das hochmoderne Kompostwerk in Lahe angestellt worden sind. Unter der Prämisse, dass dies Kompostwerk seine Kapazität nicht zu 100 % erschöpft hat, könnte sich die Stadt Hannover für eine dezentrale Kompostieranlage ersparen.

In der Begründung zum B-Plan heißt es, dass ca. 2.900 Tonnen Grüngut pro Jahr anfallen, die mit 15 täglichen Fahrten kleinerer Fahrzeuge und mit täglich 4 Fahrten größerer Lkw zur Kompostierungsanlage transportiert werden sollen.

Ein "kleineres Fahrzeug" kann 1 Tonne Grüngut transportieren, ein Lkw 5 Tonnen. D. h., dass 3 Lkw die Transportleistungen von 15 "kleineren Fahrzeugen" haben.

Geht man von Wegezeiten von 2 x 5 Minuten und einer Entladezeit von ebenfalls
5 Minuten für "kleinere Fahrzeuge" bei einer ortsnahen Kompostierungsanlage gem. B-Plan aus, ergeben sich tägliche Arbeitszeiten von 225 Minuten = ca. 4 Stunden.

Ein Lkw mit 5 Tonnen-Kapazität benötigt über den Messeschnellweg 2 x 20 Minuten Wegezeit und 10 Minuten Entladezeit. Für 3 Lkw ergeben sich somit Arbeitszeiten von 150 Minuten = 2,5 bis maximal 3 Stunden.

Für die Betriebskosten der Fahrzeuge dürften sich analoge Werte bilden, so dass die Transportkosten nach Lahe um 25 % (3 Stunden gegenüber 4 Stunden) günstiger wären.

Der Transport des Grünguts in die Kompostierungsanlage nach Lahe, die ggf. sogar kostengünstiger erweitert werden könnte, ist somit ökonomischer und erfordert weniger Zeitaufwand, so dass die Forderung nach Ortsnähe, wie im B-Plan dargestellt, nicht begründet ist.

Es ist im übrigen einigermaßen erstaunlich, dass für eine Kompostierungsanlage für Grüngut die Ortsnähe ins Feld geführt wird, während bei der allgemeinen Abfallbeseitigung ganz selbstverständlich von einer zentralen Deponie ausgegangen wird.

B Immissionen

  1. Generell ist anzumerken, dass sich die Plangebiete des Flächennutzungsplanes (FNP) in einem Bereich befinden, der durch den Messeschnellweg, den Südschnellweg (weniger, da durch Lärmschutzwände begrenzt), die Nord-Süd-Strecke der Bahn AG und die Güterumgehungsbahn erheblich belastet ist. Insbesondere die beiden Bahnstrecken erzeugen in der Nacht eine deutlich wahrnehmbare Lärmbelästigung.
  2. Die Begründung des Bebauungsplans geht von einem Grenzwert von 55 dB(A) aus, der an den Messpunkten mit 49,2 bzw. 52,0 dB(A) angeblich unterschritten wird. Tatsächlich ist es so, dass ein Radlader mit 98,6 ein Schredder mit 100,4 und ein Siebgerät mit 87,3 dB(A) angegeben wird. Nur über den Rechentrick, dass diese Werte über einen jährlichen Nutzungszeitraum dieser Geräte von März bis November, also um 3/12 vermindert, und über einen täglichen Betriebszeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr ermittelt werden, ergeben sich Schallpegel, die den Grenzwert unterschreiten. Die Mittelung über einen täglichen Betriebszeitraum von 16 Stunden ist geradezu absurd, da die tägliche Arbeitszeit des Personals maximal 8 Stunden beträgt und die o.g. Maschinen sicherlich nicht in einem Zweischichten-Betrieb genutzt werden. Die "schöngerechneten" Lärmimmissionswerte dieser Maschinen entsprechen also in keiner Weise der Wirklichkeit, da sich der Einsatz der Maschinen auf einen mindestens 50 % geringeren Nutzungszeitraum verdichtet. Sobald der Wind auf Ost dreht, werden nicht einmal die schöngerechneten Werte eingehalten werden können, da der Schall dann in Richtung des Wohngebiets transportiert wird.
  3. Gleiches gilt für die Geruchsimmissionen. Die Behauptung, eine Kompostierungsanlage stelle keine permanente Geruchsquelle dar, ist von der Realität, die die Anwohner sowohl der bestehenden Kompostierungsanlage als auch die Anwohner der Peiner Straße 123 ff bei Zwischenlagerungen im östlichen Randbereich des Friedhofs feststellen können, nicht gedeckt. Die Begründung des Bebauungsplans stellt selbst dar, dass beim Immissionsschwerpunkt in unmittelbarer nördlicher Nachbarschaft der Kompostierungsanlage die Grenzwerte deutlich = 29% überschritten werden. Und dies bei der - richtigen - Annahme, dass im Großraum Hannover überwiegend westliche Wetterlagen vorherrschen. Aber wie ist es denn bei einer Ostwindlage, die wir im vergangenen Jahr im Sommer über 6 Wochen und gerade jüngst über 14 Tage vorgefunden haben? Sollen sich die Anlieger dann an den "holzig-harzigen Geruchskomponenten erfreuen, die natürlichen Holzgerüchen gleichen"? Ich darf darauf hinweisen, dass in Kassel-Niederzwehren eine Kompostierungsanlage wegen der Geruchsimmissionen aufgrund von Klageverfahren der Anlieger geschlossen werden musste, so dass es sich um eine Fehlinvestition handelte.
  4. Abschließend ist festzustellen, dass sich die Begründung zum Bebauungsplan in Bezug auf Immissionen mit keinem Wort zu den Auswirkungen auf das neue Baugelände, das durch den Teilbereich B des 174. Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan geschaffen werden sollte, äußert. Die im Bebauungsplan jetzt für die Kompostierungsanlage vorgesehene Fläche (= Teilbereich C des FNP) grenzt nämlich unmittelbar an das künftige Bauland (= Teilbereich B des FNP). Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine Kompostierungsanlage, die nach den eigenen Ausführungen des Stadtplanungsamtes grenzwertige Immissionen verursacht, unmittelbar neben einem neu auszuweisenden Baugebiet entstehen soll. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum man sich nicht mit den Auswirkungen auf den östlichen Friedhofsteil, in dem der niederländische Ehrenfriedhof und die Gräber der NS-Opfer aus dem KZ Ahlem liegen, befasst. Wir meinen, dass diese Bedenken begründet genug sind, um sich mit ihnen ernsthaft auseinanderzusetzen.
Stellungnahme der Verwaltung:

