Drucksache Nr. 1908/2019:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1830, Bischofsholer Damm
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1908/2019
2
 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1830, Bischofsholer Damm
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses

Antrag,

den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1830 vom 24.11.2016 aufzuheben

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Es sind keine unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer zu erwarten.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrags

Auf Grundlage des Einleitungsantrags der HELMA Wohnungsbau GmbH vom 12.02.2016 wurde am 24.11.2016 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, die Einleitung und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1830, Bischofsholer Damm beschlossen. Voraussetzung hierfür war eine Anhandgabe des Grundstücks der Landeshauptstadt Hannover, die ausgelaufen ist und vom potentiellen Vorhabenträger nicht verlängert wurde.

Derzeit laufen Verhandlungen eines anderen Interessenten mit der Landeshauptstadt Hannover über den Grundstückskauf. Dieser hat vor, entsprechend der Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 1591 eine gewerbliche Nutzung zu realisieren. Dieses Vorhaben ist städtebaulich sinnvoll, da es den vorhandenen städtebaulichen Strukturen entspricht. Das Grundstück liegt im Kerngebiet und ist umgeben von einem Bürogebäude,

Parkplätzen sowie Tennisplätzen und liegt an der stark befahrenen Straße Bischofsholer Damm. Auch wäre aufgrund der starken Lärmbelastung an dieser Stelle eine Wohnnutzung nur schwierig umzusetzen.

Da die Voraussetzungen für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Abs. 1 BauGB nicht mehr bestehen, ist der Aufstellungsbeschluss aufzuheben. Es gelten dann wieder die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1591.

61.12 
Hannover / 07.08.2019