Drucksache Nr. 2005/2014:
Bebauungsplan Nr. 277, 7. Änderung – Döhrbruch / Lange-Hop-Straße -
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB
Verzicht auf frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
Zur Entscheidung zum Antragspunkt 1. und
zur Anhörung zu den Antragspunkten 2. und 3.
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2005/2014
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 277, 7. Änderung – Döhrbruch / Lange-Hop-Straße -
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB
Verzicht auf frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zu verzichten,
3. dem Entwurf des Bebauungsplan 277, 7. Änderung mit Begründung zuzustimmen und
4 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Durch das Ziel des Bebauungsplanes, Vergnügungsstätten auszuschließen, sind keine Bevorzugungen oder Benachteiligungen bezüglich des Geschlechts, des Alters der Betroffenen oder einzelner anderer Gruppen zu erwarten.

Kostentabelle

Durch das Planverfahren entstehen der Stadt Hannover keine Kosten.

Begründung des Antrages

Im Plangebiet sind neben mehreren gewerblichen Nutzungen, eine Kindertagesstätte sowie zahlreiche Wohnungen vorhanden. Auch in der Nachbarschaft sind Wohngebiete gelegen.

Ziel des Bebauungsplans ist es, das vorhandene Mischgebiet in seiner vorhandenen Ausprägung zu erhalten, jedoch die Störungen, die durch die Einrichtung einer Vergnügungsstätte zu erwarten sind, auszuschließen.

Die bisherigen Ausweisungen zur Art der baulichen Nutzung sollen weiterhin gelten und lediglich um den Ausschluss von Vergnügungsstätten ergänzt werden.

Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Änderung des Bebauungsplanes kann deshalb im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Von der damit gegebenen Möglichkeit, auf die frühzeitige Beteiligung zu verzichten, soll Gebrauch gemacht werden.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, sowie die weiteren umweltbezogenen Stellungnahmen sind in Anlage 3 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.

61.13 
Hannover / 16.09.2014