Drucksache Nr. 2033/2014:
Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen;

Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover zum Entwurf

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Mitte
  • Stadtbezirksrat Vahrenwald-List
  • Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide
  • Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld
  • Stadtbezirksrat Misburg-Anderten
  • Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
  • Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
  • Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel
  • Stadtbezirksrat Ricklingen
  • Stadtbezirksrat Linden-Limmer
  • Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
  • Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken
  • Stadtbezirksrat Nord

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2033/2014
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen;

Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover zum Entwurf

Antrag,

der als Anlage 1 dieser Drucksache beigefügten Stellungnahme zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Regelungsinhalte des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen und die Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover zum Entwurf sind geschlechtsneutral und wirken sich in gleicher Weise auf die Belange von Frauen und Männern bzw. auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages:

Anlass der Stellungnahme:
Die niedersächsische Landesregierung hat am 26.06.2014 den Entwurf zur Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) für das Beteiligungsverfahren freigegeben. Das Änderungsverfahren war am 07.08.2013 mit der Bekanntgabe der Allgemeinen Planungsabsichten eingeleitet worden (s.a. Informationsdrucksache Nr. 1917/2013). Mit Bekanntmachung im Nds. Ministerialblatt vom 09.07.2014 bzw. mit Anschreiben vom 24.07.2014 an die gemäß § 6 NROG zu Beteiligenden ist das Beteiligungsverfahren zum Entwurf der Änderung eröffnet worden. Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme besteht bis einschließlich 14.11.2014. Eine Fristverlängerung kann - wie in früheren Beteiligungsverfahren - nicht erwartet werden. Parallel besteht auch für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich auch auf elektronischem Weg zum LROP-Entwurf zu äußern. Die Entwurfsunterlagen stehen bis einschließlich 31.10.2014 unter der Internetadresse www.LROP-online.de zur Verfügung.

Zielsetzung der Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms:

Die Kernpunkte der Änderung des LROP sind bereits in der o.g. Informationsdrucksache benannt worden:
· Neuregelung zur räumlichen Struktur des Landes
· Neuregelung zur Entwicklung der Zentralen Orte
· Neuregelung zur Entwicklung der Versorgungsstrukturen

Hinzugekommen ist die Festlegung von Biotopverbünden (Ausschnitt für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover s. Anlage 4 zu dieser Drucksache).

Wesentliche Inhalte des Entwurfes über die Änderung der Verordnung zum LROP:
Das LROP unterscheidet in verbindliche Ziele der Raumordnung und - nicht verbindliche, aber zu beachtende - Grundsätze der Raumordnung.

Die Verwaltung hat den Entwurf zur Änderung und Ergänzung des LROP in Bezug auf die Wahrung der Interessen der Landeshauptstadt Hannover geprüft. Hinsichtlich der beabsichtigten Regelungen zur Zuweisung der Versorgungsfunktionen und zur Steuerung des Einzelhandels bestehen erhebliche Bedenken.

Inhalte der geplanten Änderung und Ergänzung des LROP:

Abschnitt 2: Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur

2.1 Entwicklung der Siedlungsstruktur (Abschnitte 04 bis 07)



Das Ziel einer stärkeren Betonung einer flächensparenden und vorzugsweise auf die Innenentwicklung und die Anbindung an den liniengebundenen ÖPNV ausgerichteten Siedlungsentwicklung wird durch neu gefasste Grundsätze der Raumordnung zum Ausdruck gebracht. Dabei soll sich die nachhaltige Siedlungsentwicklung am demographischen Wandel und an den Infrastrukturfolgekosten orientieren. Allerdings ist die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen in innerörtlichen Bereichen hiervon unbenommen.

2.2 Entwicklung der Daseinsvorsorge und Zentralen Orte (Abschnitt 05)

Wie bisher sind Art und Umfang der zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote an der Nachfrage der zu versorgenden Bevölkerung und der Wirtschaft im Verflechtungsbereich auszurichten. Erstmals werden nun für die Abgrenzung der funktionsbezogenen mittel- und oberzentralen Verflechtungsbereiche Erreichbarkeitsräume festgelegt (s. Anlage 3 zu dieser Drucksache).

2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels (Abschnitte 01 bis 09)

Die Neuregelung der Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels resultiert aus dem sog. "Garbsen-Urteil", in dem das OVG Lüneburg feststellte, dass das Kongruenzgebot im LROP wegen Unbestimmtheit unwirksam sei.

Die Verflechtungsbereiche für die Versorgungsfunktion Einzelhandel werden verbindlich nur noch auf die mittelzentrale Funktion ausgerichtet. Die Abgrenzung orientiert sich an den festgelegten Erreichbarkeitsräumen der Mittelzentren (s.o.). Die Begründung führt hierzu aus: "Die Herleitung der Erreichbarkeitsräume basiert ausschließlich auf dem Kriterium der Erreichbarkeit eines jeweils ermittelten zentralen Punktes im Ober - bzw. Mittelzentrum mittels motorisiertem Individualverkehr. Grundlage der ausgewählten Berechnungsmethode sind routingfähige Daten des Straßennetzes. Flächendeckend wird für ganz Niedersachsen … auf diesem Straßennetz das jeweils am schnellsten erreichbare Mittelzentrum (einschließlich der Städte mit Oberzentrum) ermittelt. Kommunalgrenzen finden hierbei keine Berücksichtigung, weil sie nicht nach raumordnerischen Gesichtspunkten entwickelt wurden."

