Drucksache Nr. 1997/2015:
Aufstellung von Containern auf Wertstoffinseln

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 16.09.2015: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss: Auf Wunsch der SPD in die Fraktionen gezogen
  • Durch Neufassung erledigt: Verwaltungsausschuss
  • Durch Neufassung erledigt: Ratsversammlung
  • Durch Neufassung erledigt: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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1997/2015
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Aufstellung von Containern auf Wertstoffinseln

Antrag,

1. das mit der DS-Nr. 0199/2012 beschlossene Konzept „Wertstoffinseln“ auf öffentlichen Straßen wird bestätigt.
2. die dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover am 11.6.2012 erteilte widerrufliche Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung öffentlicher Flächen zum Zweck der Aufstellung von Behältern für Altglas, Alttextilien und Altpapier wird hinsichtlich der Wertstoffcontainer für Alttextilien widerrufen.
3. die Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Wertstoffcontainern zur Sammlung von Alttextilien auf den Wertstoffinseln werden als Dienstleistungskonzession zum Anfang des Jahres 2016 mit einer Laufzeit von 3 Jahren in einem EU-weiten transparenten Verfahrens in sechs Gebietslosen dem Wettbewerb zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden keine weiteren Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Sammelbehältern für Alttextilien und –schuhe erteilt.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Belange werden bei dem Maßnahmenkonzept nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen Einnahmen nach der Sondernutzungsgebührenordnung in Abhängigkeit der Anzahl der Standorte.







Begründung des Antrages


Ausgangslage

Am 24.5.2012 hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover das Konzept „Wertstoffinsel“ auf öffentlichen Straßen (Ziff. 1 der Beschluss-Drucksache 0199/2012) sowie die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis an den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) ab dem 01.04.2012 zum Aufstellen von Wertstoffcontainern für Alttextilien, Altglas und Altpapier auf allen Wertstoffinseln auf Widerruf (Ziff. 2 der Beschluss-DS 0199/2012) beschlossen.

Die der Verwaltung vorliegenden Anträge mehrerer gewerblicher Sammler auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Alttextilcontainern wurden unter Hinweis auf das vom Rat beschlossene Konzept und die dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover erteilte Sondernutzungserlaubnis abgelehnt.

Zwei Antragsteller haben gegen den ablehnenden Bescheid Klage erhoben. Nachdem das VG Hannover diese Klagen mit Urteil vom 30.4.2013 abgewiesen hatte, hat das OVG Niedersachsen der Berufung des einen Klägers mit Urteil vom 19.2.2015 (Az. 7 LC 63/13) stattgegeben; der andere Kläger hatte seine Klage zwischenzeitlich zurückgenommen. Das OVG hat festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch Bescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 22.6.2012 rechtswidrig war.

Vordergründig betrifft das Urteil des OVG Niedersachsen nur diesen ablehnenden Bescheid vom 22.06.2012. In der Urteilsbegründung trifft das OVG aber auch Aussagen zu der Entscheidung der Stadt, aha sämtliche Wertstoffinseln im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis an die Hand zu geben. Das OVG hat festgestellt, dass ein Konzept „Wertstoffinseln aus einer Hand“ zwar nicht per se ermessensfehlerhaft sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, warum die Landeshauptstadt Hannover aha eine umfassende Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Sammelbehältern für alle drei Abfallfraktionen erteilt hat. Auch habe die Stadt es versäumt, die Folgewirkungen auf die abfallrechtliche Wettbewerbssituation vor dem Hintergrund von §§ 17, 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu berücksichtigen. Unter anderem hätte sich die Landeshauptstadt fragen müssen, ob bzw. inwieweit ihr Konzept zu einer Monopolstellung für die Aufstellung von Sammelcontainern im öffentlichen Straßenraum führt. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist die Verwaltung auf die in Anlage 1 beigefügte gutachterliche Stellungnahme der Kanzlei DAGEFÖRDE vom 13.07.2015 (Anlage 1).