Zu Wirtschaftlichkeit und Standortwahl

Bei der Gegenüberstellung von Ausgaben für die Verlagerung des Kompostplatzes mit den möglichen Einnahmen wurde offenbar übersehen, dass mit dem nach planungsrechtlich abzusichernden Verkauf des bisherigen Kompostplatzes als Wohnbauland beträchtliche Verkaufserlöse für die Stadt Hannover zu erzielen sind. Diese Einnahmen werden die Verlagerungskosten von 1,1 Mio. € deutlich übersteigen und einen spürbaren Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten. Auch die Wirtschaftlichkeit der Eigenkompostierung wurde eingehend untersucht.

Zur Prüfung kamen dabei verschiedene Entsorgungsvarianten. U.a. eine zentralisierte Variante, bei der der gesamte anfallende Grünschnitt beim Abfallbehandlungszentrum in Lahe behandelt wird, sowie verschiedene dezentrale Varianten unter Einbindung und Ausbau der vorhandenen fachbereichseigenen Kompostplätze. Unterschieden wurde weiterhin in eine Betriebsvariante in Eigenregie des Fachbereiches und eine weitere unter Fremdregie.

Als Ergebnis beabsichtigt die Verwaltung die Vielzahl kleinerer Eigenkompostierungen im Grünflächen- und Friedhofsbereich aufzuheben und stattdessen 2004/2005 drei Kompostplätze in Seelhorst, Ricklingen und Lahe anzulegen. Der Standort Friedhof Stöcken wurde nach eingehender Prüfung verworfen. Die dezentrale Variante ist nach der Untersuchung von 2002 jährlich einschließlich Kapitaldienst für die Investoren und Arbeitskosten günstiger als sämtliche Mengen zum Abfallbehandlungszentrum in Laher zu transportieren. Dies wurde zusätzlich 2004 noch durch Einholung eines Angebotes bei aha unterstrichen. Im Vergleich zum Transport des Grünschnittes und des Laubs nach Lahe sind die Wege bei dezentraler Kompostierung kürzer und damit preiswerter. Es fallen keine Gebühren an. Transportbedingte Emissionen sind ebenfalls geringer.

Der geschilderte Einsatz der kleinen Fahrzeuge resultiert aus den Pflegebedingungen des Friedhofs Seelhorst, der nicht mit großen LKW befahren wird.

Zu Lärmimmissionen

Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans Nr. 1668 zur Anlage eines Kompostplatzes auf einer Fläche östlich des Seelhorster Friedhofs wurden Untersuchungen angestellt hinsichtlich des zu erwartenden Lärms, der durch den Einsatz von Maschinen und Arbeiten auf dieser Fläche zu erwarten ist und deren Ergebnisse in der Begründung ausführlich dargestellt sind.

Von zahlreichen Einwanderhebern ist daraufhin in gleichlautenden Schreiben kritisiert worden, die ermittelten Ergebnisse seien durch einen „Rechentrick schöngerechnet“ worden. Dieses sei im Wesentlichen dadurch erfolgt, dass kurze Betriebszeiten auf lange Zeiträume umgelegt wurden, die tatsächliche Lärmbelästigung daher zu niedrig angesetzt sei.

Diese Sicht ist jedoch unzutreffend und offenbar auf Missverständnisse zurückzuführen. Um diese aufzuklären werden im Folgenden einige Grundlagen der Immissionschutzberechnungen ausführlich erläutert. Vorausgeschickt sei, dass es sich bei der beanstandeten Berechnungsweise um die Anwendung allgemein anerkannter Regeln handelt, die in zahlreichen Vorschriften und Handreichungen verbreitet ist.

Der Mittelungspegel

Lärm besteht aus einer Vielzahl von Geräuschen mit höchst unterschiedlichen Frequenzen, Informationsgehalten und Störgraden, die zudem in der Zeitfolge sehr inhomogen auftreten können. Damit Lärm überhaupt beschreibbar wird und Schutzbedürfnisse formuliert werden können, wird mit einem sog. „energieäquivalenten Dauerschallpegel“ gerechnet. Dies bedeutet, dass sowohl Ruhephasen als auch Pegelspitzen energetisch auf einen Zeitraum umgelegt werden, der für die Beurteilung relevant ist. Somit dient der Mittelungspegel der Kennzeichnung zeitlich veränderlicher Schallpegel durch nur eine Zahl in Dezibel(A) bzw. dB(A). In den Mittelungspegel gehen Stärke und Dauer jedes Einzelgeräusches während eines bestimmten Beurteilungszeitraumes entsprechend ihrem Energiegehalt ein; es wird also keineswegs nur ein Mittelwert gebildet.

