Drucksache Nr. 15-2613/2018 S1:
Verbesserung der Schulwegsicherheit - Montessori Bildungshaus Hannover
Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am 21.11.2018
TOP 8.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2613/2018 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Verbesserung der Schulwegsicherheit - Montessori Bildungshaus Hannover
Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am 21.11.2018
TOP 8.2.1.

Beschluss

Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird gebeten, folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Schulwegsicherheit am Montessori Bildungshaus Hannover umzusetzen:

1. Die Querungen für Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Fahrradfahrerinnen undFahrradfahrer rund um das Bildungshaus (Bonner Str. / Hilde-Schneider-Allee) sind deutlicher zu kennzeichnen (bspw. deutliche Linien, farbliche Abgrenzung).

2. Es ist zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen für die Schaffung einesZebrastreifens entweder auf der Bonner Straße bzw. alternativ der Hilde-SchneiderAllee am Montessori Bildungshaus vorliegen. Sofern diese gegeben sind, ist ein Zebrastreifen zu installieren.

3. Der Fahrradweg auf der Hilde-Schneider-Allee in Richtung Montessori Bildungshausist durchgehend als Fahrradweg freizugeben und deutlicher vom Gehweg abzugrenzen, bspw. durch eine farbliche Abtrennung bzw. deutliche Linien.

Entscheidung

Dem Antrag wird nicht gefolgt

Das Montessori Bildungshaus Hannover liegt in einer Tempo 30-Zone. Radverkehr ist gem. Straßenverkehrsordnung Fahrverkehr und findet in der Regel auf der Fahrbahn statt. Dies gilt insbesondere in Tempo 30-Zonen, in denen die Geschwindigkeitsniveaus zwischen Rad Fahrenden und Kfz ähnlicher sind als die von Rad Fahrenden und zu Fuß Gehenden. Zonierungen, Markierungen oder ähnliches für einzelne Verkehrsarten sind nicht vorgesehen, es findet eine Mischung der Verkehre auf einer Fläche statt. Da in den Tempo 30-Zonen die Verkehrsregel rechts – vor – links gilt, sind auch keine Radfurten möglich, die eine Vorfahrt über eine Einmündung suggerieren. Somit kann Punkt 1 nicht gefolgt werden.

Die Voraussetzungen für die Anlage eines Fußgängerüberweges (FGÜ) liegen nicht vor.
Fußgängerüberwege nach §26 StVO sind nach den Maßgaben der Verwaltungsvorschriften zu §26 und zu den Verkehrszeichen 292 und 350 anzuordnen. Zusätzlich ergänzen und präzisieren die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) die Verwaltungsvorschriften. Gemäß den Voraussetzungen für die Anlage von Fußgängerüberwegen sind diese in Tempo 30-Zonen in der Regel entbehrlich. Um in begründeten Ausnahmenfällen dennoch einen FGÜ einzurichten, bedarf es erforderlicher Verkehrsmengen als verkehrliche Voraussetzung. Die Anordnung eines FGÜ setzt zudem voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr im Bereich der vorgesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt. Diese Voraussetzungen konnten an den zu prüfenden Querungsstellen nicht festgestellt werden. Somit kann Punkt 2 nicht gefolgt werden.

Entlang der Hilde-Schneider-Allee Richtung Montessori Bildungshaus gibt es keinen Fahrradweg, der durchgehend als Fahrradweg freigegeben werden könnte. Es existiert lediglich ein nicht benutzungspflichtiges Angebot zwischen Hildesheimer Straße und Hoppenstedtstraße (Sackgasse ohne Durchgangsverkehr), das in erster Linie der Anbindung der Bedarfs-Lichtsignalanlage (LSA) über die Hildesheimer Straße Rechnung trägt. Zum Zweiten ist das Angebot historisch vorhanden und trägt der Kopfsteinpflasteroberfläche der Fahrbahn Rechnung. Das Angebot kann im fraglichen Abschnitt im Zweirichtungsverkehr betrieben werden, da es keine Einmündungen gibt.

Im weiteren Verlauf existiert lediglich ein Gehweg, der in Ausführung und Breite dieser Nutzung genügt. Radfahrende Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen die Gehwege nutzen, Begleitperson ist die Nutzung ebenfalls gestattet. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen die Gehwege weiterhin genutzt werden.

Dabei haben sich diese Rad Fahrenden gegenüber zu Fuß Gehenden gem. Straßenverkehrsordnung unterzuordnen. Eine Freigabe für andere Rad Fahrende ist im anschließenden Straßenabschnitt nicht möglich. Somit kann Punkt 3 nicht gefolgt werden.