Neue Einzelhandelsgroßprojekte (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BauNVO) sind nur dann zulässig, wenn sie den Kriterien des LROP entsprechen. Das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes darf den maßgeblichen Verflechtungsbereich des Vorhabensstandortes nicht wesentlich überschreiten (Kongruenzgebot). Das Kongruenzgebot gilt sowohl insgesamt als auch sortimentsbezogen. Eine wesentliche Überschreitung ist gegeben, wenn mehr als 30 % des Vorhabensumsatzes mit Kaufkraft außerhalb des maßgeblichen Verflechtungsbereichs erzielt würde.

Für die periodischen Sortimente (Sortimente des täglichen Gebrauchs) gilt in den Mittel- und Oberzentren der grundzentrale Verflechtungsbereich, für die aperiodischen Sortimente der mittelzentrale Verflechtungsbereich. In einem Grundzentrum darf das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojekts den grundzentralen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreiten.

Neu ist ferner das verbindliche Ziel, dass die Kommunen dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb zentraler Siedlungsgebiete sowie solcher mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb städtebaulich integrierter Lagen entgegenzuwirken haben.


Abschnitt 3: Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstrukturen und Freiraumnutzungen

3.1.2 Natur und Landschaft (Abschnitt 02)



Überregional bedeutsame Kerngebiete des landesweiten Biotopverbundes werden als "Vorranggebiete Biotopverbund" festgelegt (s. Anlage 4 zu dieser Drucksache). Im Stadtgebiet Hannover werden als Biotopverbünde flächenhaft festgelegt Gaim und Bockmerholz, sowie linienhaft im Verlauf des Mittellandkanals, des Leineverbindungskanals und des Stichkanals Linden sowie weiterer Gewässer (im Wesentlichen Leine, Ihme, Fösse, Hirtenbach, Landwehrgraben, Wietzegraben / Laher Graben / Wietze).

Abschnitt 4: Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der technischen Infrastruktur und der raumstrukturellen Standortpotenziale

4.1.4 Schifffahrt, Häfen (Abschnitt 02)



Zum landesweit bedeutsamen Binnenhafen "Hafen Hannover" werden nunmehr explizit die Standorte Linden, Nordhafen, Misburg und Brink benannt. Allerdings fehlt in der Zeichnerischen Darstellung das entsprechende Symbol für den Standort Linden.

4.2 Energie (Abschnitt 07)

Bei allen Planungen und Maßnahmen ist davon auszugehen, dass zwischen u.a. Wilster (Schleswig-Holstein) und Großgartach (Bayern) die Neutrassierung von Höchstspannungsleitungen erforderlich ist. Dieses verbindliche Ziel betrifft für den hannoverschen Raum die Planung der sog. SuedLink-Trasse" der Fa. TenneT. Diesbezüglich sind keine Abstände zu Wohnnutzungen vorgeschrieben. Der dafür bisher schon raumordnerisch festgelegte Abstand von 400 m bezieht sich weiterhin nur auf die Trassen für Höchstspannungsleitungen, für die bereits die Raumverträglichkeit festgestellt und die als Vorranggebiet Leitungstrasse im LROP festgelegt wurden (z.B. die Strecke Wahle - Mecklar).

Bewertung aus Sicht der Verwaltung:

Insbesondere zum Abschnitt 2.3, die Festlegungen zu den Versorgungsstrukturen des Einzelhandels betreffend, wird vorgeschlagen, dass sich die Landeshauptstadt Hannover kritisch bzw. ablehnend äußert. Durch die vorgesehenen Festlegungen wird faktisch die Funktionszuweisung und -erfüllung der Oberzentren als herausgehobene Einzelhandelsstandorte von weit überörtlicher Bedeutung aufgehoben. Dies ist insbesondere für die Landeshauptstadt weder sachgerecht noch angemessen. Ein fachlicher Austausch mit den Oberzentren Braunschweig, Salzgitter, Wolfsburg und Göttingen hat eine übereinstimmende Bewertung der landesplanerischen Zielsetzungen ergeben.

Die Verwaltung empfiehlt, gemäß Anlage 1 dieser Drucksache zum Entwurf des LROP Stellung zu nehmen. Der beantragte Beschluss ist zur Abgabe der städtischen Stellungnahme erforderlich.


Weitere Anlagen zu dieser Drucksache:
Der von der Verwaltung aufbereitete Verordnungstext des LROP (sog. "Lesefassung") ist als Anlage 2 dieser Drucksache beigefügt. Auf die Beifügung der 74 Seiten umfassenden Begründung zum Entwurf und des Umweltberichtes (160 Seiten) wurde verzichtet. Der Anhang 7 zum LROP (Festlegung der Erreichbarkeitsräume) ist auszugsweise Anlage 3 dieser Drucksache. Ein die Landeshauptstadt betreffender Auszug aus der Festlegung "Vorranggebiete Biotopverbund" (ergänzte Anlage 2 zum LROP) ist als Anlage 4 dieser Drucksache beigefügt.

Der vollständige Entwurf des LROP, die Begründung und die Zeichnerische Darstellung sowie die o.a. Lesefassung des LROP stehen auch unter www.LROP-online.de zur Verfügung.
61.15 
Hannover / 19.09.2014