Drucksache Nr. 1717/2004:
Änderung der Hundesteuersatzung rückwirkend ab dem 01.01.2001 und
Neufassung ab dem 01.01.2005

Inhalt der Drucksache:

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1717/2004
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Änderung der Hundesteuersatzung rückwirkend ab dem 01.01.2001 und
Neufassung ab dem 01.01.2005

Antrag,


die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Hundesteuer rückwirkend ab dem 01.01.2001 und die als Anlage 2 beigefügte Neufassung der Hundesteuersatzung ab dem 01.01.2005 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Innerhalb der textlichen Veränderungen wurde auf eine geschlechtsbezogene Formulierung geachtet. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Geschlechter bestehen keine Unterschiede.

Kostentabelle

Es entstehen folgende finanzielle Auswirkungen.

Für die Jahre 2001 bis zum Wirksamwerden der neuen Hundesteuersatzung (HStS) ist ein Einnahmeausfall in Höhe von ca. 250.000 € zu erwarten.

Ab dem Erlass der neuen Hundesteuersatzung beträgt der Einnahmeausfall pro Kalenderjahr rd. 19.000 €.





Begründung des Antrages



1. Neuregelungen bzgl. sog. gefährlicher Hunde
a) Besteuerung gefährlicher Hunde nach der Gefahrtierverordnung (GefTVO)
Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat mit Wirkung vom 01.01.2001 die Hundesteuersatzung (HStS) um einen Steuertatbestand, nämlich die erhöhte Hundesteuer für sog. gefährliche Hunde, erweitert. Zur Definition des Begriffes der gefährlichen Hunde i. S. der HStS wird seither im § 3 Absatz 2 lit. a) und b) HStS auf die in der GefTVO vom 05.07.2000 aufgeführten Hunderassen bzw. -typen verwiesen.
Nachdem die GefTVO vom OVG Lüneburg zunächst in den §§ 1 und 2 als nichtig eingestuft wurde, ist sie mit Wirkung vom 01.03.2003 vom Landesgesetzgeber geändert worden. Die bisherigen §§ 1 und 2 der GefTVO wurden gestrichen.
Insoweit ist der Verweis in der HStS überholt. Die Hundesteuersatzung muss daher entsprechend angepasst werden.
b) Rechtsprechung seit 2001
In der Vergangenheit haben die Gerichte dem kommunalen Satzungsgeber im Rahmen des Lenkungszweckes einen weiten Spielraum bei der Festlegung der Steuertatbestände eingeräumt.

Ab 2001 haben die Gerichte diesen Spielraum immer stärker eingeengt.

Insbesondere hat das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 18.10.2002 (13 LA 246/02, 1. Instanz: VG Braunschweig vom 18.06.02 (5 A 212/01)) die Verwendung sog. Rasselisten in Frage gestellt. Zudem hat das VG Göttingen mit Urteil vom 12.07.2004 (3 A 38/03) einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz festgestellt, wenn Hunde der Gebrauchshunderasse Dobermann zur erhöhten Hundesteuer herangezogen werden, gleichzeitig aber andere Gebrauchshunderassen, wie beispielsweise der Deutsche Schäferhund, nicht erhöht besteuert werden.

Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 16.03.2004 (1 BvR 1778/01) für die vier Hunderassen bzw. –typen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Annahme des Gesetzgebers für nachvollziehbar erachtet, von einer erhöhten Gefährdung auszugehen und die Einfuhr solcher Hunde zu verbieten. Diese Erwägungen tragen nach der Auffassung der Verwaltung auch eine erhöhte Besteuerung.



c) Schlussfolgerungen
Wegen der veränderten Gesetzeslage und der seit 2001 ergangenen Rechtsprechung ist eine Überarbeitung der HStS erforderlich. Dabei sollen im Wesentlichen die Ausführungen des BVerfG zugrunde gelegt werden.
aa) Rückwirkende Regelungen
1. Möglichkeit rückwirkender Regelungen
Soweit eine rückwirkende Änderung der Hundesteuersatzung erfolgt, kann dies nur im Rahmen der sog. „unechten Rückwirkung" geschehen. Eine zulässige „unechte Rückwirkung“ liegt nach der Rechtsprechung des BVerfG immer dann vor, wenn bei rückwirkenden Änderungen der Kreis der Steuerpflichtigen nicht erweitert wird und sich die Höhe der Aufwendungen nicht zu ungunsten der Steuerpflichtigen verändert.

2. Eigene sog. Rasseliste für § 3 Abs. 2 lit. a) HStS(alt)
Die Verwaltung schlägt vor, die Regelungen des § 3 Abs. 2 Buchstabe a) HStS (alt) mit dem Verweis auf die in der GefTVO genannten Rassen und Typen aufzuheben und stattdessen eine eigene Liste mit den Rassen bzw. Typen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier und Kreuzungen mit Hunden der vorgenannten Rassen bzw. Typen rückwirkend zum 01.01.2001 in die Hundesteuersatzung aufzunehmen.

