Drucksache Nr. 15-1971/2014 S1:
Fußgängerüberweg Thurnithistraße / An der Wollebahn
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 25.09.2014
TOP 8.4.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-1971/2014 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Fußgängerüberweg Thurnithistraße / An der Wollebahn
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 25.09.2014
TOP 8.4.1.

Beschluss

Die Landeshauptstadt Hannover wird aufgefordert, einen gesicherten Überweg für Fußgänger an der Kreuzung Thurnithistraße / An der Wollebahn einzurichten.

Entscheidung

Der Antrag, einen gesicherten Überweg für Fußgänger an der Kreuzung Thurnithistraße / An der Wollebahn einzurichten, wird abgelehnt.

Die von/nach Westen und Süden verlaufenden Straßen An der Wollebahn / Thurnithistraße sind als abknickender Vorfahrtsweg beschildert. Der Schulweg verläuft in der Thurnithistraße in Nord-Süd-Richtung. Die empfohlene Nutzung des östlichen Gehweges der Thurnithistraße als Schulweg ist auf Grund der bestehenden Verkehrslenkung im Knotenpunkt gesondert gekennzeichnet. Dessen Querungsstelle liegt im Vorfahrt zu gewährenden Knotenpunkt-bereich der Straße An der Wollebahn.

Um Fußgängerüberwege einrichten zu können müssen die verkehrlichen Voraussetzungen vorliegen. Maßgebend sind die Verkehrsstärken der Spitzenstunde. Zur Feststellung, ob die verkehrlichen Voraussetzungen vorliegen wurde eine Verkehrszählung im Knotenpunkt durchgeführt. Diese Zählung hat zum Ergebnis, dass alle im Knotenpunkt von Radfahrern und Fußgängern zu nutzenden Querungsstellen nur sehr geringe Verkehrsstärken im Fußgänger- und Radverkehr aufweisen. Die für einen Fußgängerüberweg erforderlichen Verkehrsmengen werden selbst an der von SchülerInnen am stärksten frequentierten Querungsstelle (Radfahrer und Fußgänger zusammengefasst) erheblich unterschritten.
Die Verwaltung sieht daher keine Veranlassung im Knotenpunkt einen gesicherten Überweg einzurichten.