Drucksache Nr. 1569/2019:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 646, 2. Änderung - Osterstraße Nord
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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1569/2019
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Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 646, 2. Änderung - Osterstraße Nord
Auslegungsbeschluss

Antrag,

  1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 646, 2. Änderung mit Begründung zuzustimmen und
  2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Das Ziel des Bebauungsplanes wirkt sich auf alle Geschlechter gleichermaßen aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 646 mit der
1. Änderung, die für das Areal Kerngebiet (MK) festsetzt.
Gemäß der textlichen Festsetzungen sind im Erdgeschoss nur die unter den § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genannten Nutzungen (Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten) zulässig sowie die unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO genannten Nutzungen (sonstige nicht störende Gewerbebetriebe), soweit sie ladenmäßig betrieben werden. Von der Zulässigkeit ausgenommen sind Betriebe i. S. des § 33i Gewerbeordnung (i. d. Fassung v. 29. März 1983) - Spielhallen und ähnliche Unternehmen.

In Hannover - insbesondere in der Innenstadt - werden vermehrt Standorte für Wettbüros nachgefragt.

Ähnlich wie bei Spielhallen können auch von Wettbüros, die als Vergnügungsstätten einzuordnen sind, negative städtebauliche Auswirkungen für den Standort ausgehen.
Durch die vermehrte Ansiedlung dieser Einrichtungen in wichtigen Einkaufs- und Geschäfts- lagen ist eine Abwertung des Standortes zu befürchten.
Aufgrund der hohen Ertragserwartungen von Wettbüros sind diese Nutzungen in der Lage, die klassischen Handels- und Dienstleistungsangebote an dieser Stelle zu verdrängen, wodurch die Funktion des durch das Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt Hannover gesicherten zentralen Versorgungsbereiches nachhaltig geschwächt werden kann.

Da Wettbüros keiner Genehmigung nach § 33 i Gewerbeordnung bedürfen, werden sie von der bestehenden textlichen Festsetzung zum Ausschluss von Spielhallen nicht miterfasst und sind somit im gesamten Planbereich, der als Kerngebiet (MK) festgesetzt ist, zulässig.

Für das Grundstück Osterstraße 9 wurde ein Bauantrag für ein Wettbüro eingereicht. Das Gebäude befindet sich im nördlichen Abschnitt der Osterstraße, einer beliebten Geschäftslage und Fußgängerzone in der Innenstadt von Hannover.

Mit dieser Planänderung wird das Ziel verfolgt, eine unkontrollierte Ansiedlung von Wettbüros zu verhindern. Am 30.08.2018 beschloss der Rat die Veränderungsperre Nr. 103 (DS-Nr. 1309/2018), die am 27.09.2018 rechtsverbindlich wurde. Der genannte Bauantrag wurde daraufhin abgelehnt.
Die Bekanntgabe der Planungsziele wurde vom 11.05. bis zum 11.06.2018 durchgeführt. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde vom 19.03. bis zum 23.04.2018 durchgeführt.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist in Anlage 3 beigefügt.

Die Beschlüsse sind erforderlich um das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen.
61.11 
Hannover / 04.06.2019