Drucksache Nr. 1909/2019:
Umstufung der Straße Alt-Vinnhorst

Inhalt der Drucksache:

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1909/2019
1
 

Umstufung der Straße Alt-Vinnhorst

Antrag,

die Straße Alt-Vinnhorst im Abschnitt zwischen Schulenburger Landstraße und Einmündung Beneckeallee/Alt-Vinnhorst zur Gemeindestraße abzustufen.

- Anhörungsrecht des Stadtbezirksrates gem. § 94 Abs. 1 NKomVG i. V. mit § 10
der Hauptsatzung
- Entscheidungsrecht des Verwaltungsausschusses gemäß § 76 Abs. 2 NKomVG

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen, da sich der Straßenabschnitt gemäß § 43 Niedersächsisches Straßengesetz bereits zum jetzigen Zeitpunkt in der Straßenbaulast der Landeshauptstadt Hannover befindet.

Begründung des Antrages

Die Straße Alt-Vinnhorst im Abschnitt zwischen Schulenburger Landstraße und der Einmündung Beneckeallee/Alt-Vinnhorst ist Teil des Kreisstraßennetzes in der Landeshauptstadt Hannover; sie hat die Nummer K13. Die Straße verbindet die Landesstraße L 380 - Schulenburger Landstraße mit der Kreisstraße K 13 - Beneckeallee/Alt-Vinnhorst. Der abzustufende Straßenabschnitt (s. Anlage 1) war ursprünglich für den zwischen- und überörtlichen Verkehr innerhalb des Landkreises zuständig. Diese Funktion hat die Straße Alt-Vinnhorst heute nicht mehr. Es handelt sich heutzutage vielmehr um eine typische Gemeindestraße mit überwiegender Erschließungsfunktion der angrenzenden Wohngebiete.

Die Abstufung des betreffenden Straßenabschnittes der Straße Alt-Vinnhorst ist möglich, ohne dass dadurch das in sich geschlossene Netz der klassifizierten Straßen unterbrochen wird.

Die Region Hannover als zuständige Straßenaufsichtsbehörde hat der Umstufung der Straße Alt-Vinnhorst bereits zugestimmt.

Im Nachgang zu der Abstufung der Straße Alt-Vinnhorst ist vorgesehen, im Rahmen einer Teileinziehung die Widmung der Straße Alt-Vinhorst dergestalt zu ändern, dass Schwerlastverkehr nicht mehr zulässig ist. Dadurch wird es möglich, den betreffenden Straßenabschnitt mit einem Lkw-Fahrverbot zu beschildern und nur noch Anliegerverkehre zuzulassen.
66.11 .2
Hannover / 07.08.2019