Mit der erstmaligen Forderung, in die Ausübung des straßenrechtlichen Ermessens wettbewerbs- und abfallrechtliche Aspekte einzubeziehen, stellt sich das OVG Nds. gegen die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte, die das Straßenrecht explizit als „wettbewerbsblind“ einstufen und allein straßenrechtliche Erwägungen gelten lassen (z. B. VG Köln, Urt. v. 28.11.2014, Az. 18 K 4839/13; VG Braunschweig, Urt. v. 26.11.2014, Az. 6 A 6/14 und Az. 6 A 322/13).

Der vorliegende Antrag trägt den allgemeinen Anforderungen an die straßenrechtliche Ermessensbetätigung Rechnung, wobei auch – entsprechend der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen – wettbewerbsrechtliche Aspekte berücksichtigt wurden.




Begründung zu 1.:

Das Abstellen von Wertstoffsammelbehältern im öffentlichen Straßenraum ist eine straßenrechtliche Sondernutzung, die der Erlaubnis des zuständigen Trägers der Straßenbaulast bedarf (§ 18 Abs. 1 S. 1 und 4 NStrG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 2 der Sondernutzungssatzung (SNS) vom 13.11.2008, zul. geändert durch Satzung vom 21.11.2013). Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf, Wertstoffsammelbehälter im öffentlichen Straßenraum abstellen zu dürfen. Die Erteilung der hierfür erforderlichen Sondernutzungserlaubnis steht gem. § 18 NStrG i. V. m. § 13 Abs. 1 SNS im Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen ist entsprechend dem Zweck des § 18 NStrG und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben (§ 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 40 VwVfG). In der Ermessensausübung hat die Behörde zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Sondernutzung, konkurrierenden Nutzungsinteressen und den betroffenen öffentlichen Interessen abzuwägen, wobei stets ein sachlicher Bezug zur Straße gegeben sein muss. Typische Belange dieser Art sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Aufrechterhaltung eines störungsfreien Gemeingebrauchs, der Schutz der Straßenanlieger vor Störungen und der Schutz der Straßensubstanz; hierzu zählt auch die Gefahr von Verunreinigungen der betreffenden Flächen. Die Behörde darf Sondernutzungserlaubnisse mit städtebaulichen Erwägungen ablehnen, wenn sie auf einem hinreichend konkreten und willkürfrei umgesetzten städtebaulichen Konzept der Kommune beruhen. Dieses Konzept muss vom Rat beschlossen werden, weil es sich bei städtebaulichen Konzepten, die die Verwaltung im Interesse einer einheitlichen Entscheidungspraxis prägen sollen, um Grundentscheidungen von besonderer Bedeutung für die Kommune handelt.

Die Verwaltung schlägt vor, das 2012 vom Rat beschlossene Konzept „Wertstoffinsel auf öffentlichen Straßen“ aus den in der Beschluss-Drucksache 0199/2012 genannten Gründen beizubehalten und damit weiterhin die Aufstellung von Wertstoffcontainern nur an bestimmten „Wertstoffinseln“, die bedarfsgerecht und flächendeckend im Stadtgebiet auf öffentlichen Verkehrsflächen eingerichtet sind, zuzulassen. Dieses Konzept hat sich bewährt:

Durch die Konzentration der Wertstoffcontainer auf Wertstoffinseln, deren Standorte den Bürgerinnen und Bürgern bekannt sind und von diesen akzeptiert werden, wird Verschmutzungen des öffentlichen Straßenraumes entgegen gewirkt. Ferner werden Beeinträchtigungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Straßenraum minimiert. Denn generell wird häufig nicht für die aufgestellten Sammelbehälter bestimmter Abfall („Fremdmüll“) neben den Containern abgestellt. Für die Container bestimmte Wertstoffe liegen vielfach neben den Containern, weil sie unsorgfältig eingefüllt wurden oder nicht mehr hineingepasst haben. Sperrige Gegenstände können den für Fußgänger verbleibenden Raum einengen; im Umfeld der Container verstreute oder umherfliegende Müllablagerungen können jedenfalls die Leichtigkeit, wenn nicht gar die Sicherheit des Straßenverkehrs konkret beeinträchtigen. Die vorstehend beschriebene Verunreinigungsproblematik ist bei den Wertstoffinseln deutlich geringer als bei vereinzelt stehenden Behältern, weil sich bezüglich der Reinigung Synergieeffekte ergeben. Zudem entfallen die sonst unter Umständen für die Verwaltung erforderlich werdenden langwierigen Ermittlungen zur Zuordnung konkreter Reinigungspflichten. Lediglich die Wertstoffinseln anstatt einer Vielzahl von einzelnen, im Stadtgebiet aufgestellten Sammelbehältern müssen angefahren werden. Die Kosten für Reinigung der Standplätze und die Entsorgung der illegal gelagerten Abfälle können reduziert werden, womit insgesamt wiederum mehr
personelle und finanzielle Ressourcen für Belange der Stadtsauberkeit zur Verfügung stehen. Die Standplätze für die Container verlieren überdies den „Müllplatzcharakter“, nicht zuletzt durch die Verwendung eines einheitlichen Containertyps, wodurch auch die

