Nicht nur die Geschäftsordnung des Rates, sondern auch die Hauptsatzung der Landeshauptstadt bezieht sich bei zahlreichen Regelungen auf die gesetzlichen Bestimmungen. Auch hier sind die zitierten Vorschriften an die neue Gesetzeslage anzupassen. Die Anpassungen im Einzelnen ergeben sich aus der
Anlage 4.
Inhaltlich ist die Hauptsatzung infolge der gesetzlichen Neuregelung in folgenden Punkten zu ändern:
a) In § 3 Abs. 1 wird die Wortwahl in der Hauptsatzung an die Wortwahl im NKomVG angepasst. Statt des Wortes „Bekanntmachung“ wird im Zusammenhang mit Satzungen und Verordnungen das Wort „Verkündung“ verwendet.
b) § 5 der bisherigen Hauptsatzung entspricht inhaltlich den gesetzlichen Neuregelungen in den §§ 45 Abs. 1 S. 1 und 2, 54 Abs. 1, 56 S. 2 und 58 Abs. 4 S. 3 u. 4 NKomVG. Da die Hauptsatzung das Gesetz hier nur wiederholt und diese wiedergebende Darstellung auch nicht vollständig ist, sollte diese Satzungsregelung gänzlich entfallen.
c) Nach der bisherigen Gesetzeslage konnten in der Hauptsatzung hinsichtlich der Entscheidungszuständigkeit des Rates für Vermögensverfügungen (§ 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO) und Rechtsgeschäfte mit Ratsmitgliedern bzw. Gleichgestellten (§ 40 Abs. 1 Nr. 18) Wertgrenzen festgelegt werden. Dies gilt gemäß § 58 Abs. 1 Nrn. 14 und 20 NKomVG nach wie vor. Um den Rat zu entlasten, sind nach der neuen Gesetzeslage zusätzlich weitere Fallgruppen vorgesehen, für die der Rat seine Entscheidungszuständigkeit nach dem Wert der jeweiligen Angelegenheit bestimmen kann. Es handelt sich hierbei um:
· die Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte (§ 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG),
· die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichstehen (§ 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG),
· die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen, die Änderung des Stiftungszwecks sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens (§ 58 Abs. 1 Nr. 18 NKomVG).
Die vorgeschlagene Neuregelung für § 5 der Hauptsatzung n.F. orientiert sich an dem Formulierungsvorschlag des Nds. Städtetages. Sie übernimmt hinsichtlich der Entscheidungszuständigkeit des Rates für Vermögensverfügungen und Rechtsgeschäfte mit Ratsmitgliedern bzw. Gleichgestellten die bisherigen Wertgrenzen (§ 5 Nrn. 2 und 5).
Bei den neuen Fallgruppen orientiert sich die vorgeschlagene Regelung an den Wertgrenzen, die im Anhang zur Hauptsatzung zur Bestimmung vergleichbarer Geschäfte der laufenden Verwaltung festgelegt sind:
· Für die Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte (§ 5 Nr. 1) wird die Wertgrenze angesetzt, die nach dem Anhang der Hauptsatzung für den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen gilt (81.000 €).
· Für die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichstehen (§ 5 Nr. 3), wird die Wertgrenze für Vermögensverfügungen übernommen (183.000 €).
· Für die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen, die Änderung des Stiftungszwecks sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens (§ 5 Nr. 4) wird die Wertgrenze angesetzt, die für die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Vereinen und nicht wirtschaftlich tätigen privatrechtlichen Gesellschaften zugrunde zu legen ist (11.000 €).
Mit der Festlegung dieser Wertgrenzen werden die Angelegenheiten, die die Wertgrenzen unterschreiten, nicht zwangsläufig zu Geschäften der laufenden Verwaltung. Dafür muss es sich zusätzlich um ein regelmäßig wiederkehrendes Geschäft handeln. Andernfalls ist der Verwaltungsausschuss zuständig.
d) § 7 Abs. 2 und 3 der bisherigen Hauptsatzung (§ 6 n.F.) können entfallen, weil sie nur eine (unvollständige) Wiederholung der gesetzlichen Regelungen sind (vgl. §§ 75 Abs. 1 S. 3 bis 5, 78 Abs. 2 NKomVG).
e) Wie bereits erwähnt, wurde nach der bisherigen Gesetzeslage die (Ober-) Bürgermeisterin oder der (Ober-) Bürgermeister bei der Einberufung des Rates einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung von den ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertretern vertreten (§ 61 Abs. 6 S. 1 NGO). Nach der neuen Gesetzeslage obliegt die Vertretung in diesen Fällen der oder dem Ratsvorsitzenden. Die bisherige Satzungsregelung (§ 8 Abs. 1) ist entsprechend zu ändern (§ 7 Abs. 1 der Hauptsatzung n.F.).
f) Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 NKomVG sind in der Hauptsatzung die Anzahl und die Grenzen der Stadtbezirke festzulegen. § 8 n.F. trägt dieser Vorschrift Rechnung.
g) Weiterhin sind in § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung zwei weitere Angelegenheiten zu benennen, die nach der gesetzlichen Neuregelung von den Stadtbezirksräten zu entscheiden sind. Zum einen handelt es sich um die Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, die ausschließlich in dem Stadtbezirk gelegen sind (Abs. 1 Nr. 2 lit. f). Die zweite Fallgruppe betrifft die Einrichtung eines Schiedsamts mit dem Stadtbezirk als Amtsbezirk und die Wahl der Schiedsperson für dieses Amt (Abs. 1 Nr. 14).
Die Änderungen in § 10 Abs. 1 Nr. 7 sind Folgeänderungen. Hier haben die Stadtbezirksräte nicht mehr nur ein Anhörungsrecht, sondern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 der Hauptsatzung die Entscheidungszuständigkeit. Die Änderung in § 10 Abs. 1 Nr. 4 bezieht sich auf das Anhörungsrecht bei Um- und Ausbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen von überbezirklicher Bedeutung, wenn keine Entscheidungszuständigkeit besteht.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen Satzungsregelungen ist als
Anlage 4 beigefügt.
Mit der Neufassung 1958/2011 N1 soll die bisherige Geschäftsordnung in zwei weiteren Punkten geändert werden:
Hinsichtlich der Anhörung der Stadtbezirksräte schlägt die Verwaltung zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung vor, die in § 29 Abs. 1 vorgesehene Frist von acht Wochen durch folgende Neuregelung zu ersetzen: Die Anhörung des Stadtbezirksrates gilt als erfolgt, wenn der Stadtbezirksrat keine Stellung genommen hat, obwohl nach Eingang der Aufforderung bei der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister zwei ordentliche Sitzungstermine des Stadtbezirksrates stattgefunden haben.
Zum anderen soll § 44 Abs. 3 der Geschäftsordnung gestrichen werden, weil die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Mittelfeld durch Ratsbeschluss vom 19.11.2009 (Beschlussdrucksache Nr. 1244/2009) aufgehoben wurde.