Drucksache Nr. 15-2886/2019 S1:
ENTSCHEIDUNG:
Schüler*innentransport zur GS Hoffmann von Fallersleben Schule
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 20.11.2019
TOP 8.2.3.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2886/2019 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

ENTSCHEIDUNG:
Schüler*innentransport zur GS Hoffmann von Fallersleben Schule
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 20.11.2019
TOP 8.2.3.

Beschluss

Der Bezirksrat möge beschließen:
1. Auch die die Hofmann von Fallersleben Schule besuchenden Schulkinder aus der Obdachlosenunterkunft „Alte Peiner Heer Straße“ werden im Rahmen der Schüler*innenbeförderung zur Grundschule gebracht.
2. Die Region wird aufgefordert zu prüfen, auch im Falle der Kinder ab der 3. Klasse aus den Einrichtungen Alte Peiner Heer Straße und Rendsburger Straße eine Schüler*innenbeförderung per Mietwagen vorzusehen.

Entscheidung

Zuständigkeitshalber wurden die o.g. Fragen an die Region Hannover weitergeleitet, die folgende Antworten zur Verfügung gestellt hat:
Zu Frage 1:
Durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 63 NSchG wurden kurzfristig Lösungswege gefunden, die den Beförderungsanspruch von Kindern aus der Obdachlosenunterkunft in der Alten Peiner Heerstraße zur Grundschule Hoffmann-von-Fallersleben erlauben. Bzgl. längerfristiger Lösungen führt der Fachbereich Schule derzeit Abstimmungsgespräche mit der Landesschulbehörde.

Zu Frage 2:
Sofern ein Beförderungsanspruch besteht hat dieser zumutbar zu erfolgen. Die Schülerbeförderungssatzung der Region Hannover legt fest, dass der Beförderungsanspruch grundsätzlich durch die Ausgabe einer Fahrkarte (Schulfahrkarte) zur kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Schulweg erfüllt wird, darüber hinaus regelt sie die Schulwegdauer, die für Primarschüler -die die zuständige Schule besuchen- auf 45 Minuten je Hin- und Rückweg beschränkt ist. Kindern der 1. und 2. Klassenstufe wird bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel keine Verbindung zugemutet, die einen Umstieg von einem Verkehrsmittel auf ein anderes erforderlich machen. Kindern, ab der 3. Klassenstufe ist dies zumutbar, weswegen für diese grundsätzlich keine Mietwagenbeförderung eingerichtet wird. Zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden nach diesen Regelungen auch die Beförderungsansprüche von Kindern aus den Einrichtungen Alte Peiner Heerstraße und Rendsburger Straße geprüft.