Drucksache Nr. 1740/2004:
Neufassung Marktsatzung

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Stadtbezirksräte 01 - 13
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt Wirtschafts und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1740/2004
1
 

Neufassung Marktsatzung

Antrag,

die in der Anlage 1 beigefügte Marktsatzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung ist so formuliert, dass keine geschlechterspezifischen Beeinträchtigungen vorkommen. Besondere geschlechterspezifische Belange sind nicht zu berücksichtigen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung:

Die derzeitige geltende Marktsatzung vom 04.12.2003.wurde im letzten Jahr völlig überarbeitet. Aus der Anwendung hat sich in einigen Punkten Änderungs- und Ergänzungsbedarf ergeben.
Die Änderungen sind, soweit nicht einzelne Teile entfallen sind, im Satzungstext durch Unterstreichung gekennzeichnet.

Zu den Änderungen im einzelnen.:
.§ 1 Zif. 2
Der Wochenmarkt in der „Kurze Kamp Straße“ entfällt, da die Händlerzahl einen eigenständigen Markt nicht rechtfertigt. Als Sondernutzung kann jedoch auf dieser Fläche weiterhin wöchentlich ein Verkauf stattfinden.
Der Hinweis auf den Ort, wo die zeichnerische Darstellung der Märkte eingesehen werden kann, dient der Klarstellung und Vereinfachung bei der Veröffentlichung.
§ 1 Zif. 3
Auf Wunsch der Verbände der Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker wurde die Zeit der Nachmittagsmärkte an die Bedürfnisse der Händler angepasst.
§ 1 Zif. 5
Die Bezeichnungen der Jahrmärkte in der Satzung sind entfallen, um dort zukünftig flexibler bei der werblichen Benennung der Märkte zu sein.
Der Septembermarkt wurde zeitlich verschoben, um nicht mit einer vergleichbaren Veranstaltung auf dem Schützenplatz zu konkurrieren.
Die Schlusszeiten der Jahrmärkte wurden dem Besucherverhalten angepasst. Bisher waren die Jahrmärkte bis 22 Uhr geöffnet.
§ 1 Zif. 6
Für den Weihnachtsmarkt wurde nunmehr mit dem 22. Dezember ein eindeutiges Schlussdatum festgelegt. Damit wird sichergestellt, dass der Abbau vor dem 24. Dezember im Interesse der Marktkirche von statten geht.
§ 3 Zif. 2
Die Beschränkung auf eine ausnahmsweise Zulassung von Imbissständen soll deutlich machen, dass diese nicht zum wesentlichen Inhalt eines Marktes gehören. Dies korrespondiert mit der Regelung in § 5.
§ 5 Zif. 1
Der Weihnachtsmarkt soll durch den Verkauf von Waren mit Bezug zur Weihnachtszeit und auf Kinder bezogene Veranstaltungen (z.B. Kinderkarussell ) geprägt werden. Verzehrgeschäfte profitieren von dieser Atmosphäre. Sie sollen aber nicht den Weihnachtsmarkt prägen.
§ 6 Zif. 4
Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass Jahreszahler tatsächlich die Märkte beschicken, um die Attraktivität der Märkte zu sichern. Zwei Monate sind für Urlaub und sonstige betriebsbedingte Schließungen normalerweise ausreichend.
§ 7 Zif. 3
Zur Klarstellung, wo die jeweilige Marktfläche beginnt, für die nach Frontmeter abgerechnet wird, wurde eine Vorderfront festgelegt. Soweit hiervon nach vorne abgewichen wird, ist dafür eine gesonderte Gebühr zu zahlen.
§ 8 Zif. 1
Die Aufbau- und Abbauzeiten wurden der veränderten Zeiten der Nachmittagsmärkte angepasst.
§ 9 Zif. 1
Die Regelung wurde einfacher gefasst. Eine gesonderte Regelung für das Abwasser ist entbehrlich.
§ 9 Zif. 3
Die Regelung dient dazu, Händler, die preisgünstig Waren meist in Paletten mit teilweise nicht mehr gebrauchsfähigem Inhalt abgeben, davon abzuhalten. Hier hat es immer wieder Probleme gegeben, weil die Kunden diese Waren – vor allem Obst und Gemüse – aussortieren und dann auf den öffentlichen Flächen entsorgen.
§ 9 Zif. 4
Die Regelungen über eine zentrale Müllentsorgung sind entfallen. Hier gelten die für alle Märkte geltenden Regelungen bezüglich der Abfallbeseitigung. Die Kosten der von der Stadt vorzunehmenden Reinigung auf diesem besonders stark frequentierten Markt sind in der Gebühr enthalten. Die Stadt wird den Marktbeschickerinnnen und Marktbeschickern empfehlen, sich des Reinigungsunternehmens zu bedienen, das den Markt für die Stadt reinigt.
§ 11 Zif. 1
Zur Verdeutlichung wurde der Passus hinsichtlich der nicht mehr marktfähigen Waren eingefügt, um zukünftig hier ebenfalls einen Ordnungswidrigkeitstatbestand zu haben.
§ 13
Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Marktsatzung tritt die derzeit geltende Marktsatzung außer Kraft.

Die Verbände der Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker sind zu der Satzung gehört worden.

23.4 
Hannover / 25.08.2004