Hierzu ein Beispiel:

In einem Zeitraum von einer Stunde herrscht während 54 Minuten ein Pegel von
30 dB(A) und während nur 6 Minuten verursachen Lkws 80 dB(A). Der arithmetische Mittelwert würde nur 35 dB(A) betragen((54*30+6*80)/60 = 35).

Der energieäquivalente Mittelungspegel ergibt sich jedoch zu
70 dB(A)((10*log(54/60*1030/10 +6/60*1080/10)=70,0000391).

Dieses Beispiel macht deutlich, dass der Mittelungspegel hervortretende Geräuschspitzen energetisch in vollem Maße berücksichtigt. Sie gehen also nicht - wie häufig irrtümlich angenommen – durch das Mittelungsverfahren unter. Durch dieses Verfahren wird erst ein Rechenwert ermöglicht, der zur Beurteilung und zum Vergleich mit den anzustrebenden Immissionsrichtpegeln, die ja ebenfalls gemittelte Werte darstellen, geeignet ist. Um dennoch den Störgrad von Einzelschallereignissen feststellen zu können, wird nach einzelnen Vorschriften untersucht, ob die Spitzenpegel Immissionsrichtwert bzw. den Orientierungswert um mehr als 30 dB(A) tags bzw. mehr als 20 dB(A) nachts überschreiten. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zu erwarten.

Die zeitliche Verteilung

Die Einwanderheber beklagen einen „Rechentrick“, nach dem angeblich der jährliche Nutzungszeitraum von März bis November nicht berücksichtigt worden sei. Dabei unterliegen sie jedoch einem bedauerlichen Irrtum.

Zwar gibt die zu diesem Zweck herangezogene TA Lärm keinerlei einschränkende Hinweise auf jahreszeitliche Schwankungen, eine Verteilung der neunmonatigen Betriebszeit auf zwölf Monate wäre deswegen durchaus zulässig und entspräche durchaus dem grundsätzlichen Ansatz der zeitlichen Verteilung der Einzelschallereignisse auf den Gesamtzeitraum. Deswegen wird z.B. bei Verkehrslärmberechnungen auch die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) bezogen auf das ganze Jahr zugrunde gelegt.

Für die Kompostanlage wurde aber bewusst ein konservativer Ansatz gewählt, deswegen ist eben genau dieser Umstand bei der Berechnung berücksichtigt worden. Die vom Bereich Grünflächen angegebenen jährlichen Betriebsstunden (12/12) sind auf die tatsächlichen neun Betriebsmonate (9/12) umgelegt worden und erhöhen damit die täglichen Einsatzzeiten. Dieses Verfahren ist in der Bebauungsplanbegründung (Anlage 2 zu dieser Drucksache) unter Punkt 4.4 im dritten Absatz auch so dargestellt.

Die Einwanderheber beklagen ferner die „Mittelung über einen täglichen Betriebszeitraum von 16 Stunden“. Auch dies ist leider gründlich missverstanden worden: Die Immissionen werden nie auf (wenige) Betriebsstunden berechnet, sondern auf den Beurteilungszeitraum umgelegt. Hier wird nach den Richtlinien zwischen Tageszeiten (06:00h - 22:00h = 16h) und Nachtzeiten (22:00h – 06:00h = 8h) unterschieden.

Nur der so ermittelte „Beurteilungspegel“ ist geeignet, mit den Orientierungswerten der DIN 18005 verglichen zu werden.

Der Beurteilungspegel

Das von einer Schallquelle (Emissionsort) abgestrahlte Geräusch unterliegt auf dem Weg zum Empfänger(Immissionsort) einer erheblichen Abminderung u.a. durch Entfernung, Hindernisse wie z.B. Lärmschutzwälle/wände oder Gebäude, Topografie, meteorologische Einflüsse und Bewuchs. Besonderheiten wie z.B. Signalanlagen an Knotenpunkten, Straßenbelag, Steigungen werden ggf. durch entsprechende Zuschläge berücksichtigt. Der so ermittelte Lärmpegel ist in Abhängigkeit verschiedener Zeiten, unterschiedlicher Nutzungen und unterschiedlicher Lärmquellen zu beurteilen und nennt sich deswegen Beurteilungspegel. Auch dieser ist ein Mittelungspegel, der in der Regel für Tages- und Nachtzeiten entsprechend dem jeweiligen Schutzbedürfnis unterschiedlich festgesetzt ist.

Lärmschutz in der Bauleitplanung

Lärmintensive Nutzungen stehen in einem natürlichen Gegensatz zu dem Ruhebedürfnis anderer. Deshalb wird bereits bei der Planung neuer Anlagen darauf geachtet, dass ein ausreichender Schutzabstand gewährleistet ist. Vielfach können auch aktive Lärmschutzmaßnahmen (wie z.B. Lärmschutzwälle und -wände, Einschränkung der Nutzungsdauer) zur Entspannung des Nutzungskonfliktes beitragen. Im vorliegenden Fall ist daher ein 2 bis 2,5 m hoher Wall vorgesehen, der insbesondere für Freiräume einen entsprechend wirkungsvollen Lärmschutz bietet.

