Drucksache Nr. 1615/2004 N1:
Einführung eines Essengeldes in den städtischen Kindertagesstätten

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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1. Neufassung
1615/2004 N1
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Einführung eines Essengeldes in den städtischen Kindertagesstätten

Antrag,

  1. zu beschließen, dass die Betreuungsverträge, die ab 01.08.2005 gelten sollen, die geänderte Entgeltregelung gemäß Beschluss zu Ziffer 2 zum Inhalt haben; insbesondere, dass ab August 2005 für alle Betreuungsangebote, die ein Mittagessen beinhalten, ein Essengeld von monatlich 30,- € erhoben wird,
  2. die als Anlage 1 beigefügte Entgeltregelung in ihrer geänderten Form zu beschließen
und
3. zu beschließen, dass die städtischen Förderungsgrundsätze für die unterschiedlichen Finanzierungsformen um die Anrechnung des Essengeldes (je Platz mit Mittagessen pro Monat 30,- €) ergänzt werden.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Die von der Beschlussempfehlung verfolgte Zielsetzung wirkt sich grundsätzlich in gleicher Weise auf Frauen und Männer aus. Das Vertragsverhältnis schließt Mädchen und Jungen gleichermaßen ein, ohne damit eine gruppenbezogene Bevorzugung oder Benachteiligung zu verbinden.
Die Einführung des Essengeldes bedeutet eine Erhöhung der von der Familie zu tragenden Kostenbeteiligung an der Kinderbetreuung von durchschnittlich 15,8 % auf nunmehr 20,3 %.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen:
Investitionenin €bei der Hsh-Stelle
(im Budget Nr.)/
Wipl-Position
Verwaltungs-
haushalt;
auchInvestitions-
folgekosten
in € p.a.bei der Hsh-Stelle
(im Budget Nr.)/
Wipl-Position
EinnahmenEinnahmen
Finanzierungsanteile von Dritten0,00 €Betriebseinnahmen0,00 €
sonstige Einnahmen0,00 €Finanzeinnahmen von Dritten960.000,00 €1.4640.110000.0
Einnahmen insgesamt0,00 € Einnahmen insgesamt960.000,00 € 
AusgabenAusgaben
Erwerbsaufwand0,00 €Personalausgaben0,00 €
Hoch-, Tiefbau bzw. Sanierung0,00 €Sachausgaben-4.240.000,00 €UA 1.4641 und 1.4645
Einrichtungsaufwand0,00 €Zuwendungen0,00 €
Investitionszuschuss an Dritte0,00 €Kalkulatorische Kosten0,00 €
Ausgaben insgesamt0,00 € Ausgaben insgesamt-4.240.000,00 € 
Finanzierungssaldo0,00 € Überschuss / Zuschuss5.200.000,00 € 
Bei den genannten 5,2 Mio. € handelt es sich um die Summe für ein volles Jahr auf Basis der derzeitigen Betreuungsangebote. Im Jahr 2005 erfolgt die Erhebung des Essengeldes erst ab August, so dass nur ein anteiliger Betrag von 2,17 Mio. € erzielt wird.
Es handelt sich um Mehreinnahmen im Bereich der städtischen Kindertagesstätten sowie um Minderausgaben für die Finanzierung der Kindertagesstätten in fremder Trägerschaft.

Begründung des Antrages

Zu 1.)
Das vom Rat beschlossene Haushaltskonsolidierungsprogramm V (DS 2669/2003) beinhaltet die Reduzierung des Zuschussbetrages für die Finanzierung der hannoverschen Kindertagesstätten durch Einführung eines Essengeldes in Höhe von insgesamt 5,2 Mio. €.

Die Betreuungsverträge sind derzeit bis zum 31.07.2005 befristet. Für den Zeitraum ab 01.08.2005 soll jeder Vertrag die geänderte Entgeltregelung zum Inhalt haben.

Zu 2.)
In der Entgeltregelung werden verschiedene Ziffern den veränderten rechtlichen Verhältnissen angepasst und praxisorientierte Veränderungen bzw. Klarstellungen vorgenommen.
Die Änderungen sind in der Anlage 1 durch Unterstreichen gekennzeichnet.

Im Rahmen der Sozialhilfereform hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates am 27.12.2003 das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB XII) beschlossen. Das Gesetz tritt am 01.01.2005 in Kraft. Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wird somit zum SGB XII als Teil des Sozialgesetzbuches.
In der Entgeltregelung wurden die Änderungen (bisher BSHG neu: SGB XII) eingearbeitet.

