Drucksache Nr. 15-2103/2004:

Bebauungsplan Nr. 1669, Wülfeler Straße/Katzenwinkel (Änderung der Bebauungs- pläne Nr. 698 und 1445 durch ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB),
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
15-2103/2004
1
 


Bebauungsplan Nr. 1669, Wülfeler Straße/Katzenwinkel (Änderung der Bebauungs- pläne Nr. 698 und 1445 durch ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB),
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger

Antrag,

den Verzicht auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger für den Bebauungsplan Nr. 1669 (textliche Änderung der Bebauungspläne Nr. 698 und 1445) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Beschlussvorlage hat keine geschlechterspezifischen Auswirkungen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss hat am 15.12.2003 die Aufstellung des Bebauungs-
planes Nr. 1669 beschlossen, mit dem die Bebauungspläne Nr. 698 und 1445 in Teilen textlich geändert werden sollen. Ziel des Bebauungsplanes soll es sein, in seinem Geltungsbereich Einzelhandelsnutzungen einzuschränken und die Festsetzungen auf die Baunutzungsverordnung von 1990 in der zur Zeit gültigen Fassung umzustellen. Außerdem sollen Festsetzungen zur Gestaltung getroffen werden.

Die geplante textliche Änderung der o.a. Bebauungspläne berührt die Grundzüge der Planung nicht. Sie wirkt sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich aus, weil die in den Bebauungsplänen Nr. 698 und 1445 im Dorfgebiet zulässigen Nutzungen weiterhin zulässig sind (mit Ausnahme einiger Einzelhandelsnutzungen). Deshalb und zur Beschleunigung des Verfahrens soll gemäß § 13 BauGB auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger verzichtet werden.

Das Verfahren soll nach dem alten Baurecht (in der vor dem 20.7.2004 gültigen Fassung des BauGB) durchgeführt werden.

 61.12
Hannover / 04.10.2004