Drucksache Nr. 2161/2014:
Bauleitplan der Wohnbauflächeninitiative
Bebauungsplan Nr. 1727, Spittastraße
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
 
Nr.
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2161/2014
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bauleitplan der Wohnbauflächeninitiative
Bebauungsplan Nr. 1727, Spittastraße
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

  1. die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes
    Nr. 1727 eingegangenen Anregungen aus der als Anlage 4 beigefügten Stellungnahme des BUND nicht zu berücksichtigen,
  2. den Bebauungsplan Nr. 1727 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit
    § 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Siehe Anlage 2 , Begründung, Kapitel 7 - Kosten für die Stadt

Begründung des Antrages

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1727 lag vom 31.07.2014 bis 15.09.2014 öffentlich aus. Es ging die Stellungnahme des BUND ein:

Stellungnahme BUND (inhaltlich zusammengefasst):

Bei Ausnutzung der Baufelder sei die Fällung von etwa 60 naturschutzfachlich wertvollen Bäumen erforderlich, von denen einzelne (z. B. 2 nicht aufgeästete Hainbuchen) stadtbildprägend seien. Der überwiegende Teil der Bäume falle unter die Bestimmungen der Baumschutzsatzung. Es werde gefordert, den Baumbestand (mindestens die erhaltenswerten Bäume) planungsrechtlich zu sichern. Einzelbäume könnten z. B. als zu erhaltenden Bäume festgesetzt werden. Damit würde auch dem Vermeidungsgebot von § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB Rechnung getragen.

Der BUND weist außerdem auf die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hin. Im Plangebiet gelte das vor allem für Fledermäuse.

Zusammengefasst fordert der BUND:

  • Erhalt des Baumbestandes durch planungsrechtliche Sicherung,
  • Beachtung der artenschutzrechtlichen Verbote und Nennung von Schutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich des Störungsverbotes,
  • Untersuchung der potentiellen Fledermausquartiere mittels Endoskop oder Kamera.

Eine Kopie der Stellungnahme ist dieser Drucksache als Anlage 4 beigefügt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die vom BUND vorgebrachten Gesichtspunkte sind in der Begründung des Bebauungsplanes (Anlage 2 zu dieser Drucksache) im Abschnitt 5.2
Artenschutz / Naturschutz ausführlich behandelt.

Zum Thema Baumbilanz ist dort u. a. ausgeführt:

Insgesamt befinden sich im Plangebiet ca. 220 Bäume, die als Gruppe oder Solitär vorhanden sind.

"Im Westen befinden sich zwei Zweiergruppen bestehend aus etwa 50-jährigen, bisher nicht aufgeästeten Hainbuchen, die in diesem Erscheinungsbild im Stadtgebiet von Hannover einzigartig sein dürften. Diese Baumgruppen sollen unbedingt erhalten bleiben. Mit einer abweichenden überbaubaren Grundstücksfläche im Vergleich zu den anderen allgemeinen Wohngebieten soll auf die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Bäume Rücksicht genommen werden.

Für die Umsetzung des Nutzungskonzeptes, d.h. volle Ausnutzung der Baufelder, wäre die Fällung von ca. 60 Bäumen erforderlich. Insgesamt können somit mindestens
ca. 72 % der Bestandsbäume erhalten werden, darunter die markanten Bäume, die am Siedlungsrand als „Einrahmung“ in das Konzept integriert sind. Da noch keine konkreten Planungen zu einzelnen Bauvorhaben vorliegen, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht exakt benannt werden, ob und ggf. welcher Bestand an Bäumen erhalten werden kann.

Die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Hannover finden Anwendung. Über die zu entfernenden Bäume ist im Rahmen eines Fällantrages zu entscheiden und Ersatzpflanzungen sind durchzuführen. Diese sollen möglichst im Plangebiet, sofern dies nicht oder nur teilweise möglich ist, möglichst in unmittelbarer Nähe erfolgen.

Bei Umsetzung der Planung ist von einer geringfügigen zusätzlichen Versiegelung sowie von einer Verringerung des Baumbestandes und deren oben genannten Funktionen für den Naturhaushalt und für das Ortsbild auszugehen. Gleichwohl erfolgt mit der Wahl des Standortes die gebotene Vermeidung und Reduzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 BauGB."

Der Hinweis des BUND auf die Bestimmungen des § 44 BNatSchG) hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Verbote führt nicht zu einer anderen Beurteilung des Themas Fledermäuse:

Zusätzlich zu den Ausführungen zum Artenschutz (Fledermäuse) in Abschnitt 5.2 der Begründung des Bebauungsplanes sind folgende Aspekte anzuführen:

Eine weitere Untersuchung zu Fledermäusen auf dem Gelände wird nicht für erforderlich gehalten, da bereits in den Jahren 2006 und 2011 gründliche Untersuchungen zu Fledermäusen und Vögeln durchgeführt wurden. Dabei konnten keine Sommerquartiere von Fledermäusen festgestellt werden, sondern nur Hinweise auf Nutzung der Fläche als Nahrungshabitat. Um weiterhin die Fläche für Fledermäuse als Nahrungshabitat zu sichern, bleiben fast drei Viertel des erhaltenswerten Baumbestandes bestehen. Zudem werden neue Gartenflächen entstehen, die sich langfristig wieder als Jagdhabitat für Fledermäuse entwickeln können. Darüber hinaus waren die Ergebnisse der Untersuchungen von 2006 und 2011 identisch, was darauf schließen lässt, dass sich die Artenvielfalt nicht erhöht hat und eine erneute Untersuchung im Jahr 2014 keine neuen Erkenntnisse liefern könnte. Um sicherzustellen, dass tatsächlich keine Bäume mit Sommerquartieren gefällt werden, sollten die Bäume vor der Fällung auf mögliche Höhlen noch einmal kontrolliert werden. Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen während der Bauzeit können nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Dies muss im Planvollzug geregelt werden. Die Bestimmungen des BNatSchG sind aber einzuhalten. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren ist hier eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (Region Hannover) erforderlich.

Fazit:

  • Eine weitergehende planungsrechtliche Sicherung des Baumbestandes soll nicht erfolgen. Fast drei Viertel der Bäume werden erhalten, die Baumschutzsatzung ist anzuwenden und die Festsetzung der Baugrenzen nimmt Rücksicht auf die besonders prägenden Hainbuchen.
  • Die artenschutzrechtlichen Verbote werden befolgt, können aber nur im Planvollzug und nicht im Bebauungsplan geregelt werden.
  • Eine weitere Untersuchung der potentiellen Fledermausquartiere wird nicht für erforderlich erhalten. Bäume sollen vor ihrer Fällung auf mögliche Fledermaushöhlen untersucht werden.

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen des BUND nicht zu berücksichtigen.

Die Region Hannover hat sich im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht gemeldet, aber in der zeitgleichen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange angeregt, den Baumbestand nicht weiter zu reduzieren und auf die artenschutzrechtlichen Bestimmungen hingewiesen. Zum Baumbestand wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Stellungnahme des BUND verwiesen. Die Bestimmungen des Artenschutzes werden eingehalten.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 3 beigefügt.

61.12 
Hannover / 29.09.2014