Drucksache Nr. 1543/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion zum Entzug des Rederechts im Bezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
in der Ratssitzung am 30.08.2018, TOP 3.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
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1543/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion zum Entzug des Rederechts im Bezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
in der Ratssitzung am 30.08.2018, TOP 3.1.

Am 05.04.2018 wurde unserem Ratsherrn und Bezirksratsherrn Reinhard Hirche zum wiederholten Male im Bezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt vom Sitzungsleiter und Bezirksbürgermeister Herrn Göbel das den Ratsfrauen und -herren nach §16(4) der Geschäftsordnung des Rates zustehende Rederecht entzogen.

Am 11.04.2018 hatten wir Herrn Oberbürgermeister Schostok mit Frist von 10 Werktagen gebeten, Stellung zu diesem Vorfall zu nehmen. Zusätzlich hatten wir um Stellungnahme ersucht, unter welchen Bedingungen das zustehende Rederecht entzogen werden darf, ob diese in diesem Fall anwendbar waren und welche disziplinarischen Maßnahmen bei einem Verstoß gegen die Geschäftsordnung vorgesehen sind.

Am 02.05.2018 per Email und am 07.05.2018 per Hauspost hat uns Frau Rzyski im Namen von Herrn Oberbürgermeister Schostok eine Antwort, datiert auf den 27.04.2018, zukommen lassen, die den Vorfall und den damit verbundenen Rechtsverstoß mit Füßen tritt und das narzisstische Selbstverständnis einiger Ratsmitglieder in sehr großer Deutlichkeit widerspiegelt. Da Frau Rzyski den Vorfall offenbar nicht in seiner Tragweite erfasst hat, können wir dieses Schreiben nicht als Antwort akzeptieren, weil es keine ist.
Deswegen haben wir Herrn Oberbürgermeister Schostok mit Schreiben vom 03.05.2018 erneut um Stellungnahme mit Fristsetzung zum 10.05.2018 aufgefordert. Diese Frist ist ebenfalls unkommentiert verstrichen.
Da man anscheinend nicht gewillt ist, dem geltenden Recht zur Durchsetzung zu verhelfen, fragen wir nun über die Ratsversammlung. Sollte auch auf diesem Weg keine Lösung gefunden werden, behalten wir uns ausdrücklich vor, ein rechtliches Gutachten zu o.g. Fragen in Auftrag zu geben werden, welches wir nach §§ 44 (1); 55 (1) NKomVG der Stadt Hannover als durch diese verursachte Auslage in Rechnung stellen werden.

Das Antwortschreiben von Frau Rzyski verdreht unser NKomVG auf absolut inakzeptable Art und Weise.
Frau Rzyski führt das Recht und die Verpflichtung des sitzungsleitenden Bezirksbürgermeisters an, gemäß § 91 Abs. 5 i.V.m. § 63 Abs. 1 NKomVG für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Stadtbezirksratssitzung zu sorgen.
- Einen Bezirksbürgermeister, der wie Herr Göbel regelmäßig gegen die Satzung verstößt, wenn er zu einer Sache redet, aber dazu nicht die Sitzungsleitung an seinen Stellvertreter abgibt, kennt wohl § 16 (2) der GO nicht.
- Einen Bezirksbürgermeister, der wie Herr Göbel die Aufrechterhaltung der Ordnung gefährdet, indem er das Rederecht entzieht, weil er das, was wohl gesagt werden wird, schon meint zu kennen, kennt wohl § 16 (4) der GO nicht.
- Ein Bezirksbürgermeister, der wie Herr Göbel meint, das Rederecht beschneiden zu können, weil er darum bitte sich kurz zu fassen, aber nicht in Erwägung zieht, dass einer Bitte nicht entsprochen werden muss, hat es wohl nicht gelernt, Menschen aussprechen zu lassen, um zu hören, was sie zu sagen haben.
Frau Rzyski führt als Schutzzweck die ungestörte Willensbildung des Stadtbezirksrates und die Gewährleistung eines sachgerechten Sitzungsablaufs im Interesse der Funktionsfähigkeit des Stadtbezirksrates an.
- Ungestörte Willensbildung durchzusetzen, indem Rednern mit unliebsamer Meinung das Wort entzogen wird, widerspricht der freien demokratischen Willensbildung in den Grundfesten.
- „Ein sachgerechter Sitzungsablauf im Interesse der Funktionsfähigkeit“ ist dann gegeben, wenn die Meinungen der demokratisch gewählten Vertreter im Rat Raum gegeben wird, der ihnen im Rahmen des Rederechtes zusteht.
Frau Rzyski unterstreicht, dass die Maßstäbe dessen, was als ordnungsgemäßer Sitzungsablauf anzusehen ist, sich nicht nur aus den geschrieben Regeln, sondern auch aus den ungeschrieben ergibt, die zur Aufrechterhaltung der demokratischen Funktionsfähigkeit des Stadtbezirksrates sowie für einen reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind (z.B. das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme).
- Doch hier irrt sie. Vor Gericht gilt das geschriebene Gesetz und keine subjektiven Wünsche oder Befindlichkeiten von Sitzungsleitern.
- Demokratische Funktionsfähigkeit im Stadtbezirksrat besteht auch im Aushalten von Meinungen, die derjenigen des Sitzungsleiters nicht entsprechen.
Frau Rzyski setzt den Willen unseres Ratsherren Herrn Hirche, von dem ihm zustehenden Rederecht Gebrauch zu machen, mit einem mit einem objektiv feststellbaren Verstoß gegen bestehende Verfahrensregelungen in Form von Störungen wie rüpelhaftem Benehmen, Beleidigungen, Herabwürdigungen anderer Ratsmitglieder gleich.
- Dann müsste aber dem einen oder anderen Ratsherren hier in der Ratsversammlung schon häufiger das Wort entzogen worden sein, wenn wir uns nur erinnern, wie sich die Ratsherren der AfD hier teilweise beschimpfen lassen müssen. Doch wir halten das aus. Um der Demokratie willen.
Frau Rzyski verweist weiter darauf, dass der sitzungsleitende Bezirksbürgermeister erforderlichenfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzuschreiten und die zur Wiederherstellung der Ordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat.
- Wenn Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Sinne des Art. 3 GG, dann bitten wir darum, diesen Maßstab bei allen Ratsmitgliedern ansetzen.
Frau Rzyski bezieht sich auf zwei Zeugenaussagen ungenannter Mitarbeiter der Stadtverwaltung, dass es sich hier nicht um einen Redeentzug, sondern lediglich um einen Ordnungsruf gehandelt haben könne.
- Ein Ordnungsruf, weil Herr Hirche für die Einleitung der Frage eine Erläuterung verschieben wollte, um das Verständnis der Frage zu verbessern, ist nicht angebracht.
- Dass die Einleitung zur Frage als Statement uminterpretiert worden ist, ist nicht Herrn Hirche vorzuwerfen, da diesem die Gelegenheit genommen wurde, die dazugehörige Frage zu formulieren, und bietet somit keine Grundlage für einen Ordnungsruf.
- Ein Ordnungsruf, weil Herr Hirche seine Redezeit ausschöpfen wollte und er der mündlich formulierten und damit nicht rechtsverbindlichen Bitte des Bezirksbürgermeisters Herrn Göbel nicht nachkommen wollte, und weil andere Mitglieder des Bezirksrates die ihnen zustehende Redezeit sehr wohl sogar für reine Statements genutzt haben, widerspricht dem NKomVG, unserer GO und dem Art. 3 GG.