Hinsichtlich dieser Rassen bzw. Typen besteht nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.03.2004 die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die erhöhte Besteuerung auch einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3. Aufhebung des Verweises in § 3 Abs. 2 lit. b) HStS(alt)

Die Verwaltung schlägt vor, den Verweis in § 3 Abs. 2 lit. b) HStS (alt) auf die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 GefTVO ersatzlos aufzuheben.

Nach den Urteilen und Beschlüssen der Gerichte obliegt es dem Satzungsgeber im Einzelfall, die Gefährlichkeit der einzelnen in der sog. Rasseliste genannten Hunderassen bzw. -typen konkret nachzuweisen.

Im Streitfall muss die Landeshauptstadt Hannover in entsprechenden gerichtlichen Verfahren darlegen, warum sie bestimmte Hunderassen bzw. –typen erhöht besteuert.

Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit einzelner Hunderassen bzw. –typen bestehen bei Veterinären, Biologen und Verhaltensforschern unterschiedliche Auffassungen.

Ob eine Veranlagung einzelner Hunderassen bzw. –typen zur erhöhten Hundesteuer rechtmäßig ist, wird zukünftig immer mehr von den Entscheidungen der Gerichte abhängig sein. Für die erhöhte Besteuerung anderer Hunderassen bzw. – typen wird entscheidend sein, welcher Auffassung das erkennende Gericht jeweils folgen wird. So sind in diesem Zusammenhang der Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.10.2002 und das Urteil des VG Göttingen vom 12.07.2004 richtungweisend.

Danach ist die Verwaltung der Auffassung, dass in Niedersachsen eine erhöhte Besteuerung von Hunden dieser Rassen und Typen mit erhöhten Rechtsrisiken verbunden ist und daher nicht vorgeschlagen werden soll.
4. Konsequenzen für die Hundehalterinnen und
Hundehalter
Für die Jahre 2001 bis 2004 unterliegen nur noch Hunde der Rassen und Typen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier aufgrund der vermuten Gefährlichkeit aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse bzw. einem Typen der erhöhten Hundesteuer.

Alle anderen Hunde, die zu den Hunderassen Bullmastiff, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu gehören oder Kreuzungen mit Hunden der vorgenannten Rassen sind, unterliegen grundsätzlich nicht mehr der erhöhten Besteuerung.

Jedoch werden darüber hinaus alle diejenigen Hunde zu einer erhöhten Hundesteuer herangezogen, die nach den ordnungs-behördlichen Feststellungen als konkret gefährlich eingestuft worden sind.

Mit dieser rückwirkenden Regelung ist die Änderung von ca. 200 Steuerbescheiden sowie Einnahmeverluste der Stadt in Höhe von ca. insgesamt 250.000 € verbunden.








bb) Künftige Regelungen
1. Maßstab: Beschluss BVerfG
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 16.03.2004 ist derzeit die erhöhte Besteuerung der Rassen und Typen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier zulässig.


2. Erweiterung des § 3 Abs. 2 lit. a) HStS (neu)

Zu den im HundVerbrEinfG genannten vier Rassen und Typen (s. O.) gehört auch die bisher nicht in der Neuregelung des § 3 Abs. 2 lit. a) HStS (neu) genannte Rasse Staffordshire Bullterrier.

Die Rasse Staffordshire Bullterrier war in der Vergangenheit durch die Regelungen des § 3 Abs. 2 lit. b) HStS (alt) erfasst.

Die Halterinnen und Halter von Hunden dieser Rasse oder deren Kreuzungen konnten bisher durch die Vorlage einer Ausnahmegenehmigung die Hundesteuer auf den normalen Steuersatz zurückführen.

Eine rückwirkende Aufnahme dieser Rasse in die Regelungen des § 3 Abs. 2 lit. a) HStS (neu), Anlage 1, ist nicht zulässig. Eine rückwirkende Heranziehung zur erhöhten Steuer für diese Hundehalterinnen und Hundehalter, die nach Vorlage der Ausnahmegenehmigung nur zur normalen Hundesteuer herangezogen wurden, würde eine unzulässige rückwirkende Steuererhebung bedeuten.

Daher schlägt die Verwaltung vor, den § 3 Abs. 2 lit. a) HStS (neu), Anlage 1, erst mit Wirkung vom 01.01.2005 um die Rasse Staffordshire Bullterrier zu erweitern.

3. Konsequenzen für die Hundehalterinnen und
Hundehalter
Zukünftig unterliegen nur noch Hunde der Rassen und Typen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier aufgrund der vermuteten Gefährlichkeit der erhöhten Hundesteuer.

Darüber hinaus werden alle diejenigen Hunde zu einer erhöhten Hundesteuer herangezogen, die nach den ordnungs-behördlichen Feststellungen als konkret gefährlich eingestuft worden sind.

