Drucksache Nr. 1816/2015:
Änderung der Marktsatzung

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Vahrenwald-List
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  • Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld
  • Stadtbezirksrat Misburg-Anderten
  • Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
  • Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
  • Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel
  • Stadtbezirksrat Ricklingen
  • Stadtbezirksrat Linden-Limmer
  • Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
  • Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken
  • Stadtbezirksrat Nord

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Mitte
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1816/2015
7
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Änderung der Marktsatzung

Antrag,

die Änderung der Marktsatzung (Anlage 1) mit der Anlage I zur Marktsatzung (Richtlinien für die Auswahl der Stände für den Weihnachtsmarkt der Landeshauptstadt Hannover) und den Anlagen Nr. 1 und 1a (Klagesmarkt), Nr. 13 (Lister Meile), Nr. 15 (Rathausplatz Ahlem) und Nr. 33 (Weihnachtsmarkt Hannover) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zu den Geschlechterdifferenzierungen gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher nicht ausgeführt

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

die Satzungsänderung ist aufgrund von verschiedenen Veränderungen in den letzten Jahren notwendig geworden. Ihnen soll nunmehr auch im Satzungstext Rechnung getragen werden.

Die Änderungen der Paragraphen im Einzelnen:

§ 1 der Marktsatzung für die Landeshauptstadt Hannover wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird unter der laufenden Nr. 1 der Zusatz „Di“ gestrichen.

2. In Absatz 2 wird unter der laufenden Nr. 1a der „Klagesmarkt Di vormittags“ eingefügt.

Waren die Flächen für die beiden Märkte auf dem Klagesmarkt bisher identisch, ist nunmehr für den Markt am Dienstag eine kleinere Fläche auskömmlich, so dass die Marktsatzung geändert werden soll. Die Parkplatzfläche wurde für den Dienstag „frei“ gegeben.

3. In Absatz 2 wird unter der laufenden Nr. 13 der Zusatz „/Ecke Gretchenstraße“ gestrichen. Es bleibt bei der Formulierung Lister Meile.

Der Wochenmarkt in diesem Bereich wird seit Jahren als Wochenmarkt Lister Meile bezeichnet. Die Standortbestimmung „Ecke Gretchenstraße“ wurde bisher nicht verwandt und sollte daher gestrichen werden.

4. In Absatz 2 wird unter der laufenden Nr. 15 der „Grüner Brink“ gestrichen und durch „Rathausplatz Ahlem“ ersetzt.

Der Marktplatz ist vom Grünen Brink auf den Rathausplatz Ahlem verlegt worden.
Nach einer mehrmonatigen Testphase haben sich alle Markthändler dazu entschlossen, den neuen Platz am Rathaus zu nutzen.

5. In Absatz 2 wird unter der laufenden Nr. 16 der „Rathausplatz Vinnhorst“ gestrichen.

Der Markt existiert seit ca. einem Jahr nicht mehr. Trotz aller Versuche der Verwaltung haben sich die Händler gegen eine Weiterführung des Marktes entschieden.

6. Die in Absatz 2 im letzten Satz beschriebenen Anlagen wurden teilweise aktualisiert, bzw. den Änderungen vor Ort angepasst.

Die beigefügte Anlage Nr. 1 (Klagesmarkt Di, Sa) wird gegen die bisherige Anlage Nr. 1 („Klagesmarkt“) getauscht.

Die beigefügte Anlage Nr. 1a (Klagesmarkt Di) wird neu eingefügt.

Die beigefügte Anlage Nr. 15 (Rathausplatz Ahlem) wird gegen die bisherige Anlage Nr. 15 („Grüner Brink“) getauscht.

Die beigefügte Anlage Nr. 33 (Weihnachtsmarkt Hannover) wird gegen die bisherige Anlage Nr. 33 („Weihnachtsmarkt Hannover Marktkirche/ Grupenstraße“) getauscht.
Die Anlage Nr. 34 wird gelöscht.

Bisher war der Weihnachtsmarkt in zwei Anlagen aufgeteilt. Mit der neuen Anlage 33 werden die Bereiche in einer Zeichnung erfasst.


7. Der Absatz 5 wird gestrichen.

Trotz großer Anstrengungen und Bemühungen ist es der Verwaltung nicht gelungen, den Pöttemarkt fortzuführen. Die rückläufige Anzahl der Bewerbungen konnte nicht aufgehalten werden.

„Der Pöttemarkt wird auf dem Marktplatz rund um die Marktkirche betrieben. Die Grenzen für diesen Platz ergeben sich aus dem Plan für den Weihnachtsmarkt. Der Maimarkt beginnt am zweiten Wochenende im Mai. Der Oktobermarkt beginnt am dritten Wochenende im Oktober. Die Märkte dauern jeweils drei Tage. Der Pöttemarkt beginnt um 10:00 Uhr und endet um 19:00 Uhr.

