Drucksache Nr. 2149/2006:
Überlassung von Wegenutzungsrechten an Netzgesellschaft der Stadtwerke Hannover AG

Inhalt der Drucksache:

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2149/2006
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Überlassung von Wegenutzungsrechten an Netzgesellschaft der Stadtwerke Hannover AG

Antrag,

der Überlassung der in den Konzessionsverträgen der Stadtwerke Hannover AG eingeräumten Wegenutzungsrechte zur Ausübung im Rahmen eines Mitnutzungsrechtes an die zu gründende Netzgesellschaft zuzustimmen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Stadtwerke Hannover AG ist aufgrund der Vorschriften des Energiewirtschafts- gesetzes (EnWG) verpflichtet, den Netzbetrieb der Sparten Strom und Gas in eigener Rechtsform durchzuführen; so genannte „gesellschaftsrechtliche Entflechtung“ bzw. „legal unbundling“.

Die Stadtwerke Hannover AG hat sich zur Umsetzung dieser rechtlichen Verpflichtung für die so genannte „kleine Lösung“ im Wege eines Pachtmodells entschieden. Die enercity Netzgesellschaft mbH (Netzgesellschaft) soll als eine 100%ige Tochter gegründet werden und soll ab dem 01.01.2007 im Rahmen eines Pachtvertrages den Betrieb der Anlagen im Bereich der Strom- und Gasversorgung übernehmen. Das Eigentum an den Strom- und Gasnetzen verbleibt bei der Stadtwerke Hannover AG.





Die Aufsichtsräte der Stadtwerke Hannover AG und der Versorgungs- und Verkehrs- gesellschaft Hannover mbH haben der beschriebenen Lösung zugestimmt.

Zur Errichtung und zum Betrieb der Versorgungsanlagen Strom und Gas wurde in den Konzessionsverträgen Strom (§ 6) und Gas (§ 5) der Stadtwerke Hannover AG seitens der Landeshauptstadt Hannover das Recht gewährt, alle öffentlichen Verkehrsflächen zu nutzen (Wegenutzungsrecht). Im Gegenzug ist die Stadtwerke Hannover AG zur Zahlung von Konzessionsabgaben (§ 13-Strom; § 11-Gas) verpflichtet.

Die Stadtwerke Hannover AG kann (nach § 15-Strom und § 11-Gas) die Rechte und Pflichten aus den Konzessionsverträgen grundsätzlich mit Zustimmung der Landes- hauptstadt Hannover ganz oder teilweise auf Gesellschaften übertragen, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist. Die Zustimmung kann aber nur verweigert werden, wenn gegen die Übertragung begründete Bedenken bestehen.

Damit die Netzgesellschaft im Rahmen des Pachtvertrages die Wegenutzungsrechte ausüben kann, bittet die Stadtwerke Hannover AG um Zustimmung, dass sie der Netzgesellschaft die Mitnutzungsrechte überlassen kann.

Der Überlassung kann zugestimmt werden, da aufgrund des gewählten Pachtmodells die Stadtwerke Hannover AG sowohl Vertragspartner der Landeshauptstadt Hannover als auch Schuldner der Konzessionsabgaben bleibt.

Die Zustimmung gilt nur für die zu gründende Netzgesellschaft, die im alleinigen Eigentum der Stadtwerke Hannover AG stehen wird und bleiben soll.
20.20 
Hannover / 07.11.2006