Nutzerfreundlichkeit verbessert wird. Weitere zusätzliche Standorte außerhalb der Wertstoffinseln würden den Überwachungsaufwand – insbesondere im Hinblick auf abgelagerten „Fremdmüll“ deutlich erhöhen.

Die Festlegung und Begrenzung der Standorte der Wertstoffinseln dient der Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums. Die Zahl der in der Beschluss-Drucksache 0199/2012 genannten 280 Wertstoffinseln, an denen Sammelbehälter für Altglas, Altpapier sowie Alttextilien aufgestellt werden (Standortliste in Anlage 2), hat sich bewährt. Es hat sich kein zusätzlicher Bedarf ergeben. Nach sämtlichen Erkenntnisquellen der Verwaltung ist eine bedarfsgerechte flächendeckende Entsorgung für die betreffenden Abfallfraktionen gewährleistet. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, dass an dieser Zahl festgehalten wird.

Begründung zu 2.:

Die Verwaltung schlägt vor, die aha am 11.06.2012 erteilte Sondernutzungserlaubnis teilweise, und zwar im Hinblick auf die Gestattung, jeweils zwei Alttextilcontainer an den 280 Wertstoffinseln aufzustellen, zu widerrufen.

Gem. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) i. V. m. § 49 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt unter anderem dann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift (z. B. durch Satzung) zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der Sondernutzungssatzung der Landeshauptstadt Hannover wird eine Sondernutzungserlaubnis nur auf Zeit oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Die Sondernutzungserlaubnis für aha vom 11.06.2012 steht überdies explizit „unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs“.

Die Verwaltung schlägt vor, die Sondernutzungserlaubnis für aha im Hinblick auf die Aufstellung von Behältern für die Sammlung von Alttextilien zu widerrufen, um den vom OVG Niedersachsen in seinem Urteil vom 19.2.2015 geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen. Das OVG sieht die Gefahr, dass alle anderen Anbieter von vornherein von dem relevanten Markt ausgeschlossen würden und das Abfallrecht (insb. §§ 17, 18 KrWG) nicht mehr zum Zuge komme, wenn auf unabsehbare Zeit nur ein Anbieter im öffentlichen Straßenraum Sammelcontainer aufstellen darf. (Das OVG Nds. hat dabei nicht gesehen, dass aha die Berechtigung zur Aufstellung von Sammelbehältern für Alttextilien auf den Wertstoffinseln im Jahr 2013 als Dienstleistungskonzession in einem EU-weiten Wettbewerb an gewerbliche Sammler vergeben hat, so dass gewerbliche Sammler als Konzessionsnehmer im Stadtgebiet tätig und gerade nicht vom Markt ausgeschlossen sind.) Aktuell liegen der Verwaltung mehrere Sondernutzungsanträge und Angebote von gewerblichen Sammlern vor. Um den Hinweisen des OVG Niedersachsen Rechnung zu tragen, schlägt die Verwaltung vor, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Containern für die Abfallfraktion Alttextilien und –schuhe künftig selbst im Wettbewerb zu vergeben, d. h. selbst für ein wettbewerbliches und transparentes Auswahlverfahren Sorge zu tragen. Dies macht den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis für diese Abfallfraktion gegenüber aha erforderlich.

Der Teilwiderruf der Sondernutzungserlaubnis für aha vom 11.06.2012 erfolgt im Einvernehmen mit aha. Aha hat im Rahmen der Anhörung zum Widerruf am 26.8.2015 gegenüber der Verwaltung angegeben, mit dem Teilwiderruf bezogen auf Alttextilien einverstanden zu sein. Die mit den Konzessionsnehmern geschlossenen Verträge würden ein entsprechendes außerordentliches Kündigungsrecht aufweisen.



