Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Ausbau der Lavesstraße zwischen Schiffgraben und Berliner Allee
Antrag,
dem Änderungsantrag 15-2554/2015 (Anlage 2) aus dem Stadtbezirksrat Mitte in Punkt 1 zu folgen und in den Punkten 2 und 3 nicht zu folgen.
- Entscheidungsrecht des Verwaltungsausschusses gemäß § 76 Abs.2 NKomVG
Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Genderspezifische Aspekte und Belange wurden bei der Ursprungsplanung beachtet.
Kostentabelle
Entfällt.
Begründung der Verwaltung
Zu 1: In der bestehenden Planung wurde die Fahrbahnbreite mit 5,00 m und die beidseitig sich anschließenden Schutzstreifen für Radfahrer mit einer Breite von 1,25 m zuzüglich einem beidseitigem Sicherheitsraum zu den parkenden Fahrzeugen auf den Längsstellplätzen von 0,50 m vorgesehen. Die Empfehlung für die Anlage von Radverkehrsanlagen ( ERA ) von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrsanlagen sieht für derartige Planfälle die Breite für den Schutzstreifen in der Regel von 1,50 m, mindestens 1,25 m vor. Die Breite des zwischen den Schutzstreifen verbleibenden Teils der Fahrbahn soll mindestens 4,50 m und bei hohen Verkehrsstärken besser 5,00 m betragen.
Die vorliegenden Verkehrszahlen in der Lavesstraße würden eine Fahrbahnbreite von 5,00 m erfordern, damit im Begegnungsfall Bus / PKW ein Überfahren des Schutzstreifens verhindert werden kann. Da in der Lavesstraße ein geringer Schwerverkehrsanteil erhoben wurde, kann zugunsten der Schutzstreifen aus Sicht der Verwaltung die Fahrbahnbreite auf 4,50 m reduziert werden.
Zu 2: Bei der Lavesstraße handelt es sich um eine innerörtliche Straße mit Linienbusverkehr.
In der Lavesstraße wurde im vergangenen Jahr in einem kurzen Teilstück aufgrund von massiven Schädigungen der Fahrbahndecke eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Km/h angeordnet. Nach baulicher Umsetzung der vorliegenden Planung wird die Fahrbahn bituminös befestigt und es besteht keine Veranlassung aus verkehrlicher Sicht die Lavesstraße zwischen Schiffgraben und Berliner Allee mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung zu belegen. Darüber hinaus haben die politischen Gremien der Landeshauptstadt Hannover für diesen der Straßenverkehrsbehörde übertragenen Wirkungskreis kein Beschlussrecht zur Festlegung einer Streckenhöchstgeschwindigkeit.
Zu 3: Für das Angebot, die Radfahrer aus der Lavesstraße als Linksabbieger in die Berliner Allee Richtung Kestnerstraße direkt abbiegen zu lassen, ist es erforderlich für diesen Verkehrsstrom einen eigene Phase in der Lichtsignalregelung anzubieten. Dieser Strom ist mit allen anderen Verkehrsströmen unverträglich. Durch die erforderlichen Räum- und Zwischenzeiten würde die jetzige Qualitätsstufe des Knotenpunktes Berliner Allee / Lavesstraße reduziert werden. Der vorliegende Änderungsantrag ist nicht Bestandteil der Planung zum Ausbau der Lavesstraße und greift in die Belange der Berliner Allee als Hauptverkehrsstraße ein.
Zu 3a: Eine direkte Querung der Berliner Allee in einem Zug für Radfahrer im Bereich Gutenberghof / Kestnerstraße über insgesamt 5 Fahrspuren und die begrünte Mittelinsel erscheint nach erster überschläglicher Prüfung mithilfe einer Bedarfslichtsignalanlage möglich.
Diese Lichtsignalanlage müsste mit den Lichtsignalanlagen Berliner Allee / Schiffgraben und Berliner Allee / Lavesstraße so koordiniert werden, dass die sich ergebenden zeitlichen Zwischenräume der Schaltungen genutzt werden. Auch diese Planungen greifen in die Belange der Berliner Allee als Hauptverkehrsstraße ein.
Hierzu müsste auf Initiative des Rates eine Planung erarbeitet und Finanzmittel bereit gestellt werden.
66.22
Hannover / 07.12.2015