Drucksache Nr. 1749/2004 S1:
Antrag der CDU-Fraktion zur Nutzung des Deutschen Corporate Governance Kodex

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
1. In die Kommission städtische
Beteiligungen
2. In den Ausschuss für Arbeits-
markt Wirtschafts und
Liegenschaftsangelegenheiten
3. In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Stellungnahme
1749/2004 S1
0
 

Antrag der CDU-Fraktion zur Nutzung des Deutschen Corporate Governance Kodex

Die Verwaltung empfiehlt, dem Antrag nicht zu entsprechen.

Begründung

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) richtet sich gem. § 161 AktG an börsennotierte Aktiengesellschaften. Er bezweckt eine größere Transparenz der auf dem Kapitalmarkt und dort insbesondere international tätigen Unternehmen, auch für auslän- dische Investoren. Der DCGK enthält ca. fünfzig, umfangreiche Empfehlungen an Vorstand und Aufsichtsrat dieser Unternehmen. Beide Organe erklären jährlich, welchen Empfehlun- gen des Kodexes nicht entsprochen wurde.

Beispiele für Empfehlungen des Kodexes sind: Die Übertragung der Hauptversammlung und Veröffentlichungen über Internet, die individualisierte Ausweisung der Vorstandsvergütung im Konzernabschluss, die Zahlung einer festen und einer erfolgsorientierten Vergütung an Aufsichtsratsmitglieder und deren individualisierter Ausweis im Konzernabschluss, die Effizienzprüfung der Tätigkeit des Aufsichtsrates, die Errichtung eines Prüfungsausschusses des Aufsichtsrates.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex kann nicht insgesamt als Handlungsgrundlage für alle städtischen Beteiligungsunternehmen genutzt werden. Da er auf Aktiengesellschaf- ten ausgerichtet ist, sind bereits bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Grenzen in der Anwendbarkeit gegeben. Darüber hinaus wäre bei kleinen und nur regional tätigen städtischen Gesellschaften der mit einer Anwendung der Empfehlungen dauerhaft verbundene Aufwand unverhältnismäßig und würde die Strukturen der Gesellschaft überfrachten.

Mit den Empfehlungen des Kodexes ist deshalb einzelfallbezogen und unternehmensspezi- fisch umzugehen. Teilweise fixiert der Kodex Empfehlungen schriftlich, die auf einer geübten Praxis beruhen. Diese finden sich auch, soweit die Größe der Gesellschaft dies zweckmäßig erscheinen lässt, bereits jetzt in den Gesellschaftsverträgen, z.B. der Erlass einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.