Drucksache Nr. 1704/2004:
Straßenausbaubeitrag Adenauerallee - Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

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verwandte Drucksachen:

1704/2004 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1704/2004
1
 

Straßenausbaubeitrag Adenauerallee - Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

Antrag,

für den in der Anlage gekennzeichneten Abschnitt der Adenauerallee von Bristoler Straße bis Fritz-Behrens-Allee den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Fahrbahn, der westlichen Nebenanlagen (Gehweg, Radweg, Sicherheitsstreifen, Randsteine), der Gossen und Abläufe sowie der Beleuchtungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 54.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Die Fahrbahn und die westlichen Nebenanlagen der Adenauerallee befanden sich in dem o.a. Abschnitt nach langjähriger Nutzungsdauer in einem sanierungsbedürftigen Zustand und mussten erneuert werden. Bei den Baugrunduntersuchungen wurde festgestellt, dass der alte Fahrbahn- und Nebenanlagenaufbau überwiegend nicht frostsicher war und nicht der heutigen Standardbauweise der Stadt entsprach. Außerdem wiesen die Fahrbahn- und Nebenanlagenbeläge Verdrückungen und Risse auf. Das Ableiten des Oberflächenwassers konnte aufgrund der Schäden an den Verkehrsflächen nicht mehr gewährleistet werden.

Bei den im Jahre 2002 durchgeführten Straßenausbauarbeiten wurden die Fahrbahn und die westlichen Nebenanlagen der Straße entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt.

Bei den entstandenen Kosten für die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen handelt es sich weitestgehend um Folgekosten des beitragsfähigen Straßenbaus.

Die vorgenannten Ausbaumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Für den Ausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 168.000,- € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Adenauerallee fällt unter die "Durchgangsstraßen", der Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung je nach Straßenteileinrichtung zwischen 25 und 55 %.

Auch der Zoo gehört zu den von der Adenauerallee im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilten Grundstücken.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

 66.03
Hannover / 23.08.2004