Drucksache Nr. 2181/2018:
Änderung der Entgeltregelung für die Nutzung städtischer Kindertageseinrichtungen

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Jugendhilfeausschuss
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
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2181/2018
2
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Änderung der Entgeltregelung für die Nutzung städtischer Kindertageseinrichtungen

Antrag,

zu beschließen, dass ab dem 01.08.2018 für Verträge über die Betreuung in städtischen Kindertageseinrichtungen die als Anlage 1 beigefügte Entgeltregelung Anwendung findet.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Umsetzung des Ratsbeschlusses wirkt sich grundsätzlich in gleicher Weise auf Frauen und Männer aus. Das Vertragsverhältnis schließt Mädchen und Jungen gleichermaßen ein, ohne damit eine gruppenbezogene Bevorzugung oder Benachteiligung zu verbinden.

Begründung des Antrages

Am 01.08.2018 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 22.06.2018 in Kraft getreten (Nds. GVBl. S. 124 ff.). Mit dieser Gesetzesänderung wird der Besuch einer Tageseinrichtung, soweit ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, insgesamt bis zum Schuleintritt beitragsfrei gestellt. Der Gesetzgeber will auf diese Weise einen Beitrag dazu leisten, dass die Angebote im Bereich der frühkindlichen Bildung verstärkt angenommen werden und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter verbessert wird (LT-Drs. 18/656 v. 11.04.2018).


Die gesetzliche Neuregelung zur Beitragsfreiheit lautet wie folgt:
§ 21 Beitragsfreiheit
1Kinder haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, eine Tageseinrichtung mit Kräften, für die das Land Leistungen nach § 16, § 16 a oder § 16 b erbringt, beitragsfrei zu besuchen. 2Der Anspruch nach Satz 1 umfasst die nach diesem Gesetz zur Erfüllung des Anspruchs auf einen Platz im Kindergarten (§ 12) erforderliche Mindestbetreuungszeit, höchstens jedoch eine Betreuungszeit einschließlich der Inanspruchnahme von Früh- und Spätdiensten von acht Stunden täglich. 3Der Anspruch erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme von Betreuungszeiten, die über den in Satz 2 genannten Umfang hinausgehen, sowie auf die Kosten der Verpflegung des Kindes; hierfür können Gebühren oder Entgelte erhoben werden. 4Der zeitliche Umfang des Anspruchs nach § 12 bleibt unberührt. 5Der Anspruch ist geltend zu machen gegenüber dem örtlichen Träger oder der Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, und in dessen oder deren Gebiet sich das Kind nach Maßgabe des § 86 SGB VIII gewöhnlich aufhält. 6Bei Kindern in Tageseinrichtungen von Trägern nach § 15 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 mit Kräften, für die das Land Leistungen nach § 16 oder § 16 a erbringt, richtet sich der Anspruch nach Satz 5 auf Freistellung von Elternbeiträgen.

Die geltende städtische Entgeltregelung für die Nutzung städtischer Kindertageseinrichtungen ist aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zu ändern. Die bisherige Regelung zur Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr (§ 1 Abs. 4 der Entgeltregelung) muss so gefasst werden, dass sie der neuen Gesetzeslage entspricht. Für § 1 Abs. 4 wird deshalb folgende Neufassung vorgeschlagen:
§ 1 Entgeltpflicht
(1) Für die Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung der Landeshauptstadt Hannover ist bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der mit dem Kind zusammenlebenden Eltern/Elternteile ein Betreuungsentgelt zu entrichten. Zusammenlebende Eltern haften als Gesamtschuldner. Der Umfang der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit die Höhe des Betreuungsentgelts richten sich nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Sieht die vertraglich vereinbarte Betreuungsform die Versorgung mit einem Mittagessen vor, ist zusätzlich zum Betreuungsentgelt ein Essengeld zu zahlen (s. § 9).

(3) Die Pflicht zur Zahlung des Betreuungsentgeltes und des Essengeldes besteht während der Abwesenheit des Kindes und bei Schließzeiten der Einrichtung fort.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Kinder ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung kein Betreuungsentgelt zu entrichten. Absatz 2 bleibt unberührt.


Zu der Neufassung von § 1 Abs. 4 der Entgeltregelung ist Folgendes anzumerken:
• Die Beitragsfreiheit gilt unabhängig davon, in welcher Gruppenart (z.B. Krippengruppe, Kindergartengruppe, altersübergreifende Gruppe) das Kind betreut wird. Auch ein Kind, das zum Zeitpunkt des dritten Geburtstages noch in einer Krippengruppe betreut wird, hat einen Anspruch auf die beitragsfreie Betreuung in der Krippengruppe.