Durch die Gesetzesänderung verändert sich die Ermittlung des Grundbetrages (§ 85 SGB XII). Es wird ein Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes (dies ist der Regel- satz für den Haushaltsvorstand) angesetzt (vorher durch Rechtsverordnung). Die Familienzuschläge betragen je 70 % des Eckregelsatzes (vorher 80%).
=>Ziffer 4 der Entgeltregelung

§ 96 SGB XII stellt eine Ermächtigung dar, wonach die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens nach § 82 bestimmen kann. Nach derzeitigem Stand wird die bisherige Verordnung zu § 76 BSHG übernommen.

Für Pflege- und Heimkinder, die in Hannover untergebracht worden sind, kommt es nicht selten vor, dass ein anderer Jugendhilfeträger im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit die Kosten trägt. Hiermit soll eine Grundlage in der Entgeltregelung für die Kostenerstattung geschaffen werden. Die Kosten der Kinderbetreuung für Pflege- und Heimkinder werden vom jeweils zuständigen Träger der Jugendhilfe als Sonderleistung übernommen.
=> Ziffer 2 der Entgeltregelung

Ein vorläufig festgesetzter Elternbeitrag soll zukünftig als endgültig festgesetzt gelten, wenn die Eltern ihren Auskunfts- und Glaubhaftmachungspflichten nach Festsetzung des vorläufigen Höchstbeitrages innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht nachkommen. Eine Veränderung des Elternbeitrages wäre danach grundsätzlich nur noch ab neuer Antragstellung für die Zukunft möglich. Hierdurch wird für die Vertragspartner eine Klarstellung erreicht.
=> Ziffer 8 der Entgeltregelung

Für das künftig zu erhebende Essengeld der Betreuungsangebote im Kindertagesstättenbereich, die neben der pädagogischen Betreuung auch ein Mittagessen beinhalten, belaufen sich die Herstellungskosten für ein Mittagessen durchschnittlich auf 61,20 € pro Monat (siehe beigefügte Kalkulationsgrundlage). Daher wird es als vertretbar angesehen, dass sich alle Eltern, die ein Mittagessenangebot für ihre Kinder in Anspruch nehmen, mit einem monatlichen Essengeld von 30 € an den Kosten beteiligen. Dies entspricht einem Kostendeckungsgrad von ca. 49 % der Herstellungskosten.
=> Ziffer 15 der Entgeltregelung

Die derzeit gültige Entgeltregelung sieht einen Änderungsvorbehalt vor, der nicht substantiiert ist. Den Eltern wird nicht deutlich, wann und in welchem Umfang Änderungen realisiert werden. Dies wird durch die neue Fassung klar gestellt.
=> Ziffer 11 der Entgeltregelung

Nehmen Eltern z.B. an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, erhalten sie vom Arbeitsamt auf Antrag Kinderbetreuungskosten in Höhe von zurzeit mtl. 130 €. Da es sich um zweckbestimmte Leistungen handelt, die zur Deckung von Kinderbetreuungskosten einzusetzen sind, sollen diese bis zum jeweiligen Höchstbeitrag in der gewählten Betreuungsform als Elternbeitrag eingesetzt werden.
=> Ziffer 16 der Entgeltregelung

Begründung zu 3.)

Die städtischen Beihilfen zur Finanzierung der Kindertagesstätten in Hannover sehen eine Anrechnung der erzielten Einnahmen, wie die Personalkostenförderung des Landes, die Einnahmen aus Elternbeiträgen sowie weiterer Zuschüsse von Dritten, vor. Durch die Einführung des Essengeldes erhöhen sich die Einnahmen der zu fördernden Träger.

Diese Einnahmen sind in voller Höhe für alle Plätze mit Mittagessenangebot auf die städtische Förderung anzurechnen.

Die Förderungsgrundsätze zum Betriebskostenersatz (DS 359/93, 1008/94 und 1166/2003) werden daher im § 26 durch folgenden Satz ergänzt:
"Für die Plätze mit Mittagessenangebot wird das von den Eltern zu entrichtende Essengeld von 30,- € monatlich angerechnet."

Die Richtlinien über Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbeträge für Kleine Kindertagesstätten und Kindertagesstätten in Trägerschaft von eingetragenen Vereinen (DS 0332/2003) werden in Ziffer 11 durch folgenden Satz zu ergänzt:
"Für die Plätze mit Mittagessenangebot wird das von den Eltern zu entrichtende Essengeld von 30,- € monatlich bei der Ermittlung der laufenden Beihilfen angerechnet."

Bei der Finanzierung der verbandseigenen Kindertagesstätten werden die Einnahmen aus dem Essengeld von monatlich 30,- € für die Plätze in Abzug gebracht, die ein Mittag- essenangebot beinhalten.
51.41 
Hannover / 12.10.2004