Drucksache Nr. 1906/2019:
Neuausweisungsverfahren zum Naturschutzgebiet „Leineaue zwischen Hannover und Ruthe“ (NSG-HA 239) im Rahmen der nationalstaatlichen Sicherung von FFH-Gebieten - Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover gemäß § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG an die Verfahrensführende Region Hannover

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
An den Sportausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1906/2019
1
 

Neuausweisungsverfahren zum Naturschutzgebiet „Leineaue zwischen Hannover und Ruthe“ (NSG-HA 239) im Rahmen der nationalstaatlichen Sicherung von FFH-Gebieten - Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover gemäß § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG an die Verfahrensführende Region Hannover

Antrag,

der als Anlage 1 zu dieser Drucksache beigefügten Stellungnahme zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Ausweisung von Naturschutzgebieten betrifft unter Gender-Gesichtspunkten alle Bevölkerungsgruppen in gleichem Maße.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Region Hannover als Untere Naturschutzbehörde hat der Landeshauptstadt Hannover den Entwurf einer Verordnung über das Naturschutzgebiet „Leineaue zwischen Hannover und Ruthe“ (NSG-HA 239) nebst Karten, Begründungen und Erläuterungen zur Stellungnahme übersandt.

Das Gebiet befindet sich im Süden der Region Hannover im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover, der Städte Hemmingen, Laatzen und Pattensen und zieht sich bis in den Norden des Landkreises Hildesheim in das Gebiet der Stadt Sarstedt.

Das geplante Naturschutzgebiet ist weitestgehend identisch mit dem gleichnamigen ca. 985 ha großen Fauna-Flora-Habitat (FFH-) Gebiet 3624-331 (344) „Leineaue zwischen Hannover und Ruthe“ gemäß der Richtline 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.


Inhaltlich zielt die Unterschutzstellung im Wesentlichen auf den Erhalt, die Entwicklung und die Wiederherstellung
1. von großen ungestörten Bereichen insbesondere für Brut- und Gastvögel, speziell Wasservögel (z. B. Löffel-, Krick-, Schell-, Schnatter-, Spieß-, Tafel- und Reiherente, Haubentaucher und Gänsesäger), zur Verbesserung der Lebensverhältnisse insbesondere in ihren Rast-, Brut- und Aufzuchtzeiten;

2. einer offenen Landschaft in weiträumigen extensiv genutzten Grünlandbereichen, um die Biotopansprüche der Wiesenvögel (z. B. Weißstorch, Kiebitz, Rotschenkel, Großer Brachvogel, Bekassine und Wachtelkönig) zu erfüllen;

3. einer möglichst naturnahen Überschwemmungsdynamik der Leine mit einhergehender ungestörter Entwicklung ihres Fließgewässer- und Auesystems; dazu gehören unter anderem Steilufer, Auwälder und vegetationsarme Kiesbänke als Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten wie u.a. Wendehals, Eisvogel, Sandohrwurm und diverse, hoch spezialisierte und gefährdete Laufkäferarten und Schwarz-Pappel;

4. der großen zusammenhängenden Wasserflächen als Lebensraum für diverse Wasservogelarten und Fischadler sowie als Jagdrevier für diverse Fledermausarten, wie u.a. Wasser- und Teichfledermaus;

5. von Magerrasen, seggen-, binsen- oder hochstaudenreichen Flutrasen sowie sonstigen Flutrasen, nährstoffreichen Großseggenrieden, Schilf-, Rohrglanzgras-, Wasserschwaden- und Rohrkolben-Landröhrichten als Lebensraum und Wuchsort für gefährdete Tier- und Pflanzenarten;

6. Eichen- und Hainbuchenmischwälder sowie andere Edellaubmischwälder feuchter, basenreicher Standorte als Lebensraum und Wuchsort für gefährdete Tier- und Pflanzenarten;

7. von Lebensräumen für Laubfrosch, Kammmolch und Knoblauchkröte als charakteristische Arten für das Gebiet sowie

8. eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie (LRT 3150, 3260, 6430, 6510, 7220*, 91E0* und 91F0).
Die FFH-Richtlinie sieht die nationalstaatliche Sicherung der FFH-Gebiete vor. Nach Ansicht der europäischen Kommission kann dies effektiv nur durch die Ausweisung von Schutzgebieten erfolgen.
Nach § 32 Abs. 2 BNatSchG sind die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 UA 3 der FFH-Richtlinie aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 dieser Richtlinie entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären. Die Schutzerklärung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG hat dabei den Anforderungen von § 32 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BNatSchG zu genügen.

Das FFH-Gebiet liegt derzeit im Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnungen HA 191 „Alte Leine“ und HA 203 „Leineaue zwischen Koldingen und Ruthe“ und der Landschaftsschutzgebietsverordnungen H 21 „Obere Leine“ und HS 4 „Obere Leine“. Diese Verordnungen genügen den in Abs. 1 genannten gesetzlichen Anforderungen an die Umsetzung des Gebietsschutzes nach der FFH-Richtlinie nicht.

Die Naturschutzbehörde hat sich im Rahmen ihrer Ermessensausübung bei der Auswahl einer der Schutzkategorien nach den §§ 23 bis 29 BNatSchG an der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Gebietes zu orientieren. Je höher die Schutzwürdigkeit und die Schutzbedürftigkeit ist, desto strenger kann das Schutzregime ausgestaltet werden.

Im geplanten Naturschutzgebiet kommen schutzbedürftige Bereiche vor, die von ihrer Wertigkeit eine hohe bis sehr hohe Bedeutung haben und durch Einwirkungen empfindlich beeinträchtigt werden können. Dies erfordert inhaltlich weitreichende Handlungsverbote und -gebote, auch in Form des Betretungsverbots außerhalb von Wegen und des Verbots von Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachteiligen Störung führen können. Eine Unterschutzstellung des FFH-Gebietes als Naturschutzgebiet ist insoweit erforderlich.

Die Region Hannover hat deshalb die Landeshauptstadt Hannover mit Schreiben vom 21.06.2019 über die beabsichtigte Neuausweisung des Naturschutzgebietes informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.08.2019 eingeräumt. Zur erforderlichen Gremienbeteiligung wurde umgehend eine Verlängerung der Frist bis zum 30.09.2019 beantragt. Es wurde jedoch nur eine Frist bis zum 16.09.2019 gewährt. Sollte der Region Hannover bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover vorliegen, geht sie davon aus, dass Bedenken und Anregungen seitens der Stadt nicht vorgebracht werden.

Grundsätzlich begrüßt die Landeshauptstadt Hannover die Ausweisung des Naturschutzgebietes „Leineaue zwischen Hannover und Ruthe“, da hierdurch eine Klarstellung des Schutzstatus sowie der erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgt. Die Anregungen und Bedenken der Landeshauptstadt Hannover beziehen sich auf Belange vorhandener Nutzungen sowie Vorgaben für die Verkehrssicherungspflicht.
Die entsprechend abgefasste Stellungnahme ist als Anlage 1 dieser Drucksache beigefügt.
67.7 
Hannover / 06.08.2019