• Der gesetzliche Anspruch auf Beitragsfreiheit umfasst die nach dem KiTaG zur Erfüllung des Rechtsanspruchs erforderliche Mindestbetreuungszeit bis zu einer Betreuungszeit von acht Stunden an fünf Tagen in der Woche. Die Betreuungszeit umfasst auch die sogenannten Randzeiten, d.h. Früh- und Spätdienste. Bei einer Betreuungszeit von mehr als acht Stunden täglich (inkl. Früh- und Spätdiensten) liegt die Entscheidung bei der einzelnen Kommune, ob sie die über acht Stunden hinausgehende Betreuungszeit beitragsfrei stellt oder Elternbeiträge dafür erheben möchte. Unter Berücksichtigung des Grundgedankens der gesetzlichen Neuregelung und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität schlägt die Verwaltung vor, auch die über acht Stunden hinausgehende Betreuungszeit beitragsfrei zu stellen.

• Der gesetzliche Anspruch auf den unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung umfasst nicht die Verpflegungskosten. Der neue § 1 Absatz 4 sieht deshalb vor, dass auch bei Beitragsfreiheit ggf. ein Essengeld im Sinne von § 1 Absatz 2 zu zahlen ist.




Neu zu fassen ist weiterhin der § 2 Abs. 4 der Entgeltregelung:
§ 2 Höhe des Betreuungsentgelts
(1) Sofern der Entgeltpflichtige sich nicht durch schriftliche, für die Zukunft widerrufliche Erklärung zur Zahlung des Höchstbetrages der jeweiligen Betreuungsform verpflichtet hat, ist die Höhe des monatlichen Betreuungsentgelts abhängig von der Betreuungsform, dem monatlichen Einkommen (s. § 3) des Entgeltpflichtigen und des betreuten Kindes über der Einkommensgrenze (s. § 4) und ergibt sich aus Anlage 1 dieser Regelung.

(2) Für Kinder, die im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung und für Kinder, die außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, ist jeweils von der Einrichtung bzw. der Pflegeperson das höchste für die jeweilige Betreuungsform zu zahlende Betreuungsentgelt zu entrichten.

(3) Übernimmt die Agentur für Arbeit gem. § 87 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Kinderbetreuungskosten des Entgeltpflichtigen, sind die gezahlten Kinderbetreuungskosten bis zum jeweiligen höchsten Entgelt der gewählten Betreuungsform als Betreuungsentgelt zu leisten.

(4) Werden mit dem Entgeltpflichtigen zusammenlebende Kinder gleichzeitig in von der Landeshauptstadt Hannover geförderten Kindertageseinrichtungen oder in von der Landeshauptstadt Hannover geförderten Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege betreut, ist für das älteste dieser Kinder das volle Betreuungsentgelt, das zweitälteste dieser Kinder das halbe Betreuungsentgelt und alle weiteren Kinder kein Betreuungsentgelt zu zahlen. Hingegen ist für das zweitälteste dieser Kinder das volle Betreuungsentgelt zu zahlen, wenn das ältere dieser Kinder von der Entgeltpflicht gem. § 1 Abs. 4 befreit ist.

(5) Über die Höhe des Betreuungsentgelts erhält der Entgeltpflichtige eine schriftliche Mitteilung. Einwände gegen die Berechnung können binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich erhoben werden. Die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs wird durch die Prüfung der Einwände nicht hinausgeschoben.


Zu der Neufassung von § 2 Abs. 4 der Entgeltregelung ist Folgendes anzumerken:
Über eine Geschwisterermäßigung bei mehreren Kindern einer Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, entscheiden die Kommunen in eigener Zuständigkeit. Die Verwaltung schlägt vor, die städtische Regelung zur Geschwisterermäßigung (§ 2 Absatz 4 der Entgeltregelung) anzupassen. Wenn das älteste Kind beitragsfrei gestellt ist, so ist für das zweitälteste Kind – sofern nicht selbst beitragsfrei gestellt - das volle Betreuungsentgelt zu zahlen. Für das dritte Kind und für jedes weitere Kind sind in keinem Fall Betreuungsentgelte zu zahlen. Die Anpassung gilt für alle neu abzuschließenden Betreuungsverträge.
Der § 2 Abs. 4 hinsichtlich der Geschwisterermäßigung wird zudem zur Klarstellung, dass hier nur Kinder Berücksichtigung finden, die im Haushalt der Entgeltpflichtigen leben, neu gefasst.


Ungeachtet der vom Land eingeführten Beitragsfreiheit für den Kindergarten ist es sinnvoll, die Höhe der Elternentgelte hierfür in der Entgeltregelung weiterhin auszuweisen. Diese werden u. a. benötigt, um eine Bemessungsgrundlage für ausgefallene Elternentgelte bzw. für Einrichtungen, die ggf. weiterhin Entgelte erheben, zu haben.

Eine Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der Entgeltregelung ist als Anlage 2 beigefügt.
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Hannover / 20.09.2018