Im Übrigen soll die Sondernutzungserlaubnis vom 11.06.2012 aufrecht erhalten werden,
d. h. aha würde weiterhin gestattet werden, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Wertstoffinseln auf öffentlichen Straßen oder städtischen Grundstücken zur Aufstellung von Wertstoffcontainern zur Sammlung von Altglas und Altpapier zu nutzen.

Bezüglich der Abfallfraktionen Altglas und Altpapier steht aha in vertraglicher Verbindung zu den Dualen Systemen in Deutschland. Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger schließt aha Abstimmungsvereinbarungen und andere Verträge mit den Dualen Systemen, derer sich die Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen gemäß § 4 Abs. 1 Verpackungsverordnung (VerpackV) zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen bedienen (müssen). Denn ein Duales System ist abzustimmen auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird (§ 6 Abs. 4 S. 1 VerpackV). Systembetreiber sind verpflichtet, sich anteilig an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen entstehen, auf denen Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden (§ 6 Abs. 4 S. 8 VerpackV, sog. Nebenentgelte). Aha erhält von den Dualen Systemen ein anteiliges Entgelt für die Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung der Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältern für die Abfallfraktionen Altglas und Altpapier. Für die Sammlung von Altglas ist aha nicht zuständig, da dafür die Dualen Systeme in Deutschland gemäß VerpackV verantwortlich sind. Diese schreiben die Gestellung und Entleerung der Altglascontainer regelmäßig aus (derzeit ist Auftragnehmer der Dualen Systeme die Firma Rhenus). Aha stellt als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Flächen für die Altglascontainer zur Verfügung, da andernfalls der Vereinnahmung der Nebenentgelte keine entsprechende Leistung gegenüberstünde. Die Abfallfraktion Altpapier sammelt aha zum einen im Rahmen des „kommunalen Erfassungssystems“ als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, zum anderen aber auch im Auftrag der Dualen Systeme, wenn und soweit es um Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) geht.

Durch die Aufrechterhaltung der Sondernutzungserlaubnis zugunsten von aha für die Sammlung der Wertstofffraktionen Altglas und Altpapier wird aha keine wettbewerbswidrige Monopolstellung für die Erfassung dieser Abfallfraktionen eingeräumt, sofern man auch hier der Prämisse des OVG Niedersachsen eines Gebots zur wettbewerbskonformen Ausübung des straßenrechtlichen Ermessens folgt. Denn zum einen befindet sich die Entsorgung von Altglas von vornherein nicht in der Zuständigkeit von aha, sondern wird periodisch von den Dualen Systemen im Wettbewerb vergeben; aha übernimmt nur die Standplatzbewirtschaftung. Zum anderen erfolgt die Entsorgung von Altpapier vorrangig im Holsystem (ein Bringsystem für Altpapier in Form von Depotcontainern auf Wertstoffinseln hat lediglich eine Ergänzungsfunktion). Gewerbliche Sammler zeigen i. d. R. gewerbliche Sammlungen von Altpapier im Holsystem und nicht im Bringsystem an. Vor diesem Hintergrund kann die ausschließliche Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altpapiercontainern auf den Wertstoffinseln („Bringsystem“) an aha für diese Abfallfraktion keine monopolisierende Wirkung begründen. Die Situation bei der Altpapierentsorgung unterscheidet sich im Ergebnis grundlegend von derjenigen bei der Alttextilentsorgung, wo das Bringsystem den Regelfall darstellt und Holsysteme allenfalls ergänzend angeboten werden.









Begründung zu 3.:

Die Verwaltung schlägt vor, die Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Wertstoffcontainern zur Sammlung von Alttextilien auf den Wertstoffinseln im Stadtgebiet als Dienstleistungskonzession im Rahmen eines EU-weiten transparenten Auswahlverfahrens dem Wettbewerb zur Verfügung zu stellen und möglichst zum Anfang des Jahres 2016 mit einer Laufzeit von drei Jahren in sechs Gebietslosen zu erteilen, wobei ein Bieter maximal zwei Gebietslose erhalten kann.