Insgesamt werden künftig ca. 250 Hunde der erhöhten Steuer unterliegen. Jahresbezogen werden Einnahmeverluste in Höhe von ca. 19.000 € erwartet.
2. Weitere Überarbeitung der HStS

a) Weiterer Überarbeitungsbedarf
Ein Teil der nachstehenden Änderungen der Hundesteuersatzung ab 2005 ist erforderlich, um sie der Fortentwicklung des Rechts anzupassen. Diesen Anlass hat die Verwaltung dazu genutzt, die Satzung insgesamt zu überarbeiten (siehe dazu Anlage 2). Zum Vergleich wird eine Synopse mit der aktuellen Hundesteuersatzung in der Fassung vom 28.06.2001 und der ab 2005 geltenden Hundesteuersatzung als Anlage 3 beigefügt.

b) Die Veränderungen im Einzelnen

aa) Steuergegenstand (§ 1 HStS)
Diejenige Person, die einen Hund in ihren Haushalt aufnimmt, hat ab diesem Zeitpunkt einen steuerbaren Aufwand, weil Teile des Einkommens für Futter, ärztliche Versorgung und Versicherung verwendet werden. Insoweit darf die Besteuerung mit der Aufnahme in den Haushalt einsetzen. Die Steuerpflicht tritt erst nach Ablauf von zwei Monaten ein, sofern der Hund zur Pflege oder zum Anlernen gehalten wird. Ein vorübergehender Aufenthalt des Hundes im Stadtgebiet von nicht mehr als 2 Monaten ist steuerfrei (s. dazu auch § 5 Abs.1 HStS).
bb) Steuerpflicht (§ 2 HStS)
Der Begriff der / des Steuerpflichtigen wird präzisiert. Gerade im Hinblick auf die Veranlagung zu Aufwandsteuern stellen die Gerichte hohe Anforderungen an die Definition des Begriffs der / des Steuerpflichtigen. Der bisherige Absatz 3 wird wegen des sachlichen Zusammenhangs in Absatz 1 überführt.
cc) Steuermaßstab und Steuersätze (§ 3 HStS)
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 lit. b) HStS (alt) wurden redaktionell überarbeitet, da die Bestimmungen des NHundG hinzugefügt wurden.
dd) Steuerermäßigung (§ 4 HStS)
Der bisher in Abs. 2 Satz 2 festgelegte Betragsbeschränkung in Höhe von 60,- € wird gestrichen. Bei Ermäßigungsanträgen ist jeder Fall individuell zu prüfen. Daher muss auch eine individuelle Feststellung des Ermäßigungsbetrages möglich sein.
ee) Steuerfreiheit / Steuerbefreiungen (§ 5 HStS)
Absatz 2 wird zur Klarstellung in den Nummern 1, 3 und 6 präzisiert und insoweit der herrschenden Rechtsprechung angepasst.
Die Befreiungstatbestände sollen einer Hundehalterin bzw. einem Hundehalter ermöglichen einen Hund zu halten, um bei den Aufgaben des täglichen Lebens auf fremde Hilfe teilweise verzichten zu können.
ff) Voraussetzungen für die Steuerbefreiung und -ermäßigung (§6 HStS)
Die Verfahrenserfordernisse für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen werden präzisiert.
gg) Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer (§ 7 HStS)
Die Absätze 1 - 4 wurden genauer gefasst, um zweifelsfrei die Steuerpflicht feststellen zu können. Hinsichtlich der Regelungen in § 9 Abs. 4 HStS (alt) ist die Besteuerung nach Wegfall des Aufwandes (Abschaffung etc.) nach § 7 Abs. 4 HStS (alt) nicht mehr rechtmäßig. Daher soll zukünftig eine verspätete Abmeldung nicht durch eine Steuerzahlung, sondern durch ein Bußgeld geahndet werden.
Der neue Absatz 5 ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 NKAG, Erteilung des Hundesteuerbescheides durch öffentliche Bekanntmachung, sinnvoll. Durch die öffentliche Bekanntmachung entfallen die Kosten für das Erstellen der Bescheide zuzüglich der Portokosten. Sofern Änderungsbescheide zu erteilen sind, werden diese weiterhin im Laufe des Jahres erteilt.
hh) Fälligkeit der Steuer (§ 8 HStS)
Hier sind die Formulierungen präzisiert worden.
ii) Sicherung und Überwachung der Steuer (§ 9 HStS)
Die bisherigen §§ 9 und 10 HStS (alt) werden wegen des sachlich engen Zusammenhanges zusammengefasst. Gleichzeitig werden einige Formulierungen präzisiert.
Neu hinzugekommen ist der Absatz 8, der nunmehr auch anderen Personen neben den Hundehaltern bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf die Auskunftserteilung und zum Mitführen der Hundesteuermarke auferlegt.
jj) Ordnungswidrigkeiten (§ 10 HStS)

Der bisherige § 11 HStS (alt) wird zu § 10.
Zusätzlich ist in Absatz 1 die Ziffer 5 aufgenommen worden, um die Verpflichtungen des neuen § 9 Absatz 8 entsprechend durchsetzen zu können.
20.3 / 20 / Dez. II
Hannover / 20.08.2004