Drucksache Nr. 2193/2018:
Novelle der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Hannover

Inhalt der Drucksache:

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2193/2018
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Novelle der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Hannover

Antrag,

die Novelle der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Hannover (Anlage 1) und die Weitergeltung des Gebührentarifes (Anlage 2) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es kann noch nicht abgeschätzt werden, ob die neu eingeführten Gebührentarife zu Mehreinnahmen führen werden.

Begründung des Antrages

Die als Anlage vorgelegte Novelle der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst und Sachleistungen der Feuerwehr berücksichtigt die Änderungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 01.10.2017 und die inzwischen zur Abrechnung von Feuerwehreinsätzen und allgemein zum Gebührenrecht ergangene Rechtsprechung. Im Zuge der aus den vorgenannten Gründen erforderlich gewordenen Änderungen erfolgte auch eine Anpassung der Satzung an die neue Mustersatzung des Niedersächsischen Städtetages, so dass sie insgesamt zu novellieren war.

Das vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Satzungsermessen wurde in der vorgelegten Satzung in der Weise ausgeübt, dass sämtliche gesetzlich vorgesehenen Gebührentatbestände auch in die Satzung übernommen worden sind. Auf diese Weise wird der Vorgabe der sparsamen Haushaltsführung am besten Rechnung getragen.

Wesentliche Neuerungen sind:
  • Schaffung eines Gebührentatbestandes für die öffentlich- rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag bei Gefährdungshaftung in Umsetzung der Urteile des Verwaltungsgerichts Göttingen aus 2016 und des VG Hannover aus 2017.

  • Schaffung eines Gebührentatbestandes für Einsätze, die von einem in einem Kraftfahrzeug eingebauten System zur Absetzung eines automatischen Notrufes oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden. Dieser neue Tatbestand resultiert aus dem am 31.03.2018 von der EU eingeführten emergency call System.

  • Definition des Tatbestandsmerkmals „Sondereinsatzmittel“. Dies sind Fahrzeuge und Ausrüstung, die nicht zur Mindestausrüstung gehören. Den Umfang der Mindestausrüstung beschreibt § 4 der Feuerwehrverordnung (FwVO). Die Kommunen können jetzt für Fahrzeuge bei ansonsten unentgeltlichen Einsätzen die Erstattung von Kosten (in Form von Gebühren und Auslagen) erheben, wenn diese nicht dieser Typisierung entsprechen oder vergleichbar sind.

  • Wegfall der gebührenrechtlichen Trennung zwischen freiwilligen und Pflichtleistungen. Klarstellung, dass auch für alle freiwilligen Leistungen Gebühren erhoben werden dürfen. Nach früher geltendem Recht und Rechtsprechung durften Gebühren per Bescheid bei freiwilligen Aufgaben nur bei willentlicher Inanspruchnahme erhoben werden, d.h., der Gebührenschuldner musste mindestens Kenntnis vom Einsatz gehabt und ihm nicht widersprochen haben. War dies nicht der Fall, musste die Verwaltung eine Rechnung stellen. Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben, so dass eine einheitliche Vorschrift für alle gebührenpflichtigen Leistungen geschaffen werden konnte.

  • Neufassung der Regelung über die kostenerstattungspflichtigen Personen. Für einige Tatbestände wird das Auswahlermessen im Hinblick auf den Gebührenschuldner gebunden, z.B. darf bei Fehlalarmen von Brandmeldeanlagen nur noch der Betreiber in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung muss somit keine Auswahl unter den möglichen Gebührenschuldnern mehr treffen. Dies erleichtert die Arbeit und die Durchsetzbarkeit der Forderungen. Für die Mehrzahl der Fälle bleibt es beim Auswahlermessen, so wird die Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit ermöglicht.

Die Satzung wird rückwirkend zum Datum des Wirksamwerdens der letzten Gesetzesänderung, also zum 01.10.2017 in Kraft gesetzt. Dies ist bei einer sog. „echten Rückwirkung“ zulässig, wenn mit der Gebührenregelung zu rechnen und daher kein schützenswerter Vertrauenstatbestand entstanden ist. Dies ist hier der Fall. Die Änderung der Satzung resultiert aus einer Gesetzesänderung, diese wiederum basierte auf einer Rechtsprechung, die die bisherige gesetzliche Regelung als ungültig einstufte. Deshalb konnte der in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich erklärte Wille des Gesetzgebers zur Gebührenerhebung mit der geltenden Regelung nicht realisiert werden. Die Betroffenen (hier v.a. Versicherungen) durften nicht damit rechnen und darauf vertrauen, dass die Leistungen von der Feuerwehr unentgeltlich erbracht werden würden.

Eine Anpassung des Gebührentarifs ist nicht erfolgt. Da der Gebührentarif Bestandteil der mit dieser Satzung aufgehobenen Satzung ist, ist dessen Weitergeltung gesondert zu beschließen.
37.0 
Hannover / 24.09.2018