Ferner werden den Bietern verbindliche Vorgaben unter stadtgestalterischen Gesichtspunkten zur Verwendung eines einheitlichen Containertyps in Bezug auf Form, Farbe und Größe sowie dessen Gestaltung und der Einhaltung der Sicherheitskriterien gemacht. Die Vorgaben werden sich am bisherigen Containertyp orientieren und im Wesentlichen Vorgaben zu einer dezenten Farbgebung, einem sicheren Befüllsystem und einer maximalen Höhe enthalten. Die Container sollen nicht zu stark im Straßenumfeld auffallen und die Sichtbeziehungen möglichst nicht wesentlich beeinträchtigen. Die zum Teil in anderen Städten verwendeten deutlich höheren und farblich auffälligen Typen entsprechen diesen Grundsätzen nicht und können allenfalls für einen Übergangszeitraum zu Beginn der Vertragslaufzeit akzeptiert werden.

Nach einer sorgfältigen Prüfung der Eignung der Anbieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) soll die Auswahl unter den geeigneten Anbietern im Losverfahren unter juristischer Aufsicht erfolgen. Außerhalb dieses wettbewerblichen Verfahrens gestellte Sondernutzungsanträge werden unter Hinweis auf die begrenzte Zahl der Wertstoffinseln und unter Verweis auf die wettbewerbliche Vergabe der Standplätze abgelehnt.

Die Zahl der Gebietslose dient einer annähernd gleichmäßigen Verteilung der Losgrößen über das Stadtgebiet (durchschnittlich 45 Wertstoffinseln/Los). Eine Verringerung der Anzahl der Lose würde den Wettbewerb reduzieren und das Risiko einer Monopolbildung erhöhen. Eine größere Anzahl an Losen würde die Rentabilität für die Konzessionsnehmer verringern und für die Verwaltung einen höheren Arbeitsaufwand mit sich bringen, der mit dem Personalbestand nicht zu bewältigen wäre. Eine Losaufteilung könnte in verschiedener Weise erfolgen. Denkbar wäre u. a. eine Einzelvergabe jeden Stellplatzes, eine Aufteilung des Stadtgebietes entsprechend den 13 Stadtbezirken oder nach den im zuständigen Fachbereich vorhandenen vier Erhaltungsbezirken. Eine zu große Aufsplittung führt zu erheblichem Aufwand bei der Verteilung und Kontrolle, eine zu geringe Zahl schränkt den vom OVG betonten Wettbewerbsgedanken zu stark ein. Da die Kontrolle der Einhaltung des Vertrages vorrangig durch eine Stelle im zuständigen Fachbereich Tiefbau gebündelt erledigt werden soll, ist eine Anlehnung an vorhandene Gebietsstrukturen/Bezirke letztlich nicht zielführend. Eine Bildung der Lose unter Berücksichtigung der Anzahl der Container scheint insoweit das angemessenste Kriterium zu sein und im Hinblick auf den Arbeits- und Kontrollaufwand sollen die Container jeden Loses räumlich zusammenhängen, auch wenn es damit sicherlich attraktivere und weniger attraktive Lose geben wird. Hier haben die Unternehmer aufgrund der zeitlichen Befristung dann aber die Möglichkeit, zum nächsten Verteilverfahren sich wieder für andere Lose zu bewerben. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte erscheint damit eine Anzahl von 6 Losen eine angemessene Lösung darzustellen.







Die Loslimitierung, wonach ein Anbieter maximal zwei Gebietslose erhalten kann, dient dem Wettbewerb unter den Bietern und der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Denn so erscheint der Verwaltung gewährleistet, dass auch kleine und mittelständische Losgewinner über hinreichende Kapazitäten verfügen, die Leerung der Container und die Reinigung der Standorte kontinuierlich durchzuführen.

