Drucksache Nr. 2202/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der CDU-Fraktion zur Sicherstellung von qualitativ hochwertigen Pflegeheimen
in der Ratssitzung am 26.09.2019, TOP 2.5.

Inhalt der Drucksache:

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2202/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der CDU-Fraktion zur Sicherstellung von qualitativ hochwertigen Pflegeheimen
in der Ratssitzung am 26.09.2019, TOP 2.5.

Das Bundeskabinett hat vor kurzem das „Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe" (Angehörigen-Entlastungsgesetz) im Kabinett verabschiedet. Künftig müssen Eltern und Kinder von pflegebedürftigen Angehörigen erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro einen Beitrag zu den Pflegekosten leisten, wenn diese die Kosten für die Pflege allein nicht aufbringen können. Zu erwarten sind Mehrausgaben in Millionenhöhe für Länder und Kommunen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:


1. Welche Mehrkosten sind für die LHH zu erwarten und inwiefern werden diesbezüglich bereits Pläne in der Verwaltung ausgearbeitet?

2. Wie wird eine wirkungsvolle Überprüfung von Pflege- und Seniorenheimen derzeit sichergestellt und wie kann dies — vor dem Hintergrund des demographischen Wandels — auch in Zukunft sichergestellt werden?

3. Wie ist die Heimaufsicht personell ausgestattet, wie muss sich die personelle Ausstattung in Zukunft entwickeln und wie oft wurden in den vergangenen fünf Jahren jeweils wiederkehrende bzw. anlassbezogene Prüfungen durchgeführt (bitte in absoluten Zahlen als auch in Relation)?


Jens Seidel
Vorsitzender

Text der Antwort

3

Frage 1: Welche Mehrkosten sind für die LHH zu erwarten und inwiefern werden diesbezüglich bereits Pläne in der Verwaltung ausgearbeitet?
Für die Landeshauptstadt Hannover sind keine Mehrkosten zu erwarten.
Zurzeit bearbeitet die Landeshauptstadt Hannover die Fälle mit Sozialhilfebezug entweder im Auftrag der Region bei Heimbewohner*innen ab dem 60. Lebensjahr oder für das Land Niedersachsen bei Heimbewohner*innen bis zum 60. Lebensjahr.
Ab 01.01.2020 sollen alle Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII für über 18-Jährige in der Trägerschaft des überörtlichen Sozialhilfeträgers (Land Niedersachsen – geplante Heranziehung der LHH über die Region Hannover) verortet sein, so dass die Mehrkosten vom Land aufzufangen sein werden. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe wird das Land Niedersachsen sein, das voraussichtlich die Region Hannover zur Wahrnehmung der Aufgabe heranziehen wird. Die Region ihrerseits wird die Landeshauptstadt Hannover heranziehen. Das entsprechende Gesetz „Nds. Gesetzes zur Ausführung des SGB IX und SGB XII“ wird voraussichtlich im IV. Quartal 2019 verabschiedet.
Frage 2: Wie wird eine wirkungsvolle Überprüfung von Pflege- und Seniorenheimen derzeit sichergestellt und wie kann dies – vor dem Hintergrund des demographischen Wandels – auch in Zukunft sichergestellt werden?

