Drucksache Nr. 15-2699/2017 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Fahrradparken von Lastenrädern
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 20.11.2017
TOP 13.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
 
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15-2699/2017 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Fahrradparken von Lastenrädern
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 20.11.2017
TOP 13.2.1.

1. Welcher Flächenbedarf ist für ein Lastenrad bzw. Fahrradanhänger (z.B. für den Transport von Kleinkindern) erforderlich?

2. Welche Möglichkeiten bestehen aus Sicht der Verwaltung, Flächen für das Abstellen
von Lastenrädern in den dicht bebauten Bereichen der Nordstadt zu schaffen?

3. Ist das Abstellen von Lastenrädern und Fahrrädern mit Anhänger auf der Straße am
Straßenrand (unter Verwendung von freien PKW Stellplätzen) erlaubt?

Antwort zu 1:

Ein normales Fahrrad hat einen Flächenbedarf von 1,3m² (Breite 0,65 m, Länge 2,00 m), ein Lastenrad von 2,2m² (Breite 0,85 m, Länge 2,60 m) und ein Fahrrad mit Fahrradanhänger von 3,6 m² (Breite 1,00 m, Länge 3,60 m). Noch nicht berücksichtigt ist hierbei die erforderliche Bewegungsfläche um den Fahrradstellplatz zu erreichen, welche sich bei zunehmender Breite und/oder Länge vergrößert.

Antwort zu 2:
Bei ausreichender Flächenverfügbarkeit werden Fahrradbügel mit einem Abstand von
1,50 m zueinander eingebaut, dies ermöglicht eine einfache Zugänglichkeit der Bügel.

Bei begrenzter Flächenverfügbarkeit werden die Bügel z.T. mit geringeren Abständen eingebaut (1,20 m), damit sind die Bügel weiter nutzbar, aber die Zugänglichkeit nicht mehr optimal. Die Bereitstellung von Sonderflächen zum Abstellen von Lastenrädern ist nicht vorgesehen, da für größere Kfz auch keine Sonderparkflächen bereitgestellt werden.

Antwort zu 3:
Das Abstellen von Fahrrädern, auch Lastenrädern, am Fahrbahnrand ist grundsätzlich nicht zulässig.