Antrag Nr. 2006/2004 N1:
Neufassung des Änderungsantrages der CDU-Fraktion zur Drucks. Nr. 1741/2004

Informationen:

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

CDU-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

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Neufassung des Änderungsantrages der CDU-Fraktion zur Drucks. Nr. 1741/2004

Änderungsantrag,

Die in der Anlage 1 beigefügte Marktgebührensatzung wird wie folgt geändert (Änderungen sind kursiv und unterstrichen gekennzeichnet; in der Neufassung zusätzlich fett gedruckt) :

§ 1 a) auf den Wochenmärkten

bei Tageszuweisung 3,65 € je begonnenen...


bei Jahreserlaubnis 103,19€ je begonnenen...
Satz 2 wird wie folgt ergänzt
Regenschutzüberstände und -dächer werden dabei nicht berechnet.
b) auf den Bauernmärkten
bei Tageszuweisung 3,38 € je begonnenen...

bei Jahreserlaubnis 95,33 € je begonnenen...

der Punkt d) auf dem Weihnachtsrnarkt an der Marktkirche wird wie folgt abgeändert:

Es werden 3 unterschiedliche Gebühren erhoben:

1. für Anbieter im Sinne von §5 Ziff.1 Satz 2 der Marktsatzung der LH Hannover; wobei die Getränke- und Imbißangebote - in Anlehnung an die Regelungen bei der AG Volksfeste - nochmals nach Haupt- und Nebenumsatzbereichen unterteilt werden



2. für Anbieter von Kinderfahrgeschäften

Begründung

Der Gebührenkalkulation auf der Basis des vorliegenden Gutachtens von Heyder und Partner wird gefolgt. Abweichend soll der Aufschlag für die Tageszuweisungen und Jahreserlaubnisse nicht, wie im Gutachten angesetzt, 20%, sondern 50% betragen.

Von der Festsetzung der Preise in dieser Höhe soll ein Anreiz ausgehen, möglichst viele Stammbeschicker an die Märkte zu binden, um so Kontinuität und Transparenz für die Marktbesucher zu schaffen und die Attraktivität der Märkte insgesamt zu erhöhen.

Mit der Erhebung unterschiedlicher Gebühren für den Weihnachtsmarkt soll ein finanzieller Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Anbietern angestrebt werden.

Zahlten bislang Kinderfahrgeschäfte ihren Beitrag zu den Werbekosten der Veranstaltung über eine Umlage, die sich nach laufenden Frontmetern berechnete, soll zukünftig die qm-Zahl als Kalkulationsgrundlage dienen. Damit Kinderfahrgeschäfte nicht in unverhältnismäßigem Umfang zur Deckung der Umlage beitragen üssen, zahlen sie eine andere Gebühr als die übrigen Marktbeschicker.

Rainer Lensing

Vorsitzender