8. Der Absatz 6 (neu Absatz 5) wird wie folgt ergänzt:

Satz 1:

„Der Weihnachtsmarkt an der Marktkirche wird auf dem Platz rund um die Marktkirche, der Grupenstraße, der Kramerstraße, der Knochenhauerstraße und auf dem Ballhof betrieben. Die Grenzen ergeben sich aus der beigefügten Anlage.

Neuer Satz 3:

Die Vergabe der Standplätze findet nach Maßgabe der §§ 5 und 6 dieser Satzung statt.

Aus den bisherigen Sätzen 3 und 4 werden entsprechend die Sätze 4 und 5.

Die beiden Straßen (Kramerstraße und Knochenhauerstraße) sind Bestandteil des Weihnachtsmarktes und sollen auch in der Marktsatzung aufgeführt werden. Der neue Satz 3 folgt einem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Auswahlkriterien.

§ 5 der Marktsatzung für die Landeshauptstadt Hannover wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Worte: „Es werden nur eingeschossige Stände zugelassen, die dem Budencharakter eines traditionellen Weihnachtsmarktes entsprechen.“ als Satz zwei eingefügt.

In der Vergangenheit erreichten die Verwaltung immer wieder Bewerbungen, die nicht einem typischen Standcharakter entsprachen. So wurden mehrere Stände im Zusammenhang (zum Beispiel mit einem einheitlichen, sich auf gleicher Höhe befindenden Fußboden) angeboten, die dann mit zwei oder mehr Standeinheiten beliebig veränderbar waren. In der Auswahlkommission zum Weihnachtsmarkt der Landeshauptstadt Hannover herrschte in den vergangenen Jahren Einigkeit darüber, dass derartige zusammenhängende Standeinheiten eher dem Partycharakter einer Veranstaltung, nicht aber dem gewünschten, traditionellen und weihnachtlichen Charakter der Veranstaltung in Hannover entsprachen. Die Verwaltung schlägt daher vor, dies auch in der Marktsatzung zu verankern.


§ 6 der Marktsatzung für die Landeshauptstadt Hannover wird wie folgt geändert:

1. Die Abgabefrist für die Bewerbungsunterlagen in Abs. 2 soll wie folgt geändert werden:

(2) Anträge auf Zulassung zu den Jahrmärkten müssen spätestens 3 Monate vor Beginn des Marktes bei der Stadt eingegangen sein, beim Weihnachtsmarkt an der Marktkirche bis spätestens zum 15. März des jeweiligen Jahres. Im Jahr 2016 endet die Frist am 31.03.2016.

Für den Weihnachtsmarkt sollen ab 2017 nur noch Bewerbungen berücksichtigt werden, die bis zum 15. März des jeweiligen Jahres eingegangen sind.
Das Jahr 2016 soll als Übergangsjahr gewertet werden. Dies bedeutet, dass Bewerbungen bis zum 31. März 2016 angenommen werden.
Jährlich erreichen die Verwaltung ca. 350 Bewerbungen für den Weihnachtsmarkt.
Aufgrund der starken wirtschaftlichen Bedeutung für die einzelnen Beschicker gibt es für den Markt seit Jahren eine kontinuierliche Klageerhebung gegen die Bescheide. Für die Verwaltung bedeutet dies, dass sie in über 200 Bescheiden die kompletten Ablehnungsgründe darlegen muss, da diese im eigentlichen Klageverfahren nicht mehr nachgereicht werden können. Der Zeitraum von zwei Monaten für die Vorbereitung der Sitzung der Auswahlkommission, der Erstellung des Protokolls und der Bescheiderteilung (Zusagen mit Auflagen und Bedingungen/ Absagen mit individuellem Begründungstext) ist für diese komplexen Bescheide nicht mehr ausreichend.
Das Bescheiddatum mit dem 31.05. des jeweiligen Jahres bleibt erhalten.

