Drucksache Nr. 1741/2004:
Neufassung Marktgebührensatzung

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Stadtbezirksräte 01 - 13
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt Wirtschafts und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1741/2004
2
 

Neufassung Marktgebührensatzung

Antrag,

die in der Anlage 1 beigefügte Marktgebührensatzung unter Berücksichtigung der als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung ist so formuliert, dass keine geschlechterspezifischen Beeinträchtigungen vorkommen. Besondere geschlechterspezifische Belange sind nicht zu berücksichtigen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Bereits in der Drucksache Nr. 2496/2003 N1 über die vom Rat am 04.12.2004 beschlossene Marktgebührensatzung war angekündigt worden, dass die Gebührensätze für den Weihnachtsmarkt an der Marktkirche und die Sonder- und Jahrmärkte noch nicht angepasst worden waren. Daneben sind die Gebührensätze für Tageszahler mit den tatsächlich entstehenden Kosten neu kalkuliert worden und die Gebühren für Jahreszahler auf den Wochenmärkten aktualisiert worden.
Ergänzend wurden zwei weitere Änderungen vorgenommen, auf die weiter unten eingegangen wird.

Die Veränderungen gegenüber der derzeit geltenden Marktgebührensatzung ergeben sich aus den in der Anlage 1 unterstrichen markierten Textstellen.

§ 1 a)
Eine Neuberechnung des Aufwandes der Marktmeister für die Betreuung der Jahreserlaubnisinhaberinnen und Jahreserlaubnisinhaber zu den Tageszuweisungen hat ergeben, dass der Aufwand durchschnittlich vier Stunden bei den Jahreserlaubnisinhaberinnen und Jahreserlaubnisinhaber beträgt , während der Aufwand für die Tageszuweisung auf das Jahr bezogen sieben Stunden beträgt. Daraus ergibt sich ein Mehraufwand von 40%, der sich entsprechend in der Gebühr für Tageszuweisungen niederschlägt. Aus Praktikabilitätsgründen wurde bei der Einrechnung der Mehrwertsteuer in die Gebühr für Tageszuweisungen geringfügig abgerundet.
Eine aktualisierte Berechnung des Aufwandes für die Wochenmärkte hat auch bei den Jahreserlaubnissen zu einer geringfügigen Senkung der Gebühr geführt (bisher 106, 29 €).
Wie in der Marktsatzung vorgesehen, wird für ein Überschreiten der festgelegten vorderen Front eine gesonderte Gebühr fällig, die der Berechnung der sonstigen Überschreitungen entspricht. Dies gilt auch bei Jahreserlaubnissen.
§ 1 b)
Analog der Neuberechnung bei den Tageszuweisungen der Wochenmärkte ist auch bei den Bauernmärkten der Mehraufwand mit 40 % anzusetzen. Ebenfalls ist die Regelung über das Überschreiten der festgesetzten vorderen Front anzupassen.
§ 1 c)
Bereits in der letzten Drucksache zur derzeit geltenden Marktgebührensatzung war angekündigt worden, dass die Gebühren für die Sonder- und Jahrmärkte angepasst werden müssten.
Der neue Gebührensatz für die Sonder- und Jahrmärkte ergibt sich aus den Berechnungen der Anlage 2. Die Werbegebühren sind nunmehr in der Benutzungsgebühr enthalten. Die Ausgaben für die Werbung werden jedoch nicht den bisherigen Standard erreichen.
§ 1 d)
Auch für den Weihnachtsmarkt an der Marktkirche waren die Gebühren an die tatsächlich entstehenden Kosten anzupassen. Die Berechnung ergibt sich aus der Anlage 2. Dabei waren bei den Marktbeschickerinnen und Marktbeschickern von Geschäften mit Verzehr und/oder Getränkeausschank erhöhte Gebühren festzusetzen, da diese nach der neuen Marktsatzung die Kosten der Werbung tragen sollen. Die Begründung dafür findet sich in der Drucksache zur Neufassung der Marktsatzung.
§ 2
Die Fälligkeit der Jahresgebühren nach drei Tagen war nicht praktikabel. Daher wurde diese Frist auf 14 Tage verlängert.
§ 5
Die Veränderung korrespondiert mit einer gleichen Formulierung in der neuen Marktsatzung.
§ 8
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die derzeit geltende Gebührensatzung außer Kraft.

Die Verwaltung hat sich für die Ermittlung der kostendeckenden Gebühr eines Fachbüros bedient. Das Büro Heyder und Partner hat nach den Angaben der Stadt die kostendeckende Gebühr ermittelt. Dabei handelt es sich um den Wert, der im Jahr 2004 nach den Haushaltsplanansätzen, sowie als Prognose für das Jahr 2005, für die wahrscheinliche Ausnutzung kostendeckend ist.
Das Gutachten ist als Anlage 2 zu dieser Drucksache beigefügt.

Die weiteren Regelungen entsprechen der bisherigen Gebührensatzung.

Die Verbände sind zu der neuen Gebührensatzung gehört worden.
23.4 /Fl
Hannover / 25.08.2004