Drucksache Nr. 2008/2006:
Förderrichtlinie über die Gewährung von Leistungen zum sozialpädagogisch begleiteten Wohnen im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 Absatz 1 SGB VIII (Jugendwohnbegleitung)

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Jugendhilfeausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2008/2006
1
 

Förderrichtlinie über die Gewährung von Leistungen zum sozialpädagogisch begleiteten Wohnen im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 Absatz 1 SGB VIII (Jugendwohnbegleitung)

Antrag,


die Förderrichtlinie über die Gewährung von Leistungen zum sozialpädagogisch begleiteten Wohnen im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 Absatz 1 SGB VIII - Anlage 1 - mit Wirkung zum 01.06.2006 zu beschließen.

Die bisherigen Regelungen aus der Beschlussdrucksache Nr. 682 / 2000, werden durch diese Förderrichtlinie ersetzt.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Die Förderrichtlinie nennt ausdrücklich in ihrem Ziel, dass die Landeshauptstadt Hannover Maßnahmen der Jugendwohnbegleitung nur begünstigt, wenn die vorgehaltenen Hilfen zur Integration junger Menschen geschlechtsspezifische Belange besonders berücksichtigen.

Kostentabelle


Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages


Um der neuen Sozialgesetzgebung, hier insbesondere dem Sozialgesetzbuch II sowie dem neuen Tarifrecht für Bund und Kommunen gerecht zu werden, bedarf es der Überarbeitung der Förderrichtlinie aus dem Jahr 2000. Darüber hinaus ist eine Anpassung der Richtlinie an die Anforderungen der Datenbank zum Zuwendungscontrolling der Landeshauptstadt Hannover notwendig.

Folgende signifikante Änderungen und Ergänzungen wurden zu den bisherigen Regelungen vorgenommen:

Unter Ziffer 4.1 der Förderrichtlinie wird die Altersgruppe der nach § 13 Abs. 1 SGB VIII zu begleitenden jungen Menschen die der im § 3 Abs. 2 SGB II genannten Altersgruppe angeglichen. So richtet sich der Leistungsinhalt des § 3 Abs. 2 SGB II an erwerbsfähige Hilfebedürftige bis zum 25. Lebensjahr und verpflichtet die Träger der Grundsicherung zu einer umfassenden Beschäftigungsförderung junger Menschen. Zur optimalen Unterstützung dieser Zielgruppe durch die Jugendwohnbegleitung als flankierende Maßnahme zur Integration in Ausbildung und Beruf, ist eine Altersgruppenangleichung an die Hilfen des SGB II von 21 auf 25 Jahre erforderlich geworden.
Des Weiteren wurden in Ziffer 4.1 Vorbehalte aufgenommen, die bei der Begleitung von Minderjährigen, die kurz vor der Volljährigkeit stehen, zu beachten sind.

Mit Ziffer 4.8 und in Ziffer 6 der Förderrichtlinie wurden Formulierungen aufgenommen, die sich den fortschreibenden Anforderungen der Datenbank zum Zuwendungscontrolling öffnen.

Die Überarbeitung der Ziffer 5.1 - Personalkosten - wurde durch die Neugestaltung des Tarifrechts für den Bund und die Kommunen fällig und berücksichtigt nunmehr die Entgeltordnung des TVöD / VKA.

Die Förderrichtlinie wurde einvernehmlich mit den Trägern der Jugendwohnbegleitung überarbeitet.
51.2 
Hannover / 05.10.2006