Drucksache Nr. 15-1728/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Abholzung entlang eines Verbindungsweges zum Altwarmbüchener See
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 26.06.2019
TOP 5.3.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
 
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15-1728/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Abholzung entlang eines Verbindungsweges zum Altwarmbüchener See
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 26.06.2019
TOP 5.3.1.

Bereits vor einigen Monaten wurden entlang des südlich-westlichen Verbindungsweges zum Altwarmbüchener See, abgehend vom Moorwaldweg 2, auf einem Teilstück östlich und westlich großflächig jeweils nahezu sämtliche Bäume und Sträucher entfernt, so dass dort nun eine auffällige Schneise klafft. Der betreffende Bereich sowie das nähere Umfeld standen bzw. stehen teils unter Wasser und bieten mit ihrer vielfältigen Struktur aus wechselfeuchtem Unterholz sicherlich vielen Arten einen in Hannover nur noch selten vorzufindenden Lebensraum.

Vor diesem Hintergrund fragt die Grüne Bezirksratsfraktion die Verwaltung:


1. Wann, von wem, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage wurden die betreffenden Gehölze entfernt?

2. Ist vorgesehen, in relativer Nähe oder an anderer Stelle für Ausgleich zu sorgen? Wenn ja, wann und wo? Wenn nein, warum nicht?

3. Liegt der betroffene Abschnitt im neuen Naturschutzgebiet Altwarmbüchener Moor und wenn ja, was folgt für die Verwaltung im Hinblick auf den weiteren Umgang daraus?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

Zu 1.) Es handelt sich sehr wahrscheinlich um die Flächen unterhalb der dort verlaufenden Stromtrasse; dort wurden die Abholzungen vom Netzbetreiber Avacon im Oktober vergangenen Jahres durchgeführt.
Aus § 4 Nr. 5 des BNatSchG geht hervor, dass auf Flächen, die der Versorgung dienen, einschließlich der als schutzbedürftig erklärten Gebiete, diese bestimmungsgemäße Nutzung Vorrang hat. Der Gehölzaufwuchs darf also nicht die Stromleitungen gefährden.
Die Berücksichtigung von Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen (§ 4 S. 2 BNatSchG). Das Benehmen wurde hier mit der Unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover hergestellt, die für die Flächen zuständig ist, da es sich um ein Landschaftsschutzgebiet (LSG) handelt.

Zu 2.) Ein Ausgleich ist nicht vorgesehen und auch nicht nötig, da es sich um wiederkehrende, freigestellte Maßnahmen zur Wahrung der Versorgungssicherheit handelt.

Zu 3.) Nein, der betroffene Abschnitt liegt außerhalb des neuen Naturschutzgebietes.