Drucksache Nr. 15-1995/2017 S1:
Straßenreinigung Alte Ladestraße, Bäteweg und Horst-Fitjer-Weg
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 28.08.2017
TOP 10.1.4.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-1995/2017 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Straßenreinigung Alte Ladestraße, Bäteweg und Horst-Fitjer-Weg
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 28.08.2017
TOP 10.1.4.

Beschluss

Der Bezirksrat möge beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt alle notwendigen Verfahren einzuleiten, damit die Straßen Alte Ladestraße, Bäteweg sowie Horst-Fitjer-Weg zukünftig regelmäßig gereinigt und Abfallbehälter installiert werden.

Entscheidung Antwort des Abfallwirtschaftbetriebes der Region Hannover (aha)

Die in der Drucksache beschriebenen Wege sind als Geh- u. Radweg gewidmet und können deshalb nicht in das Straßenverzeichnis zur Reinigungsverordnung aufgenommen werden. Deshalb gibt es auch keine Möglichkeit zur Veranlagung zur Straßenreinigungsgebühr.

Da es sich um Gehwege außerhalb des Cityrings handelt, greift hier die Anliegerübertragung gemäß § 4 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung. Zuständig für die Reinigung inklusive Radwege, Parkspuren, Fahrbahnen, Baumscheiben, Straßenbegleitgrün und Sicherheitsstreifen sind die Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Art und Umfang der Reinigungspflichten ergeben sich aus §§ 3-6 der ReinigungsVerordnung. Gehwege sind stets rein zu halten, bei Bedarf sind sie bis zu einmal täglich zu reinigen (§4 Abs. 1 Reinigungs-VO).

Wir werden die anliegende Eigentümer bezüglich der Reinigungsverpflichtungen nochmals unterrichten und ggfs. eingreifen, sollte die Reinigung nicht oder unzureichend erfolgen. Darüber hinaus prüfen wir die Gestellung öffentlicher Abfallbehälter in den o.g. Wegen. Hierfür ist die Stadtreinigung allein zuständig, weil gemäß §52 Abs.4 Satz 2 Nds.StrG die Gestellung und Leerung öffentlicher Abfallbehälter nicht auf die Anlieger übertragen werden kann.