Drucksache Nr. 15-3010/2019:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1875
- Wohnen Am Sauerwinkel / Südstrücken -
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Ricklingen
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
 
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15-3010/2019
3
 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1875
- Wohnen Am Sauerwinkel / Südstrücken -
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 1875
    - Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses -
    entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,
  2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen, Männer und sonstige Geschlechter sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen für die Landeshauptstadt Hannover keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Auf dem Grundstück Südstrücken 37 A befindet sich im nördlichen Teil eine zahnärztliche Praxis und im südlichen Teil eine Garagenanlage. Die IGC Immobilien & Grundbesitz Consult Verwaltungs GmbH beabsichtigt, die südliche Teilfläche des Grundstücks mit einer Größe von ca. 1.020 m² zu erwerben und die darauf befindlichen baulichen Garagenanlagen zu beseitigen. Ein entsprechender Kaufvertrag mit einer Überlassungserklärung wurde am 20. März 2018 geschlossen.

Mit Antrag vom 12.03.2019 wurde die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB beantragt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1875 soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit ca. 13 Wohnungen und ebensovielen ebenerdigen Parkplätzen schaffen. Der Verwaltungsausschuss der Landeshauptstadt Hannover hat dem Einleitungsantrag in seiner Sitzung am 13.06.2019 zugestimmt.


Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 307, der am 23.05.1979 in Kraft getreten ist. Für die Fläche des Vorhabens setzt der Bebauungsplan die Nutzung als Garagenanlage fest. Diese Festsetzung ist Teil des ursprünglichen gesamten Bebauungsvorhabens zwischen der Wallensteinstraße und der Straße Südstrücken von Anfang der 1960er-Jahre mit Mehrfamilienhäusern. Dem Geschosswohnungsbau in dem Areal wurden auf diese Weise Garagenflächen zugeordnet. Die einzelnen Garagen sind jedoch weder dinglich noch mit Baulasten gesichert.

Aufgrund des Vorhabens würden 20 existierende Garagen abgerissen werden. Die Neuschaffung von Stellplätzen dient ausschließlich dem Neubauvorhaben. Aus städtebaulicher Sicht ist eine Stellplatzproblematik nicht erkennbar. Zur Absicherung dieser Einschätzung wird ein Verkehrsgutachten erstellt, in dem die aktuelle Situation sowie die Auswirkung des Wegfalls von 20 Stellplätzen durch das Vorhaben untersucht werden.

Parallel dazu sollen mit der Vorstellung des Vorhabens in der Öffentlichkeit durch den Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die Bewohner des Areals die Möglichkeit bekommen, sich frühzeitig zu dieser Frage zu äußern.


Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes dienen einer Nachverdichtung und Neuordnung und somit einer Maßnahme der Innenentwicklung. Es soll das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

· Die festgesetzte zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO muss weniger als 20.000 m² betragen. Das gesamte Plangebiet hat eine Größe von lediglich ca. 1.020 m². Somit wird der Grenzwert deutlich unterschritten werden.

· Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.

· Es gibt keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Natura 2000-Gebiete.

· Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach
§ 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.




Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs.2 und Abs.3 Satz 1 entsprechend. Es wird daher von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs.1 BauGB abgesehen. Es ist nicht geplant, auf einzelne Verfahrensschritte zu verzichten.






Der beantragte Beschluss wird benötigt, um nach dem Einleitungsbeschluss vom 13.06.2019 das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.
61.12 
Hannover / 30.10.2019