Drucksache Nr. 15-3022/2019 S1:
Baumfällung Eisteichweg 6 a
Sitzung des Stadtbezirksrates Misburg-Anderten am 04.12.2019
TOP 8.3.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-3022/2019 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Baumfällung Eisteichweg 6 a
Sitzung des Stadtbezirksrates Misburg-Anderten am 04.12.2019
TOP 8.3.1.

Beschluss

Die Verwaltung wird aufgefordert dafür zu sorgen, dass die Pappel am Eisteichweg 6 a noch in diesem Jahr gefällt wird.

Entscheidung

Dem Antrag wird nicht gefolgt.

Begründung (in fachlicher Hinsicht):
Die angesprochene Pappel am Eisteichweg 6 a wurde im Sommer 2019 aufgrund von Astausbrüchen intensiv nachkontrolliert und stark zurückgeschnitten. Entgegen der Begründung des Antrages war zu keinem Zeitpunkt eine Fällung des Baumes vorgesehen.

Dieser Baum steht jedoch unter besonderer Kontrolle durch die Baumexpert*innen der städtischen Baumkolonne, die den Baum auch schon im Sommer überprüft und beschnitten hat. Der Pflegebetrieb hat den Baum im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht regelmäßig im Blick und die nächste Kontrolle ist bald im unbelaubten Zustand vorgesehen. Notwendige folgende Maßnahmen werden während dieser Kontrolle festgelegt und zeitnah im Anschluss durchgeführt.



Im Übrigen unterliegt die Pappel der städtischen Baumschutzsatzung, die eine Fällung von Bäumen dieser Größe und Vitalität untersagt. Hinzu kommt die Erfüllung wichtiger Funktionen durch Bäume dieser Größe für das Kleinklima im Wohnumfeld. Sie sorgen für Sauerstoff, kühlen die Luft, geben Feuchtigkeit an die Luft ab und filtern Schadstoffe.

Zu Astabbrüchen durch Starkwindereignisse, Schneelast o.ä. kann es jederzeit an jedem Baum im Stadtgebiet kommen. Dadurch hervorgerufene Beeinträchtigungen gehören zum normalen Lebensrisiko aller im Umfeld von Bäumen lebenden Menschen. Eine Baumfällung zur Vermeidung dieses Risikos brächte einen Kahlschlag mit sich, dessen klimatische Auswirkungen durch den Wunsch nach Risikominimierung nicht zu rechtfertigen sind.

Begründung (in rechtlicher Hinsicht):
Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NKomVG (und §9 I Ziffer 3 b) der Hauptsatzung des Rates) entscheidet der Stadtbezirksrat über die Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft oder über den Stadtbezirk hinausgeht. Allerdings geht diese Entscheidungskompetenz nicht über die Satzungskompetenz des Rates nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG hinaus.

Grundsätzlich unterliegt die Fällung eines Baumes der vom Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossenen Baumschutzsatzung. Die Prüfung von Ausnahmen von der Baumschutzsatzung gehört zu den Aufgaben der laufenden Verwaltung. Die Erteilung einer Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, so dass auch die Verbote aus dieser Satzung gelten und der Baum nicht gefällt werden kann.