Immissionsrichtwerte

Da Kleingärten nach der TA-Lärm kein Immissionsrichtwert zugeordnet ist, wird zur Beurteilung der zu erwartenden Lärmsituation hilfsweise die DIN 18005, „Schallschutz im Städtebau“ herangezogen. Im Beiblatt zur DIN wird für Friedhöfe, Kleingärten und Parkanlagen tags und nachts ein schalltechnischer Orientierungswert von 55,0 dB(A) angegeben. Die in der DIN 18005 genannten Pegel sind anzustrebende Richtwerte mit orientierendem Charakter und nicht etwa Grenzwerte. Dass diese im vorliegenden Fall wesentlich durch den vorgesehen Wall zudem noch deutlich unterschritten werden, belegt einem sorgsamen Umgang mit den berechtigten Interessen der Nachbarn.

Beurteilung der Lärmsituation (Fazit):

Es ist nach wie vor festzustellen, dass durch den Kompostplatzbetrieb dieser Orientierungswert an allen untersuchten Punkten eingehalten wird und Nachbarschaftskonflikte somit nicht zu erwarten sind.

Zu Geruchsimmissionen

Das vorliegende Geruchsgutachten berücksichtigt alle Wetterlagen im Rahmen ihrer statistischen Häufigkeit. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass deutliche Überschreitungen nur in einem 50 m breiten Streifen nördlich des Kompostplatzes auftreten könnten und mit zunehmender Distanz bei ca. 300 m bis zur Irrelevanz abnehmen. Dieses im Vergleich zum bisherigen Kompostplatz positive Ergebnis wird durch die Neuanlage des Platzes nach dem anerkannten Stand der Technik ermöglicht. Durch ein entsprechendes Betriebsregime lassen sich die vorhergesagten Emissionen noch weiter reduzieren, so dass ein Vergleich mit den Emissionen des bisherigen Kompostplatzes nicht sachgerecht ist.

Zu Kompostieranlage Kassel-Niederzwehren

Recherchen beim Betreiber der geschlossenen Komposttieranlage Kassel-Niederzwehren, auf die der Anregungsgeber hinweist, haben ergeben, dass dort Grün- und Bioabfälle aus Haushalten gemischt kompostiert wurden. Dies erfolgte in Rotteboxen in einer geschlossenen Halle. Die entstehende Abluft wurde über Biofilter gereinigt. Wegen Keimbelastungen in der Abluft, nicht wegen Geruchsbelastung, wurde die Anlage geschlossen. Eine zuvor am selben Standort betriebene reine Grünschnittkompostierung hatte nicht zu nennenswerten Beschwerden geführt. Wegen der unterschiedlichen Kompostierungsmaterialien ist ein Vergleich der Anlage in Kassel mit der geplanten Anlage in Hannover-Seelhorst nicht aussagekräftig.

Zu Teilbereich B des 174. Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan

Auf Nachfrage hat der Gutachter ausgeführt, dass er für Teile der Fläche B ein erhöhtes Konfliktpotential sieht, das sich vor allem auf die Sensibilität von Baufamilien in einem Neubaugebiet in bevorzugter Lage stützt und empfiehlt, in der südöstlichen Ecke des potentiellen Baugebietes einen weiteren Schutzabstand in Erwägung zu ziehen. Die Verwaltung wird diese Empfehlung in das in Aussicht stehende Planverfahren aufnehmen.

Zu Auswirkungen auf den östlichen Teil des Stadtfriedhof Seelhorst und die Gräber der NS-Opfer aus dem KZ Ahlem

Am Ostrand des Friedhofs, ca. 130 m vom nächstgelegenen Punkt des geplanten Kompostplatzes entfernt, befindet sich der niederländische Ehrenfriedhof. Mindestens
30 m (Pflanzstreifen auf dem Friedhof, öffentliche Grünverbindung Graevemeyerstraße und Lärmschutzwall auf dem Gelände des geplanten Kompostplatzes) liegen zwischen der Westgrenze des sehr weitläufigen, einheitlich gestalteten Grabmals für internationale und deutsche Kriegsopfer und dem nächsten Punkt des Kompostplatzes. Wegen dieser Distanzen und ihrer topografischen Gestaltung sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Ehrenmale zu erwarten.

Die russischen Opfer des KZ Ahlem wurden nach dem Krieg auf dem russischen Ehrenfriedhof am Nordufer des Maschsees beigesetzt.

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen zu B. nicht zu berücksichtigen.


C. Anregungen der Bürgerinitiative Kein neuer Kompostplatz in Seelhorst mit
88 Unterschriften:


Die Stadt Hannover plant einen neuen Kompostplatz in Seelhorst. Der bestehende Kompostplatz im Bereich Hoher Weg / Peiner Straße soll in den Bereich Grävemeyerstraße verlegt werden. Jährlich sollen dort mindestens 2.900 Tonnen Grünabfall kompostiert werden. Am jetzigen Standort gibt es immer wieder Beschwerden über starke Geruchsbelästigungen. Außerdem ist die Peiner Straße im oberen Bereich als "30iger Zone" ausgeschildert. Bereits jetzt benutzen die Autofahrer dieses Straßenstück als "Abkürzung", um Ampeln zu umgehen und fahren überdies mit überhöhter Geschwindigkeit. Auch die Straßenbreite und die des Fußweges (falls überhaupt vorhanden) vergrößern das Unfallrisiko erheblich, zumal nach dem B-Plan ein zusätzliches Wohngebiet beabsichtigt ist. Die Wohn- und Lebensqualität, aber auch der Wert unserer Grundstücke, werden durch Gestank, Verkehr- und Lärmbelästigung (Lkw, Radlader, Absiebanlage und Schredderanlage) erheblich gemindert werden.