Die vorgesehene Laufzeit von drei Jahren rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Wettbewerbsgedanken, der eher für eine kurze Laufzeit spricht, aus der Tatsache, dass es insbesondere aus verkehrlichen und gestalterischen Gründen bei dem Einsatz eines einheitlichen Containertyps bleiben soll. Auf der anderen Seite stehen damit ggfs. die erforderlichen Investitionen bei einer Neubeschaffung und die übrigen wirtschaftlichen Dispositionen der Unternehmer, die sich nach Auslaufen des Vertrages einem neuen Auswahlverfahren stellen müssen. Zudem bedarf die Organisation des Betriebes eine gewisse Anlaufphase zum reibungslosen Ablauf. Dies und der jeweils in der Anfangsphase erforderliche Kontroll- und Arbeitsaufwand auf Seiten beider Vertragspartner lassen in einer Gesamtabwägung eine mittlere Vertragsdauer von drei Jahren als angemessen erscheinen. Damit wird der mögliche Bewerberkreis erweitert, da kurze Laufzeiten angesichts der notwendigen Investitionen erfahrungsgemäß zu einer Einschränkung des Bewerberkreises führen können.

Durch die vorgeschlagene Lösung werden die Vorteile, die sich aus straßenrechtlicher Sicht mit dem Konzept der „Wertstoffinseln“ erzielen lassen, mit einer wettbewerblichen Organisation der Alttextilentsorgung in der Stadt Hannover nach den Vorgaben des OVG Niedersachsen in optimaler Weise miteinander verbunden. Zur Begründung verweist die Verwaltung auf die in Anlage 1 beigefügte gutachterliche Stellungnahme der Kanzlei
DAGEFÖRDE vom 13.07.2015, in der die Verwaltung verschiedene Handlungsvarianten in wettbewerbs- und vergaberechtlicher Hinsicht hat prüfen lassen. Die Verwaltung hält die Durchführung eines EU-weiten Wettbewerbs für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Containern für die Sammlung von Alttextilien im Rahmen einer Dienstleistungskonzession für den sichersten Weg. Die in Ziff. 1 des Gutachtens der Kanzlei DAGEFÖRDE dargestellte Variante, die letztlich zu einer Beibehaltung des status quo führen würde, würde sicherlich weitere Klagen nach sich ziehen. Hier besteht dann das Risiko, dass das OVG Nds. die Ermessenserwägungen der Stadt erneut nicht ausreichen lässt. Die Ausführungen des OVG Niedersachsen in dem Urteil vom 19.2.2015 kamen angesichts der bis dato bestehenden Rechtsprechung, wonach in die Ermessensentscheidung der Kommune über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen allein straßenrechtliche Erwägungen einzufließen haben, für alle beteiligten und interessierten Kreise äußerst überraschend.

Gewerblichen Sammlern, die sich im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht durchgesetzt haben, wird die abfallrechtlich zulässige Sammlung nicht faktisch unmöglich gemacht. Bereits jetzt vorliegende und außerhalb des von der Verwaltung vorgeschlagenen wettbewerblichen Verfahrens eingereichte Sondernutzungsanträge gewerblicher Sammler würden zwar unter Hinweis auf die begrenzte Zahl der Wertstoffinseln und unter Verweis auf die wettbewerbliche Vergabe, die abschließenden Charakter hat, abgelehnt. Diesen gewerblichen Sammlern stehen jedoch Korb- und Sacksammlungen ebenso wie die Aufstellung von Altkleidercontainern auf Privatgrundstücken, wie z. B. Supermarktparkplätzen oder Wohnungsbaugesellschaften zur Verfügung. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Landeshauptstadt Hannover bei






vorhabenbezogenen Bebauungsplänen für Einzelhandelsunternehmen die Einrichtung von Stellplätzen für Abfallsammelbehälter regelmäßig zur Bedingung macht und so mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gewährleistet, dass auf privaten Grundstücken (Supermarktparkplätzen) Stellflächen für gewerbliche Sammler zur Verfügung stehen. Auf die genannte Weise können gewerbliche Sammler, die nicht im Rahmen des Wettbewerbs zur Vergabe der Stellflächen auf den Wertstoffinseln auf öffentlichen Straßen zum Zuge kommen, die ihnen eröffnete abfallrechtliche Möglichkeit einer Sammlung nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG nutzen. Überdies steht es ihnen offen, sich zum Auslaufen der im Wege des EU-weiten Wettbewerbs vergebenen Konzession an dem dann erforderlichen neuen Wettbewerb erneut zu beteiligen.
66.11 
Hannover / 10.09.2015