Drucksache Nr. 1609/2014:
Verfahren zur Bestellung einer ständigen Vertreterin für die Gleichstellungsbeauftragte

Inhalt der Drucksache:

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1609/2014
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Verfahren zur Bestellung einer ständigen Vertreterin für die Gleichstellungsbeauftragte

Antrag,

der Ausschreibung der Funktion einer ständigen Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten zuzustimmen.



Kostentabelle

Die finanzielle Folgewirkung dieser Personalmaßnahme ist im Rahmen der Personalkostenbudgets zu erwirtschaften.


Begründung des Antrages

Nach § 8 Abs .1 NKomVG haben Kommunen „eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen“. Nach § 8 Abs. 2 NKomVG i.V.m. § 7 Nr. 2 NKomVG entscheidet der Rat über die Berufung der hauptamtlich beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt wird.

Der Verwaltungsausschuss kann nach § 8 Abs. 2 NKomVG i.V.m. § 7 Nr. 2 NKomVG eine ständige Stellvertreterin bestellen. Ist eine ständige Stellvertreterin nicht bestellt, so soll der Verwaltungsausschuss eine andere Beschäftigte mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist. Die Amtszeit der vorübergehenden Stellvertreterin endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Gleichstellungsbeauftragten ihre Tätigkeit wieder aufnimmt, in beiden Fällen handelt es sich aber um eine reine Verhinderungsvertretung (vgl. Thiele, NkomVG, § 8 RdNr. 3).

Nach der gesetzlichen Regelung steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsausschusses, eine ständige Vertretung zu bestellen. Für den Fall, dass der Verwaltungsausschuss von diesem Ermessen keinen Gebrauch machen will, soll eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten von mehr als sechs Wochen bestellt werden (vorübergehende Stellvertretung). Die gesetzliche Bezeichnung als ständige Vertreterin bringt zum Ausdruck, dass ihre Bestellung nicht von einem bestimmten Anlass und von bestimmten Voraussetzungen abhängig sein soll. Die ständige Vertreterin steht vielmehr auf Dauer für den Vertretungsfall zur Verfügung, sie ist damit eine Vertretung im Falle der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten. Sie hat damit die gleichen Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte selbst, ist dieser gegenüber jedoch weisungsgebunden, solange letztere aktiv im Dienst ist. Aus den zuvor genannten Gründen ist die Bestellung einer ständigen Stellvertretung vorzuziehen.

Die derzeitige Gleichstellungsbeauftragte der Landeshauptstadt Hannover wird sich demnächst wegen der Geburt ihres Kindes in Mutterschutz und anschl. in der Elternzeit befinden. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird sie anschließend reduzieren, so dass es notwendig ist, für die Zeit ihrer vollständigen und teilweisen Abwesenheit von der gesetzlichen Vertretungsregelung Gebrauch zu machen. Aus diesem Grunde ist beabsichtigt, die Funktion der Ständigen Stellvertretung zukünftig auch bei der Landeshauptstadt Hannover wahrzunehmen und sie zur Besetzung öffentlich auszuschreiben.

Deshalb bittet die Verwaltung, antragsgemäß zu entscheiden und der Bestellung einer Ständigen Stellvertretung und der Ausschreibung dieser Funktion zuzustimmen.


18.2
Hannover / 01.07.2014

Kostentabelle

Begründung des Antrages

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18.2 
Hannover / 01.07.2014