Mit dieser Unterschriftenaktion zeigen wir auf, dass ein neuer Kompostplatz an diesem Standort von den Anwohnern strikt abgelehnt wird und bitten um Berücksichtigung unseres Protestes.


Stellungnahme der Verwaltung:

Das Thema Geruchsbelastung wurde bereits zu den Anregungen zu B dargelegt. Durch die wenigen zusätzlichen Fahrten auf der Peiner Straße ist mit einer Zunahme des Unfallrisikos nicht zu rechnen. Auch in der Grävemeyerstraße ist wegen der Seltenheit der Fahrten das Unfallrisiko praktisch ausgeschlossen. Schallemissionen werden durch Schutzwälle um die Anlage minimiert. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden überall im Umfeld des Kompostplatzes eingehalten. Ein Wertverlust von Grundstücken im Umfeld des bisherigen Kompostplatzes ist bisher nicht aufgefallen und ist auch am geplanten neuen Standort nicht zu erwarten. Vermutungen zu Auswirkungen auf die Lebens- und Naherholungsqualität sind rein spekulativ.

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen zu C. nicht zu berücksichtigen.


D. Anregungen eines Rechtsanwaltsbüros für ein Ehepaar aus dem Henleinweg im Stadtteil Seelhorst:


Unsere Mandanten sind Anwohner in dem Bereich, in dem Sie den Kompostplatz Seelhorst durch den Bebauungsplan 1668 planen.

Gegen dieses Vorhaben bestehen unsererseits erhebliche tatsächliche und rechtliche Bedenken:

  1. Zunächst halten wir fest, dass der Bebauungsplan 1668 entgegen der Ankündigung in der Zeit vom 20.07.2004 bis zum 27.08.2004 nicht im Freizeitheim Döhren durchgehend ausgelegt war. Der Auslegungszeitraum deckte sich im übrigen im Wesentlichen mit den niedersächsischen Sommerferien und war insofern nicht bürgerfreundlich.
  2. Bei dem geplanten Gebiet handelt es sich um ein solches, das der Natur und Landschaft bzw. der Erholung vorbehalten sein soll. In unmittelbarer Umgebung befindet sich zudem ein allgemeines Wohngebiet. Im Hinblick auf die geplante Anlage besteht im Gebiet keine Prägung oder Vorbelastung.
a)Bei der Verwirklichung der Planung entsteht ein Eingriff in die Natur und Landschaft, der im vollem Umfang durch Ausgleichsmaß- nahmen kompensiert werden muss. In unmittelbarer Nähe befindet sich der Stadtfriedhof und der Wald Seelhorst. Die Freifläche wird dabei insbesondere für Fledermäuse bei der Nahrungssuche benötigt. Sämtliche 16 in der Region Hannover vorkommenden Fledermausarten werden auf der roten Liste der gefährdeten Arten geführt. Dabei handelt es sich großteils um sehr ortstreue Arten.
Das größte Problem für Fledermauspopulationen ist zum einen der Mangel an Insektennahrung zum anderen der Verlust an landschaftlicher Vielfalt. Aus dem Textteil des Bebauungsplanes geht in keiner Weise hervor, wie der Verlust der Freifläche für die auf der roten Liste befindlichen Arten kompensiert werden soll, obwohl im Textteil zugestanden wird, dass die Freifläche für diese benötigt
wird. Eine Kompensationsfläche im nördlichen Hannover ist angesichts der erwähnten Ortstreue der Arten nicht geeignet.

Im übrigen hat eine Evaluation hinsichtlich der gefährdeten Arten in diesem Gebiet offensichtlich nicht stattgefunden.

b)Der Textteil des Bebauungsplanes befasst sich eingehend damit, dass in unmittelbarer Umgebung der geplanten Fläche eine Kleingärtnerkolonie liegt. Dass auch in nur gut 100 Meter Entfernung ein Wohngebiet liegt, wird nur am Rande erwähnt. Das Gutachten ist auch deshalb unzureichend. Die Situation ist auch anders als bei dem bestehenden Kompostplatz am Hohen Weg / Peiner Straße, an den die Bebauung sukzessive herangerückt ist, Hier rückt nunmehr die geplante Kompostanlage an bereits bestehende Bebauungen heran.

c)Selbst der Textteil des Bebauungsplanes räumt ein, dass die Geruchs- und Lärmimmissionen erheblich sein werden und es sich um eine konstante Geruchsquelle handeln wird. Gleichwohl hat eine Suche nach Alternativstandorten nicht stattgefunden. Die Ansiedlung in einem Gewerbegebiet wäre beispielsweise ein erheblich milderer Eingriff und auch für den Stadtfriedhof Seelhorst zumutbar. Im südlichen Hannover sind genügend Industriebrachen vorhanden, statt auf einer der Naherholung dienenden Fläche eine Bodenversiegelung vorzunehmen.

d)Die beplante Fläche dient der Naherholung. Zwischen der geplanten Kompostierungsanlage und dem Stadtfriedhof Seelhorst führt der Spazierweg "Grävemeyerstraße" entlang, der einen Nebeneingang des Friedhofs und die Kleingartenkolonie erschließt. Er wird nicht nur von Friedhofsbesuchern genutzt, sondern ist auch als Spazierweg zum Wald Seelhorst beliebt. Nicht zuletzt die Bewohner der nahegelegenen Senioren-Residenz "Wohnpark Kastanienhof", der mit der Rückfront an den Friedhof grenzt, nutzen die sonnige Lage des Spazierweges.