2. ein neuer Absatz 3 soll mit folgendem Wortlaut beigefügt werden:

Die Vergabe der Standplätze auf dem Weihnachtsmarkt an der Marktkirche findet nach dem folgenden System statt, sofern mehr Bewerbungen eingehen als Standflächen zur Verfügung stehen:

a) Die in der Anlage grün gekennzeichneten Standflächen (eigentlicher Budenmarkt) werden nach den Richtlinien für die Auswahl der Stände für den Weihnachtsmarkt der Landeshauptstadt Hannover vergeben.
Die Auswahlkriterien sind in der Anlage I zur Marktsatzung geregelt.
Der Ballhof kann ganz oder in Teilen für ein zusammenhängendes Standkonzept vergeben werden. Für diese Form der Zulassung müssen Art und Geltung für den Markt von besonderer Qualität und Güte, sowie überregionaler Bedeutung sein.
Die Form der Darbietung soll eine klare Abgrenzung haben und als Alleinstellungsmerkmal andere internationale weihnachtliche Aspekte (Kulturen und/ oder Brauchtümer) erfüllen.
Die in den Auswahlrichtlinien festgelegten Kriterien finden dabei keine Anwendung.

b) Die in der Anlage gelb gekennzeichneten Flächen werden grundsätzlich nur an die unmittelbaren Anlieger (Anliegerstände) vergeben. Die Stände müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Erlaubnisfähig kann eine direkt vor dem Ladengeschäft platzierte Standeinheit mit einer maximalen Länge von bis zu 4,50 Metern sein, sofern nicht verkehrliche, gestalterische oder technische Gründe dies ausschließen.
Genehmigungsfähig sind nur Warenangebote, die der Anlieger in seinem ständigen Sortiment/ Betrieb vorhält.
Maßgebend für die Beurteilung eines Anliegerbetriebes ist die gewerbsmäßige Ausübung zum Antragsdatum bis zum Beginn des Weihnachtsmarktes.

Alle anderen Absätze erhalten eine entsprechende neue Nummerierung.

In den beiden Straßen, Kramerstraße und Knochenhauerstraße, ist es aufgrund der Abstandsregelung von 3 Metern zum Gebäude nur an wenigen Stellen möglich, einen Stand aufzustellen. Auch die Vielzahl von Hauseingängen und Schaufensterfronten erschwert die Aufstellung. Eine abweichende Regelung ist nur mit Zustimmung des Gebäudeeigentümers möglich.
Das Verfahren für eine Erlaubnis eines Anliegers und der Unterschied zum eigentlichen Vergabeverfahren war in der Vergangenheit nicht in der Marktsatzung geregelt. Die bisherige Genehmigungspraxis der Verwaltung sah vor, dass nach Erstellung des Aufbauplans, mögliche Restplätze direkt vor den Ladengeschäften an die Anlieger vergeben wurden.
Es handelte sich dabei ausschließlich um die Flächen, die nicht von der Verwaltung für die Aufstellung eines aus dem regulären Bewerbungsverfahren angebotenen Standes genutzt werden konnten.
Dies hat in der Vergangenheit u.a. dazu geführt, dass es kurz vor dem Beginn des Weihnachtsmarktes noch Bewerbungen gegeben hat, für die die Bewerber extra ein leer stehendes Ladengeschäft angemietet haben. Mit dieser neuen Regelung möchte die Verwaltung das Verfahren einheitlich und transparent regeln.
Der Genehmigungsvorbehalt der sich auf verkehrliche, gestalterische oder technische Gründe bezieht ist aufgenommen worden, um den Anforderungen der Polizei und Feuerwehr, sowie den platzspezifischen Gegebenheiten gerecht zu werden. Darunter fallen u.a. Baustellen, Gerüste, Anwohnerdurchfahrten, etc.


§ 10 IV der Marktsatzung für die Landeshauptstadt Hannover wird wie folgt ergänzt:

Vom „Hundeverbot“ auf den Märkten waren in der Vergangenheit nur die Blindenhunde (Blindenführhunde) ausgenommen. Diese Ausnahme soll um so genannte „Behindertenbegleithunde“ ergänzt werden, um auch diesen Marktbesuchern den Einsatz ihrer Alltagshilfe zu ermöglichen. Der Text in Abs. IV soll wie folgt lauten:

(4) Hunde sind auf den Wochen- und Bauernmärkten nicht zugelassen. Ausgenommen sind Blindenhunde Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde. Auf den Jahrmärkten und dem Weihnachtsmarkt an der Marktkirche sind sie stets an der Leine zu führen.


Anlage 1

Die Änderungssatzung ist als Anlage 1 beigefügt


Anlage I zur Marktsatzung

Richtlinien für die Auswahl der Stände für den Weihnachtsmarkt der Landeshauptstadt Hannover


Folgende Anlagen werden wie oben beschrieben ersetzt, bzw. neu eingefügt:

Anlage Nr. 1 Klagesmarkt Sa

Anlage Nr. 1a Klagesmarkt Di

Anlage Nr. 13 Lister Meile

Anlage Nr. 15 Rathausplatz Ahlem

Anlage Nr. 33 Weihnachtsmarkt Hannover
23.4 
Hannover / 27.08.2015