Drucksache Nr. 1740/2004 N2:
Neufassung Marktsatzung

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 11.11.2004: Ratsversammlung: Mit 35 Stimmen dafür, 22 Stimmen dagegen, 4 Enthaltungen iVm § 6 Abs. 2 aus dem Antrag der Drucks. Nr. 2007/2004 N1 beschlossen
  • 11.11.2004: Verwaltungsausschuss: 7 Stimmen dafür, 3 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen. Durch die Abstimmung über die Drucks. Nr. 1740/2004 N2 hat sich die Drucks. Nr. 2007/2004 N1 erledigt.

Nachrichtlich:

  • Ausschuss für Arbeitsmarkt Wirtschafts und Liegenschaftsangelegenheiten
  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Ratsversammlung
In den Verwaltungsausschuss
An den Ausschuss für Arbeitsmarkt Wirtschafts und Liegenschaftsangelegenheiten (zur Kenntnis)
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
2. Neufassung
1740/2004 N2
1
 

Neufassung Marktsatzung

Antrag,

1. die in der Anlage 1 beigefügte Marktsatzung zu beschließen,
2. den Änderungsantrag der CDU-Fraktion Drucksache 2007/2004 N1 abzulehnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung ist so formuliert, dass keine geschlechterspezifischen Beeinträchtigungen vorkommen. Besondere geschlechterspezifische Belange sind nicht zu berücksichtigen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung:

Die derzeitige geltende Marktsatzung vom 04.12.2003.wurde im letzten Jahr völlig überarbeitet. Aus der Anwendung hat sich in einigen Punkten Änderungs- und Ergänzungsbedarf ergeben.
Die Änderungen sind, soweit nicht einzelne Teile entfallen sind, im Satzungstext durch Unterstreichung gekennzeichnet. Die Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag der CDU-Fraktion Drucksache 2007/2004 N1 ist in die Begründung eingearbeitet.







Zu den Änderungen im einzelnen.:
.§ 1 Zif. 2
Der Wochenmarkt in der „Kurze Kamp Straße“ entfällt, da die Händlerzahl einen eigenständigen Markt nicht rechtfertigt. Als Sondernutzung kann jedoch auf dieser Fläche weiterhin wöchentlich ein Verkauf stattfinden.
Der Hinweis auf den Ort, wo die zeichnerische Darstellung der Märkte eingesehen werden kann, dient der Klarstellung und Vereinfachung bei der Veröffentlichung.
Auf Anregung des Stadtbezirksrates Herrenhausen soll der Wochenmarkt an der
Meldaustraße in Herrenhäuser Markt umbenannt werden. Dies entspricht auch der Platzbezeichnung.
§ 1 Zif. 3
Auf Wunsch der Verbände der Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker wurde die Zeit der Nachmittagsmärkte an die Bedürfnisse der Händler angepasst.
Der Antrag der CDU-Fraktion (DS 2007/2004 N1) auf Änderung der Nachmittagszeiten kann nicht gefolgt werden. Die Verwaltung hat noch einmal die Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker direkt befragt. Ca. 95% der Befragten wünschten kein Veränderung der Nachmittagsmärkte. Daher ist für eine Veränderung der vorgeschlagenen Zeiten keine Veranlassung.
§ 1 Zif. 5
Die Bezeichnungen der Jahrmärkte in der Satzung sind entfallen, um dort zukünftig flexibler bei der werblichen Benennung der Märkte zu sein.
Der Septembermarkt wurde zeitlich verschoben, um nicht mit einer vergleichbaren Veranstaltung auf dem Schützenplatz zu konkurrieren.
Die Schlusszeiten der Jahrmärkte wurden dem Besucherverhalten angepasst. Bisher waren die Jahrmärkte bis 22 Uhr geöffnet.
§ 1 Zif. 6
Für den Weihnachtsmarkt wurde nunmehr mit dem 22. Dezember ein eindeutiges Schlussdatum festgelegt. Damit wird sichergestellt, dass der Abbau vor dem 24. Dezember im Interesse der Marktkirche von statten geht.
§ 3 Zif. 2
Die Beschränkung auf eine ausnahmsweise Zulassung von Imbissständen soll deutlich machen, dass diese nicht zum wesentlichen Inhalt eines Marktes gehören. Dies korrespondiert mit der Regelung in § 5.
§ 5 Zif. 1
Der Weihnachtsmarkt soll durch den Verkauf von Waren mit Bezug zur Weihnachtszeit und auf Kinder bezogene Veranstaltungen (z.B. Kinderkarussell ) geprägt werden. Verzehrgeschäfte profitieren von dieser Atmosphäre. Sie sollen aber nicht den Weihnachtsmarkt prägen.







