Drucksache Nr. 15-2467/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Legitimation polizeilicher Überwachungskameras im Bezirk Linden-Limmer
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 11.11.2020
TOP 6.4.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-2467/2020 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Legitimation polizeilicher Überwachungskameras im Bezirk Linden-Limmer
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 11.11.2020
TOP 6.4.1.

Die Polizeidirektion Hannover betreibt im Bezirksgebiet zwei Überwachungskameras, eine am Küchengarten, eine am Schwarzen Bär.

In der Berichterstattung zu einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hinsichtlich der Zulässigkeit dieser und weiterer Kameras im Stadtgebiet wird von Seiten der beklagten Polizeidirektion darauf hingewiesen, dass derartige Kameras an Kriminalitätsschwerpunkten eingesetzt werden.

Ich diesem Zusammenhang frage ich die Polizeidirektion Hannover via Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover:

1. Welche Formen von Kriminalität kommen überdurchschnittlich häufig im Verhältnis zu nicht überwachten Bereichen im Bezirksgebiet an den Standorten

a) Schwarzer Bär

b) Am Küchengarten

vor und werden von den Kameras erfasst?

2. In welcher Anzahl bezogen auf ein Jahr kommen diese Formen der Kriminalität durchschnittlich vor, in wie vielen dieser Fälle kommt es durch Auswertung der Kameraaufnahmen zur Aufklärung dieser Straftaten und welche weiteren Straftaten werden durch die Kameras erfasst und werden mittels dieser aufgeklärt?

3. Inwieweit sind nachweisbar die Bedingungen nach §32 Abs. 3 NPOG gegeben, die einen Betrieb der unter 1. genannten Kameras rechtfertigen?

Antwort


Die Beantwortung der Anfrage liegt in der Zuständigkeit der Polizeidirektion Hannover, diese teilt mit:

zu 1.)
Der Gesetzgeber verlangt im § 32 Abs. 3 Nr. 1 NPOG die „wiederholte Begehung von Straftaten oder nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten" als eine tatbestandliche Voraussetzung einer polizeilichen Videoüberwachung. Die Auswertung der polizeilichen Kriminalstatistik rechtfertigt an den beiden Standorten den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen der Polizei. Im Fokus stehen dabei Delikte der sog. Straßenkriminalität. Die auf kriminalistische Erfahrungen beruhende Einschätzung der Polizeidirektion Hannover, an welchen Standorten die Videoüberwachung aus gefahrenabwehrenden Gründen (NPOG) durchgeführt werden sollte, spiegelt sich schließlich in ihrer Standortwahl wieder.

zu 2.)

Im Durchschnitt der letzten 11 Jahre haben sich im Bereich des Standortes „Am Küchengarten " jährlich 535 und des Standortes „Schwarzer Bär" 613 Straftaten ereignet. Bei der polizeilichen Videoüberwachung gem. des NPOG handelt es sich nach ihrem Wesen um eine gefahrenabwehrrechtliche und daher präventive Maßnahme. Eine Statistik über die nachträgliche Auswertung des aufgezeichneten Videomaterials und die Anzahl der dadurch aufgeklärten Straftaten wird in der PD Hannover nicht geführt.

zu 3.)
Der Nachweis des rechtmäßigen Betriebes dieser beiden Videoüberwachungsanlagen ist bereits erfolgt und gerichtlich mit dem Urteil des VG Hannover 09.06.2016 bestätigt worden. Die Rechtmäßigkeit der Nutzung dieser Anlagen wird jährlich von einem Gremium der Polizeidirektion Hannover unter Beteiligung von Juristinnen und Juristen sowie dem behördlichen Datenschutz fortlaufend geprüft und Ergebnisse entsprechend dokumentiert.