Drucksache Nr. 1706/2008 E1:
Antrag des Stadtbezirksrates Nord zu Drucksache-Nr. 1706/2008 (Städtebaulicher Vertrag Bebauungsplan Nr. 696, 2. Änderung - Schulenburger Landstr. - ehem. Sorst-Gelände -)

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Nord

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Ergänzung
1706/2008 E1
1
 

Antrag des Stadtbezirksrates Nord zu Drucksache-Nr. 1706/2008 (Städtebaulicher Vertrag Bebauungsplan Nr. 696, 2. Änderung - Schulenburger Landstr. - ehem. Sorst-Gelände -)

Antrag,


der Änderungsempfehlung nicht zu folgen.

Kostentabelle


Diese Ergänzungsdrucksache hat keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung des Antrages


Der Stadtbezirksrat Nord hat in seiner Sitzung am 29.09.2008 die genannte Drucksache mit folgendem Änderungsantrag (Drucks. Nr. 15-1740/2008) beschlossen (siehe Anlage 1):

"Folgende Textpassage in der Begründung zum Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan 696, 2. Änderung (Ds. 1706/2008) wird gestrichen:

erster Spiegelstrich, zweiter Satz hinter den Komma:

‚….., von denen wiederum höchstens 10% auf die Sortimentbereiche Textilien und Schuhe entfallen dürfen.’ “


Stellungnahme der Verwaltung zu dem Antrag:

Zum inhaltsgleichen Änderungsantrag des Stadtbezirksrats Nord zum Auslagebeschluss für den Bebauungsplan (Drs. 15-1739/2008) hat die Verwaltung in der gleichzeitig zur Entscheidung vorgelegten Drs. 1668/2008 E1 Stellung genommen und beantragt, den Änderungsantrag abzulehnen. Die Ausführungen in dieser Drs. gelten inhaltlich entsprechend für den Änderungsantrag zum städtebaulichen Vertrag. Hierauf wird daher verwiesen.
61.16 
Hannover / 01.10.2008