Angebunden ist der "Skateplatz" an der Garkenburgstraße, den Jugendliche aus dem Gebiet nutzen.

Schließlich führt der Spazierweg "Grävemeyerstraße" über einen Abzweig zur Waldwirtschaft Seelhorst, die in gut 100 Meter Luftlinie von der geplanten Kompostierungsanlage einen großen Biergarten und eine Restaurationsterrasse betreibt. Die zu erwartenden Immissionen greifen in diesen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein.

Das Gutachten schweigt sich dazu aus, dass die Freizeitbetätigung der Anwohner der geplanten Anlage erheblich in ihrem Freizeit- und Erholungswert eingeschränkt werden.


3. Widersprüchlich ist der Textteil zum Bebauungsplan 1668 auch insofern, als behauptet wird, der jetzige Kompostplatz am Hohen Weg / Peiner Straße, auf dem zur Zeit die Grünabfälle des Stadtfriedhofes Seelhorst verarbeitet werden, reiche in keiner Hinsicht für den zukünftigen Betrieb aus. Auf der anderen Seite wird behauptet, dass der neue erheblich größere Kompostplatz mit einer Menge von 2.900 Tonnen Grünabfall pro Jahr zu 80 % durch Grünabfälle des Stadtfriedhofes Seelhorst beschickt werden soll. Es ist kaum vorstellbar, dass die Menge des Grünabfalls des Stadtfriedhofes Seelhorst sich nur aufgrund eines Standortwechsels der Kompostanlage verdoppelt und verdreifacht. Vielmehr impliziert die Planung, dass Grünabfälle aus dem südlichen Teil Hannovers weit mehr als 20 % der angelieferten Menge ausmachen wird.
Der Platz ist zudem weit größer als geplant, als die Kompostierung von 2.900 Tonnen Kompost erfordert. Sollen hier die Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 BImSchG umgangen werden.

4. Ein Bedarf für einen vergrößerten Kompostplatz ist weder dargelegt worden noch zu erkennen. Wir verweisen insofern auf die ausreichenden Kapazitäten des Kompostwerkes in Lahe.

5. Die Infrastruktur der Peiner Straße ist für die Anlieferung von Grünabfällen durch Lkw völlig ungeeignet. Die Strecke führt durch eine verkehrsberuhigte Tempo 30 Zone. In Anbetracht der Größe des geplanten Kompostplatzes und vor dem Hintergrund, dass für den Friedhof Seelhorst zur Zeit eine wesentlich kleinere Fläche zur Kompostierung ausreicht, können die angegebenen maximal 15 An- und Abfahrten pro Tag über die Peiner Straße nur als geschönt bezeichnet werden.

6. Das Wohngebiet "Seelhorst" ist der "vergessene" Stadtteil Hannovers. Am Freitag dem 20.08.2004 haben Seelhorster Mitbürger eine Bürgerinitiative gegründet, die sich unter anderem mit der Infrastruktur (Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr, Kindertagesstätten, Einkaufsmöglichkeiten) beschäftigt. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum sich in diesem Bereich seit Jahren nichts tut, die Stadt Hannover aber nunmehr € 1,2 Millionen für eine Anlage bereitstellen möchte, obwohl anderweitig ausreichende Kapazitäten vorhanden sind.

Gegen das Vorhaben werden im Stadtteil zahlreiche Unterschriften gesammelt. Unsere Mandantschaft steht mit weiteren Beschwerdeführern des Anhörungsverfahrens in Kontakt.

Im Hinblick auf die angeführten Punkte bitten wir die Bauverwaltung, das geplante Vorhaben nochmals zu überdenken. Ebenso bitten wir die Fraktionen im Rat der Landeshauptstadt Hannover für den Fall, dass der Bebauungsplan weiter verfolgt werden sollte, diesem nicht zuzustimmen.

Widrigenfalls haben wir Klagauftrag.


Stellungnahme der Verwaltung:

Auslage im Freizeitheim Döhren

Zur Auslage im Freizeitheim siehe Stellungname der Verwaltung zu A. Auch hier hat sich die Verwaltung für die Abstimmungsdefizite schriftlich entschuldigt.

Fledermäuse

Fledermäuse benötigen für ihre Nahrungssuche offene, d.h. weitgehend unversiegelte Flächen. Natürlich sind die in Groß-Buchholz angebotenen Ausgleichsflächen für die betroffenen Populationen der Seelhorst nicht erreichbar. Doch auch im Nahbereich bleiben nach Realisierung des Kompostplatzes geeignete Flächen zur Jagd in ausreichender Weise erhalten. Da sich Fledermäuse überwiegend von Fluginsekten ernähren, ist zudem nicht auszuschließen, dass der Kompostplatz selbst zur Nahrungsproduktion beiträgt.

Nördliches Wohngebiet

Das Geruchsgutachten zeigt, dass die Wohnhäuser unmittelbar nördlich der Peiner Straße mit einer Überschreitungshäufigkeit von weniger als 8 % der Jahresstunden deutlich unterhalb des GIRL-Immissionswertes von 10 % der Jahresstunden bleiben. Unzulässige Belastungen treten daher nicht auf. Das Thema wurde angemessen behandelt.

