Drucksache Nr. 2167/2018:
Veränderungssperre Nr. 107

Inhalt der Drucksache:

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2167/2018
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Veränderungssperre Nr. 107

Antrag,

nach den §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Veränderungssperre Nr. 107 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1751 - Göttinger Chaussee / Friedländer Weg -, Anlagen 2 und 3, als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt mit der inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zu dem Bebauungsplanänderungsverfahren.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit der begonnenen Bebauungsplanung soll nach den bereits im Zuge vorbereitender Untersuchungen gewonnenen Erkenntnissen hinsichtlich städtebaulich-funktionaler Defizite durch bestimmte Nutzungsausschlüsse entgegengewirkt werden. Damit soll die Planung auch zu einer Funktionsstärkung der gewachsenen Situation beitragen. Es ist dabei ein besonderes Ziel, das kleinteilig strukturierte Gewerbegebiet zu sichern. Mit dem Bebauungsplan soll hierzu insbesondere erreicht werden, die vorhandenen Flächen weiterhin für die bisherige Nutzungsstruktur zu erhalten. Weiterhin ist es notwendig, die im Übergangsbereich als Puffer dienende Bebauung an der Göttinger Chaussee, die stark von Wohnnutzungen geprägt ist, vor den Einflüssen nachteiliger Nutzungen zu schützen. Mit den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans ist es daher vorgesehen, Vergnügungsstätten, wie u.a. auch Spielhallen und Wettbüros von den möglichen Nutzungen auszuschließen.

Ein bereits vorliegendes Baugesuch zu einer Nutzungsänderung einer Ladenfläche in ein Wettbüro auf dem Grundstück Göttinger Chaussee 119 ist im Dezember vergangenen Jahres auf der Grundlage des § 15 BauGB für einen Zeitraum von 12 Monaten durch Bescheid zurückgestellt worden. Es derzeit nicht auszuschließen, dass das laufende Bebauungsplanverfahren über diesen Zurückstellungszeitraum hinaus andauern wird. Zur weiteren Sicherung der Planung ist es daher erforderlich, die Veränderungssperre zur Ablehnung entgegenstehender Baugesuche zu erlassen.
61.1B 
Hannover / 18.09.2018