Um die Bedenken der Schausteller zu berücksichtigen, ist Satz 2 klarstellend nochmals neu gefasst worden. Damit wird sichergestellt, dass im Rahmen des Konzeptes zur Neuordnung des Weihnachtsmarktes mittelfristig die in Satz 2 genannten Geschäfte kein Übergewicht behalten. Die Verwaltung geht davon aus, dass mittelfristig Verzehrgeschäfte maximal 49% des Weihnachtsmarktes ausmachen.
§ 6 Zif. 2
Der Antrag der CDU-Fraktion (DS 2007/2004 N1), ein Datum für die Bescheiderteilung beim Weihnachtsmarkt an der Marktkirche in der Satzung festzulegen, ist abzulehnen. Es ist zwar bedauerlich, dass in diesem Jahr die Zuteilung der Stellplätze so spät erfolgte. Dies wird die Verwaltung zukünftig anders gestalten. Da aber die Zulassung von einer ganzen Reihen nicht bis in Letzte vorhersehbaren Ereignissen abhängig sein kann, z. B. Straßen- und Gebäudereparaturen, muss eine gewisse Flexibilität gewährleistet sein. Die Verwaltung wird alles tun, um die Bescheide auch im Interesse der Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker möglichst frühzeitig herauszugeben. Eventuelle Rechtsverfahren wegen Fristversäumnis würden die Verwaltung nur belasten, ohne dass dies die Entscheidungsfindung weiterführen könnte.

§ 6 Zif. 4
Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass Jahreszahler tatsächlich die Märkte beschicken, um die Attraktivität der Märkte zu sichern. Zwei Monate sind für Urlaub und sonstige betriebsbedingte Schließungen normalerweise ausreichend.
Durch die textliche Neufassung der Verpflichteten wird sichergestellt, dass die Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker nicht selbst an 10 Monaten anwesend sein müssen, sondern dass dies auch durch Angestellte erfolgen kann.

Der Antrag der CDU-Fraktion (Drucksache 2007/2004 N1) auf diese Regelung zu verzichten, kann aus dem zuvor Gesagtem nicht gefolgt werden.
§ 7 Zif. 3
Zur Klarstellung, wo die jeweilige Marktfläche beginnt, für die nach Frontmeter abgerechnet wird, wurde eine Vorderfront festgelegt. Soweit hiervon nach vorne abgewichen wird, ist dafür eine gesonderte Gebühr zu zahlen.
Ebenfalls zur Klarstellung dessen, was bereis Verwaltungspraxis ist, wurde inhaltlich aus dem Antrag der CDU-Fraktion (DS 2007/2004 N1) eine Regelung hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Regenschutzüberständen aufgenommen. Allerdings kann eine solche Regelung nur für die vordere Front gelten, da der Überstand an den Seiten die Möglichkeiten für benachbarte Stellplätze beeinträchtigt.







§ 8 Zif. 1
Die Aufbau- und Abbauzeiten wurden der veränderten Zeiten der Nachmittagsmärkte angepasst.
Da die Marktzeiten der Nachmittagsmärkte nicht verändert werden sollen, ist der Änderungsantrag der CDU-Fraktion von der Verwaltung nicht aufgegriffen worden.
§ 9 Zif. 1
Die Regelung wurde einfacher gefasst. Eine gesonderte Regelung für das Abwasser ist entbehrlich.

§ 9 Zif. 3
Die Regelung dient dazu, Händler, die preisgünstig Waren meist in Paletten mit teilweise nicht mehr gebrauchsfähigem Inhalt abgeben, davon abzuhalten. Hier hat es immer wieder Probleme gegeben, weil die Kunden diese Waren – vor allem Obst und Gemüse – aussortieren und dann auf den öffentlichen Flächen entsorgen.
§ 9 Zif. 4
Die Regelungen über eine zentrale Müllentsorgung sind entfallen. Hier gelten die für alle Märkte geltenden Regelungen bezüglich der Abfallbeseitigung. Die Kosten der von der Stadt vorzunehmenden Reinigung auf diesem besonders stark frequentierten Markt sind in der Gebühr enthalten. Die Stadt wird den Marktbeschickerinnnen und Marktbeschickern empfehlen, sich des Reinigungsunternehmens zu bedienen, das den Markt für die Stadt reinigt.
§ 10 Zif. 5
Die Reglungen über den barrierefreien Zugang ist eine Anregung aus Bezirksräten und das Ergebnis eines Gesprächs mit der Behindertenbeauftragten. Sie wendet sich an die Verwaltung, aber auch an die Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker.
§ 11 Zif. 1
Zur Verdeutlichung wurde der Passus hinsichtlich der nicht mehr marktfähigen Waren eingefügt, um zukünftig hier ebenfalls einen Ordnungswidrigkeitstatbestand zu haben.
§ 13
Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Marktsatzung tritt die derzeit geltende Marktsatzung außer Kraft.

Die Verbände der Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker sind zu der Satzung gehört worden.
23.4 
Hannover / 10.11.2004