Drucksache Nr. 1878/2004:
1., 2. und 3. Änderung der Satzung der ZVK

Inhalt der Drucksache:

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1878/2004
3
 

1., 2. und 3. Änderung der Satzung der ZVK

Antrag,

die 1., 2. und 3. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse in der beiliegenden Fassung (Anlagen 1 bis 3) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzungsänderungen betreffen im Wesentlichen Frauen und Männer in gleichem Maße. Eine Ergänzung der Übergangsvorschriften für Versicherte in Altersteilzeit verbessert überwiegend die Rentenanwartschaft von Frauen mit geringeren Arbeitsentgelten.

Kostentabelle

Es entstehen keine darstellbaren finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit den Änderungssatzungen werden im Wesentlichen die 1. und 2. Änderung des Altersvorsorge-Tarifvertrages - Kommunal (ATV-K) in die Satzung der ZVK übertragen. Die tariflich veranlassten Änderungen betreffen vorwiegend die Übergangsvorschriften mit den Besitzstands-Regelungen für Versicherte sowie Rentnerinnen und Rentner.

Außerdem werden Regelungen zur Einführung eines Abrechnungsverbandes II getroffen. In diesem können Arbeitgeber künftig gegen Beitragszahlung Mitglieder im kapitalgedeckten Versicherungs-System sein. Die gegenwärtig vorhandenen Mitglieder werden – zu den bislang gültigen Bedingungen – dem umlagefinanzierten Abrechnungsverband I zugeordnet.

Mit der 3. Änderungssatzung wird eine sogenannte Austrocknungsklausel eingeführt, aufgrund derer Ausgleichszahlungen an die Kasse fällig werden können. Die Regelung erfasst ausschließlich Fälle, in denen Arbeitnehmer durch Vereinbarung der beteiligten Arbeitgeber untereinander von einem Arbeitgeber übernommen werden, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist.

Schließlich enthalten die Änderungssatzungen etliche redaktionelle Änderungen.

Der Verwaltungsrat der ZVK hat die Satzungsänderungen in seiner Sitzung am 26.08.2004 beraten und schlägt sie dem Rat zur Beschlussfassung vor.

Die Begründungen (kursiv gedruckt) zu den jeweiligen Satzungsänderungen sind nicht Gegenstand der Beschlussfassung.
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Hannover / 10.09.2004