Drucksache Nr. 15-2756/2019 S1:
Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem Mittellandkanal auf Höhe des Lister Yachthafens, Sitzung des Stadtbezirksrates Vahrenwald-List am 11.11.2019
TOP 9.1.8.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Vahrenwald-List (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2756/2019 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem Mittellandkanal auf Höhe des Lister Yachthafens, Sitzung des Stadtbezirksrates Vahrenwald-List am 11.11.2019
TOP 9.1.8.

Beschluss

Die Verwaltung wird gebeten, das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Braunschweig aufzufordern, geeignete Maßnahmen im Bereich des Yachthafens Hannover (km 163.500 MLK) zu treffen, damit künftig verhindert wird, dass die Schifffahrt auf dem Mittellandkanal (MLK) durch zu schnelles Fahren Boote und Material im Yachthafen beschädigen.

Entscheidung

Der Antrag wurde zuständigkeitshalber an das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Braunschweig weitergeleitet.

Dieses nimmt wie folgt Stellung:

Sehr geehrte Damen und Herren des Stadtbezirkrates Vahrenwald-List,
hiermit übersende ich meine Stellungnahme zu Ihrem gemeinsamen Antrag von SPD-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Antrag Nr. 15-2756/2019.

Mir ist bekannt, dass sich leider nicht alle Verkehrsteilnehmer an die Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung halten. Erfahrungsgemäß schaffen Schifffahrtszeichen nicht immer Abhilfe. An öffentlichen Liegestellen, in Häfen sowie auch im Bereich des Außenbezirks Sehnde, der mit Schifffahrtszeichen gekennzeichnet ist, kommt es immer mal wieder vor, dass stillliegende Fahrzeuge von vorbeifahrenden Fahrzeugen abgerissen und/oder beschädigt werden.

Grundsätzlich dienen die Schifffahrtszeichen der Verkehrsregelung, Verkehrslenkung sowie dem Schutz von Anlagen. Dabei sollte es vermieden werden, dass man Schifffahrtszeichen lediglich als ein Hinweiszeichen für ein Verhalten aufstellt, das ohnehin einen Verkehrsverstoß darstellt. Regelungen die bereits auf Grundlage der BinSchStrO getroffen sind (hier Sog und Wellenschlag zu vermeiden gemäß § 6.20 BinSchStrO) erfahren keine Doppelung.

Lediglich nicht erkennbare Gefahren für den Schiffsführer sind zu kennzeichnen.

Die Beschilderung im Bereich des Außenbezirkes Sehnde wurde aufgestellt, weil der Bereich nicht ausreichend einsehbar ist. Sie dient nicht nur den stillliegenden Fahrzeugen, sondern soll auch z.B. die dort erfolgenden Verladearbeiten schützen. In dem Bereich gibt es u.a. eine Verladestelle für Baugeräte und Fahrzeuge.
Ich möchte noch einmal ausdrücklich auf die Binnenschifffahrtsstraßen- Ordnung hinweisen:

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Über die Anforderungen nach dieser Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschifffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden,

1. die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern zu vermeiden,

2. die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden und

3. jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
Ein Fahrzeug muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an einem stillliegenden oder einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder an einer Anlage verursachen können, vermieden werden. Es muss seine Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß,
das zu seiner sicheren Steuerung notwendig ist:

a) vor einer Hafeneinmündung;

b) in der Nähe eines Fahrzeugs, das am Ufer oder an einer Landebrücke
festgemacht ist oder das lädt oder löscht;

c) in der Nähe eines Fahrzeugs, das auf einer üblichen Liegestelle
stillliegt;

d) in der Nähe einer nicht frei fahrenden Fähre;

e) auf einer Strecke, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet
ist.

Diese beiden Paragrafen müssen von allen Verkehrsteilnehmern beachtet werden. Verstöße können nur bei der Wasserschutzpolizei zur Anzeige gebracht werden.
Das in „e“ benannte Schifffahrtszeichen kennzeichnet in der Regel nur besonders schützenwerte Bereiche, die nicht in der voran genannten Aufzählung enthalten sind (wie z.B. Baustellen, Havarien, etc.). Aufgrund der Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sehe ich keine Erfordernis für das Aufstellen der Schifffahrtszeichen.

In meiner E-Mail vom 30.08. an den Vertreter vom Yachthafen Hannover, habe ich mitgeteilt, dass aus strom- und schifffahrtspolizeilicher Sicht und zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs das Aufstellen der Schifffahrtszeichen für diesen Bereich nicht erforderlich ist.

Ich habe auch den Hinweis gegeben, einen Antrag auf Erteilung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (ssG), nach § 31 i.V. § 34 Wasserstraßengesetz, für das Aufstellen und Betreiben eines Schifffahrtszeichens, zu stellen.

Die Kosten für die Beschaffung der Schifffahrtszeichen gehen zu Lasten des Yachthafens. Weitere Kosten entstehen durch die Erteilung der ssG, sowie durch den abzuschließenden Nutzungsvertrag. Das Aufstellen sowie das Betreiben der Schifffahrtszeichen erfolgen durch den Yachthafenbetreiber.

Weitere Hinweis für die Beantragung einer ssG finden Sie in der Anlage.