Alternativstandorte, Wirtschaftlichkeit

Das Thema Standortalternativen wird in der Begründung S. 3 ausführlich dargestellt. Zur Wirtschaftlichkeit siehe unter A.

Infrastruktur Peiner Straße / Probleme aus der vermeintlichen Vergrößerung der Kompostplatzfläche

Der Straßenausbau der Peiner Straße läßt die wenigen zusätzlichen Fahrten zu.

Der bisherige Kompostplatz am hohen Weg ist ohne die umgebenden Pflanzstreifen ca. 18.000 m² groß. Ohne die umgebenden Lärmschutzwälle wird die Fläche des geplanten Kompostplatzes lediglich ca. 8.000 m² betragen. Alle auf einer vermeintlichen Vergrößerung der Kompostierungsfläche fußenden Befürchtungen sind somit nicht sachgerecht und unbegründet.

Naherholung

Die für den Kompostplatz überplante Fläche war bisher als Mähwiese verpachtet und nicht für Zwecke der Naherholung hergerichtet. Alle vorhandenen Spazierwege bleiben erhalten und werden nicht beeinträchtigt. Auswirkungen auf die ca. 250 m entfernte Waldwirtschaft Seelhorst und die ca. 650 m entfernte Skateranlage an der Garkenburgstraße sind nicht zu erwarten.

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.


E. Anregungen eines Ehepaares aus der Peiner Straße im Stadtteil Seelhorst:


Hiermit legen wir Widerspruch gegen den o.g. Bebauungsplan ein.

Wir haben vor 14 Jahren gegenüber dem Seelhorster Friedhof für viel Geld ein Einfamilienhaus erworben.

Bereits in dieser Zeit, je nach Windrichtung, ist es von der Kompostierung zu erheblichen Geruchsbelästigungen gekommen.

Wir sind nicht bereit, eine noch weitere Beeinträchtigung unserer Lebensqualität zu akzeptieren.

Schon jetzt ist ein Sitzen auf der Terrasse an manchen Tagen wegen dem Geruch nicht möglich. An solchen Tagen kann ich gerne den Rat der Stadt, sowie Herrn Mönnighoff auf unsere Terrasse einladen. Die können dann alle den "holzig-harzigen" Geruch kennenlernen. Sollte jetzt auch noch die Lärmbelästigung durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge sowie der Schredder- und Absiebanlagen hinzukommen?

Wir meinen, dass das in einem Wohngebiet mit Naherholungswert nichts zu suchen hat.

Sicherlich gibt es andere Alternativen bezüglich des Standortes zur Erstellung einer Kompostierungsanlage bzw. soll es bereits in Lahe, in der Nähe der Mülldeponie, ein hochmodernes Kompostwerk geben.

Warum also soviel Geld verschwenden, das die Stadt bekanntlich nicht hat?


Stellungnahme der Verwaltung:

Ein förmlicher Widerspruch ist im Baugesetzbuch für Bebauungsplanverfahren nicht vorgesehen. Das Schreiben wird deshalb als Anregung im Sinne von § 3 Abs. 2 BauGB gewertet.

Von der bestehenden Kompostieranlage gehen belästigende Gerüche aus, weil diese Anlage nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, so gibt es z. B. keine Entwässerung. Das führt zu Fäulnisprozessen durch das in den Kompostmieten stehende Wasser. Dieses hat beim Umsetzen der Mieten Geruchsbelästigungen für die angrenzenden Wohngebiete zur Folge.

Beim geplanten Kompostplatz wird die gesamte befestigte Fläche über Gefälle in Betonkehlen entwässert. Die Betonkehlen münden über ein Einlaufwerk in ein foliengedichtetes Speicherbecken. Das Speicherwasser wird für die Befeuchtung der Kompostmieten wieder verwendet. Die sich im Speicherbecken absetzenden Stoffe werden in regelmäßigen Zeitinterwallen abgesaugt und auf die Deponie gebracht. Durch dieses Verfahren werden die entstehenden Gerüche minimiert. Zum Thema Geruch wird im Übrigen auf die Ausführungen zu B verwiesen.

Wegen der Lärmemissionen, der Standortwahl und der Wirtschaftlichkeit wird ebenfalls auf die Ausführungen zu B verwiesen.

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.


F. Anregungen einer Bürgerin aus dem Wülfeler Bruch im Stadtteil Seelhorst:

Nach Rückkehr aus meinem Urlaub fand ich Unterlagen vor, aus denen ich entnehmen konnte, dass meine Nachbarn gegen die Errichtung eines Kompostplatzes in den Bereich Grävemeyerstraße protestieren.

Ich kann mich diesem Protest nur anschließen und zwar aus folgenden Gründen:

Bereits jetzt leiden wir als Anlieger im Wülfeler Bruch unter der Geruchsbelästigung beim Umsetzen des Kompostes auf dem Friedhof. Dies passiert u.a. auch immer während schöner Sommertage, wo man gern Fenster und Türen öffnen und abends draußen sitzen möchte. Dies ist wegen des Gestankes nicht möglich. Von "holzig-harzig" kann keine Rede sein, es stinkt einfach. Die Herren und Damen des Rates können sich gern informieren.