Hätte der sitzungsleitende Bezirksbürgermeister die Redezeit begrenzen wollen, hätte er dazu laut §16 (4) GO zu Beginn der Sitzung einen Beschluss zur Abstimmung geben müssen in der Hoffnung, die notwendige 2/3 Mehrheit dafür zu bekommen. Dies hat er nicht getan, deswegen hätte er Herrn Hirche ausreden lassen müssen.

Wir fragen die Verwaltung:

1. Wie erklärt die Verwaltung, dass Bezirksratsmitglieder anderer Parteien sehr wohl Statements abgegeben haben, ohne dass ihnen das Wort entzogen worden ist oder sie einen Ordnungsruf erhalten haben?

2. Wie kann Bezirksratsherr Reinhard Hirche in einer ähnlichen Situation in Zukunft vor Ort direkt reagieren, wenn der Bezirksbürgermeister Herr Göbel nicht mehr nach objektivem Recht, sondern nach subjektivem Belieben agiert?
3. Wie werden die Bezirksbürgermeister in ihr Amt eingeführt, bzw. wie werden sie für ihr Amt geschult?
Mit freundlichem Gruß


Sören Hauptstein
Beigeordneter und Fraktionsvorsitzender im Rat der LHH
Bezirksratsherr im Stadtbezirksrat Südstadt-Bult

Text der Antwort



Anfrage der AfD Ratsfraktion zum Thema „Entzug des Rederechts im Bezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt“ (Drucksache Nr. 1543/2018)


Frage 1: Wie erklärt die Verwaltung, dass Herr Bezirksbürgermeister Göbel am 05.04.2018 Bezirksratsmitglieder anderer Parteien sehr wohl Statements abgeben ließ, ohne ihnen das Wort zu entziehen oder ihnen einen Ordnungsruf zu erteilen?

Herr Bezirksbürgermeister Göbel hat keiner der Damen und keinem der Herren des Stadtbezirksrates das Wort entzogen. Er hat in der Sitzung jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass möglichst keine Statements abzugeben sind, und gebeten, stattdessen Fragen zu stellen.

Frage 2: Wie kann Bezirksratsherr Reinhard Hirche in einer ähnlichen Situation in Zukunft vor Ort direkt reagieren, wenn Bezirksbürgermeister Göbel nicht mehr nach objektivem Recht, sondern nach subjektivem Belieben agiert?

Der Vorwurf, der Bezirksbürgermeister habe „nicht mehr nach objektivem Recht, sondern nach subjektivem Belieben agiert“, wird von in der Sitzung anwesenden Verwaltungsvertreter*innen nicht bestätigt. Dies vorausgeschickt, hat Bezirksratsherr Hirche in gleicher Weise wie alle anderen Mitglieder des Stadtbezirksrates die Möglichkeit, Kritik am Verfahrensablauf zu üben und bei von ihm angenommenen Verstößen gegen die Regelungen der Geschäftsordnung des Rates Einwände gegenüber der Sitzungsleitung zu erheben.

Frage 3: Wie werden die Bezirksbürgermeister in ihr Amt eingeführt, bzw. wie werden sie für ihr Amt geschult?

Unmittelbar nach Beginn der achten Wahlperiode hat die Verwaltung alle Mitglieder der 13 Stadtbezirksräte zu - freiwilligen - Informationsveranstaltungen für die Ausübung ihrer Mandate eingeladen. Während dieser Informationsveranstaltungen wurden verwaltungsseitig die rechtlichen Grundlagen der Mandatsausübung als auch der Ablauf von Rats- und Stadtbezirksratssitzungen eingehend erläutert und aufkommende Fragen beantwortet.

Die Präsentation wurde allen Stadtbezirksratsmitgliedern per Mail zur Verfügung gestellt.