Die Heimaufsicht führt gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 3 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) sowohl wiederkehrende als auch anlassbezogene Prüfungen durch. Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen prüft die Heimaufsicht jedes Heim in ihrem Zuständigkeitsbereich mindestens einmal jährlich. Sie kann die Prüfungsabstände auf bis zu zwei Jahren ausdehnen, wenn ein Heim durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder gem. § 114 Abs. 4 Satz 2 des XI. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) durch unabhängige Sachverständige oder Prüfinstitutionen geprüft worden ist, siehe § 9 Abs. 2 Nr. 4 NuWG. Nachprüfungen, zum Teil unangekündigt, finden außerdem statt.
Die anlassbezogenen Überprüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet. Wenn der Beschwerdeinhalt zeitnahes Handeln der Heimaufsicht erfordert, kann die hieraus resultierende Prüfung der Einrichtung spätestens am Folgetag des Beschwerdeeingangs, oftmals noch am selben Tag, durchgeführt werden. Ein zeitnahes Handeln ist regelmäßig dann gefordert, wenn die Beschwerden bedeutende Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, aber auch persönliche und körperliche Freiheit der Bewohner*innen betreffen. Das Potential der Bewohner*innen von Altenpflegeeinrichtungen sich selbst zu helfen oder zu schützen, ist auf Grund der bestehenden Abhängigkeit in Verbindung mit der eigenen gesundheitlichen Situation regelmäßig stark eingeschränkt. Insofern kommt hier dem zeitnahen Tätigwerden der Heimaufsicht eine besondere Bedeutung zu.
Über diesen gesetzlichen Prüfungsauftrag hinaus werden zusätzlich von der Heimaufsicht Hannover Heimprüfungen in den späten Abend- bzw. Nachtstunden in der Regel in der Zeit von 21:30 bis 01:00 Uhr jährlich wiederkehrend und einmal im Jahr pro Einrichtung durchgeführt. Sollten im Rahmen der Prüfung Mängel festgestellt werden, kann sich eine Nachtwachenkontrolle deutlich nach hinten verschieben. Die diesjährigen Nachtwachenkontrollen fanden jedoch innerhalb des genannten Zeitrahmens statt.
Im Rahmen aller Prüfungen nimmt die Heimaufsicht insbesondere auch den gesetzlichen Beratungsauftrag gem. § 10 NuWG wahr und berät die Betreiber*innen der Einrichtungen, wie die im Rahmen der Prüfungen festgestellten Mängel nachhaltig und kurzfristig abgestellt werden können. Durch engmaschige Nachkontrollen kann von der Heimaufsicht sichergestellt werden, dass festgestellte Mängel aus vorangegangenen (Über-)prüfungen auch tatsächlich abgestellt wurden. Sollte eine Nachprüfung indes ergeben, dass der vormals festgestellte Mangel noch nicht abgestellt wurde, wendet die Heimaufsicht die ihr per Gesetz zugewiesenen ordnungsbehördlichen Anordnungsmöglichkeiten, z. B. befristeter Aufnahmestopp, Anordnung der Abstellung von Mängeln unter Fristsetzung an.
Die Heimaufsicht Hannover führt die heimaufsichtsrechtlichen Prüfungen in der Regel im Tandem „Heimprüfer*in + Pflegefachkraft“ durch, um den Bewohner*innenschutz umfänglich zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Prüfungen im Team Heimprüfer*in und Pflegefachkraft können auf diese Weise zugleich sowohl die pflegerische Versorgungsqualität, Einhaltung der Standards und der Pflegebedarf durch die Pflegefachkräfte als auch die heimaufsichtsrechtliche Prüfung nach NuWG durch die Heimprüfer*in vorgenommen werden.
Die Auswirkungen des demographischen Wandels sind bereits jetzt vor allem beim Fachkräftemangel innerhalb der gesamten Pflegelandschaft deutlich zu spüren. In den stationären Pflegeeinrichtungen der Altenpflege führt dies u. a. dazu, dass die gesetzlich geforderte Fachkraftquote von 50 % zum jetzigen Zeitpunkt größtenteils nur noch durch einen erhöhten Anteil an Zeitarbeitskräften erreicht werden kann. Weiterhin wirkt sich der demographische Wandel auch dahingehend aus, dass wir es mit einer älter werdenden Gesellschaft und mit einer Zunahme an multimorbiden älteren Menschen zu tun haben. D. h., die Einrichtungen werden es zunehmend mit gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen, Pflegebedürftigen mit bösartigen Neubildungen, Erblindungen, multiplen sensorischen und motorischen Störungen sowie palliativ zu versorgenden Menschen zu tun haben. Das kann zu zusätzlichen Versorgungsaufgaben der Pflegekräfte als auch zu Überlastungen mangels darauf nicht abgestellter Pflegeschlüssel führen.
Um eine wirkungsvolle und qualitativ gleichbleibende Überprüfung der Heime auch zukünftig sicherzustellen, ist neben der personellen Ausstattung der Heimaufsicht auch der Einsatz technischer Hilfsmittel, z. B. mobile Datenerfassungsgeräte wie Tablets und/oder Laptops oder das bereits in Beschaffung befindliche Heimaufsichtsprogramm erforderlich. Darüber hinaus muss die Ausstattung in den Einrichtungen – personell und auch technisch – verbessert werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die alten Menschen in den Einrichtungen die Versorgung erhalten, die notwendig ist, um ein Älterwerden in Würde zu ermöglichen.
Frage 3: Wie ist die Heimaufsicht personell ausgestattet, wie muss sich die personelle Ausstattung in Zukunft entwickeln und wie oft wurden in den vergangenen fünf Jahren jeweils wiederkehrende bzw. anlassbezogene Prüfungen durchgeführt?
Die Heimaufsicht der Landeshauptstadt Hannover ist derzeit mit folgenden Stellen ausgestattet: 1,0 Leitungsstelle, 1,0 Verwaltungskraft, 4,76 Pflegefachkräfte, 4,46 Prüfer*innen.
Eine Fallstatistik, unterteilt nach wiederkehrenden(wdk) und anlassbezogenen(abez) Überprüfungen wird von der Heimaufsicht erst seit 2018 geführt. Für die Jahre 2015 bis 2017 sind daher nur die Fallzahlen insgesamt – unterteilt nach Prüfungen mit/ohne Beteiligung einer Pflegefachkraft (Pfk) – zusammengestellt worden:

mit Pfk
ohne Pfk
wdk mit Pfk
abez mit Pfk
abez ohne Pfk
Summe
2015
112
20
./.
./.
./.
132
2016
129
21
./.
./.
./.
150
2017
116
43
./.
./.
./.
159
2018
./.
./.
80
67
57
204
01.01.-31.07.2019
./.
./.
28
61
25
114
Die Ausstattung mit Heimprüfer*innen ist aktuell auskömmlich. Die Pflegekräfte der Heimaufsicht werden neben den Einrichtungsprüfungen auch zur Pflegebedarfserstellung in der Häuslichkeit eingesetzt, die Fallzahlen in der Heimaufsicht steigen und die Fälle werden komplexer. Vor diesem Hintergrund ist zu beobachten, ob für die Zukunft die personelle Ausstattung ausreicht, um die gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
Als beinahe ebenso wichtig wird die Ausstattung der Heimaufsicht mit technischen Hilfsmitteln eingeschätzt. Neben dem Einsatz eines speziellen Heimaufsichtsprogramms wird der Einsatz von mobilen Datenerfassungsgeräten als zielführend angesehen, um eine effizientere Abwicklung der Prüfungen und der hieraus resultierenden Verschriftlichung der Prüfergebnisse zu gewährleisten. Hier wird die Verwaltung Schritt für Schritt die Beschaffung vorantreiben. Die Beschaffung des Heimaufsichtsprogramms ist aktuell in Bearbeitung.