Ich bin außerdem auch der Meinung, dass hier kein neues Kompostwerk entstehen muss, Lahe ist erst einmal voll auszulasten. Der für die Beschickung des Kompostwerkes erforderliche Straßenverkehr ist uns nicht zuzumuten, Zone 30 ist dann nicht mehr aufrecht zu halten (wir sind gerade seit einigen Jahren von dem Messeverkehr entlastet worden). Das Gebiet ab Grävemeyerstraße in Richtung Messeschnellweg verliert ganz erheblich an Bodenwert durch ein Kompostwerk, damit werden auch unsere Häuser weniger wert. Ansonsten waren wir gerade froh, dass dieser Schandfleck aus der unmittelbaren Nachkriegszeit endlich so bebaut wird, dass nicht nur umgebaute Gartenhäuschen, Notquartiere und Bauruinen da stehen, sondern ein paar nette Neubauten entstanden. Diese sind dann auf einen Schlag wesentlich weniger wert, darf die Stadt mit ihren Bürgern einfach so umgehen?

Dieser Plan ist sehr unausgereift, er ist einfach fallen zu lassen, sonst wird eine schöne Stelle Hannovers wegen falscher Planungen für immer verloren gehen.


Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen wurden nicht fristgerecht vorgebracht, sollen dem Rat aber trotzdem zur Entscheidung vorgelegt werden.

Inhaltlich wurde gegenüber den anderen Anregungen nichts Neues vorgetragen, deshalb wird auf die vorstehenden Stellungennahmen der Verwaltung hingewiesen

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.


G. Anregungen der Region Hannover:

Zu dem Bebauungsplan Nr. 1668 "Kompostplatz Seelhorst" der Stadt Hannover, Stadtteil Seelhorst, wird aus bodenschutzbehördlicher Sicht darauf hingewiesen, dass unter Punkt 4.5 der Planbegründung im 3. Absatz die Untere Bodenschutzbehörde der Region Hannover anstelle des Bereiches Umweltschutz zu nennen ist.

Ferner wird aufgrund der genannten Problematiken gebeten, im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren die Untere Bodenschutzbehörde der Region Hannover zu beteiligen.

Aus immissionsschutzbehördlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die unter Punkt 4.4 der Planbegründung aufgezeichnete Lärmbewertung nicht den Vorgaben der TA-Lärm entspricht.

Diese Vorschrift gibt unter A 2.2. vor, dass alle Schallquellen einschließlich der Verkehrs- und Transportvorgänge erfasst werden müssen. In der Berechnung der Planbegründung fehlen jedoch Angaben zu den Transportvorgängen. Darüber hinaus sind bei der Berechnung jeweils die tatsächlichen Einwirkzeiten aller Schallquellen zu berücksichtigen. Für eine Aufteilung 9-monatiger Lärmeinwirkungen auf 12 Monate findet sich in der TA-Lärm kein Ansatz.

Solange die Einhaltung des Richtwertes nicht durch eine Neuberechnung unter Berücksichtigung dieser Punkte bestätigt wird, bestehen aus immissionsschutzbehördlicher sicht Bedenken.

Weiterhin sollte im Bebauungsplan auf das Auftreten von Geruchseinwirkungen hingewiesen und der vorgeschlagene Schutzabstand von 50 m auf der Nordseite des Plangebietes festgesetzt werden.


Stellungnahme der Verwaltung:

Die Begründung wird dahingehend geändert, dass die Region Hannover als zuständige Untere Bodenschutzbehörde genannt wird. In Baugenehmigungsverfahren wird die Untere Bodenschutzbehörde generell beteiligt, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles angezeigt ist. Insoweit sollen die Anregungen berücksichtigt werden.

Zum Thema Lärmschutz wird auf die ausführliche Stellungnahme zu B. und auf Abschnitt 4.4 der Begründung zum Bebauungsplan (Anlage 2) hingewiesen. Hier wird empfohlen, die Anregungen zurückzuweisen.

Auf Geruchseinwirkungen weist die Begründung zum Bebauungsplan ausführlich hin. Ein Schutzabstand von 50 m zur Kleingartenanlage wird durch die Festsetzung einer
50 m breiten öffentlichen Grünverbindung nordwestlich des Kompostplatzes eingehalten. Insofern sind diese Anregungen gegenstandslos.


Anfrage der Botschaft der Russischen Föderation:

Die Botschaft der Russischen Föderation hat auf Hinweis eines der Einwanderheber zu B. um Auskunft zu dem Vorhaben und die möglichen Auswirkungen auf den Stadtfriedhof Seelhorst, auf dem unter anderem auch russische Kriegsgefangene beigesetzt sind, gebeten.

Stellungnahme der Verwaltung:

Inhaltlich wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zu B. - Auswirkungen auf den östlichen Teil des Stadtfriedhof Seelhorst und die Gräber der NS-Opfer aus dem KZ Ahlem - verwiesen.

In einem ausführlichen Schreiben wird die Verwaltung der Botschaft der Russischen Föderation an Hand von Plänen und Fotos die Situation verdeutlichen.


Im Teil B des Bebaungsplanes haben sich die Flurstücks-Nummern gegenüber dem ausgelegten Planenwurf geändert, sie wurden im Plan entsprechend aktualisiert.

Die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 3 und die Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes wegen der besonderen Bedeutung in diesem Einzelfall nach entsprechenden Diskussionen in den Ratsgremien als Anlage 4 dieser Drucksache beigefügt.

Das Verfahren soll nach dem alten Baurecht (in der vor dem 20.7.2004 gültigen Fassung des BauGB) durchgeführt werden.

 61.12
Hannover / 21.10.2004