Drucksache Nr. 15-1537/2017 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Tempo 30 vor Schulen, Kitas, Alten- und Pflegeheimen
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 14.06.2017
TOP 5.1.3.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
 
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15-1537/2017 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Tempo 30 vor Schulen, Kitas, Alten- und Pflegeheimen
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 14.06.2017
TOP 5.1.3.

Die jüngste Novelle der StVO bzw. der Verwaltungsvorschrift-StVO regelt, dass vor besonders sensiblen Einrichtungen wie Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern streckenbezogen Tempo 30 einzuführen ist. Ausnahmen von der Regelgeschwindigkeit von 30km/h sind besonders zu begründen. Diese Möglichkeit greift bei bisher mit Tempo 50 klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- oder Kreistraßen), soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr vorhanden ist. Demnach kann auch bei Straßen im Nahbereich von diesen sensiblen Einrichtungen, die bisher mit Tempo 50 befahrbar sind, eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit in Betracht gezogen werden.

Die Verabschiedung der Verwaltungsvorschrift ist am 10.3. im Bundesrat erfolgt, das Land Niedersachsen hatte die entsprechende Verwaltungsvorschrift (allerdings noch ohne den Passus der Regelgeschwindigkeit) per Ländererlass bereits zum 21.12.2016 eingeführt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:


1. Welche von der Änderung der StVO betroffenen sensiblen Einrichtungen existieren an Straßen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h oder im Nahbereich solcher Straßen im Stadtbezirk Bothfeld-Vahrenheide? (Bitte Einrichtungen auflisten)

2. Sind der Verwaltung Unfälle mit entsprechender Personenbeteiligung vor den betreffenden Einrichtungen im Stadtbezirk bekannt? (Bitte für die letzten 5 Jahre auflisten)

3. Wie viel Zeit wird die Stadt benötigen, um die Umsetzung der Novelle vor Ort durchzuführen?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

Bisher musste für eine Geschwindigkeitsreduzierung eine konkrete Gefährdungslage nachgewiesen werden. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für schwächere Verkehrsteilnehmer, zu denen insbesondere Kinder und Senioren zählen, ist die Straßenverkehrsordnung und die Verwaltungsvorschrift in dieser Hinsicht geändert worden.

Die neue Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Tempo 30 auch vor Schulen, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern sieht nach Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Fassung vom 14.12.2016, in Verbindung mit dem dazu ergangenen verbindlichen Erlass des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 21.12.2016 und unter Berücksichtigung der vom Bundesrat am 10.03.2017 beschlossenen Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) wie folgt aus:

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, wenn die Einrichtung einen direkten Zugang zu der Tempo 50 Straße hat, oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (je nach Einrichtung z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, Parkraumsuchverkehr, Fahrbahnquerungen, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Das gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraße zu befürchten ist. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen.

Die streckenbezogenen Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300m Länge zu begrenzen. Die Anordnungen sind zudem, soweit Öffnungszeiten (einschl. Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.

Die Verwaltung hat erst am 11.03.2017 von dieser geplanten Neufassung der Verwaltungsvorschrift der StVO Kenntnis erhalten. Alle davor vorliegenden Entwürfe hatten die Fassung des vorgenannten Erlasses des MW. Deshalb war es der Verwaltung bisher nicht möglich, die umfangreiche Prüfung abzuschließen und verbindliche Aufstellungen für das gesamte Stadtgebiet zu erstellen.

Auf der Grundlage der Neufassung der Verwaltungsvorschrift hat die Verwaltung jedoch bereits einen Prüfauftrag erteilt. Da insgesamt rd. 250 Standorte im Stadtgebiet zu überprüfen sind und im Rahmen dieser Prüfung auch eine Beobachtung der Verkehrssituation vor Ort erforderlich ist, kann nicht mit einem Abschluss vor Herbst 2017 gerechnet werden.

Die Prüfung/Beobachtung vor Ort wird von geeigneten Personen und nach einheitlichen Kriterien und Bewertungsmaßstäben erfolgen. Es macht dennoch Sinn, den Kreis der Prüfer/innen zu begrenzen, um eine möglichst große Einheitlichkeit zu erreichen. Dieser Prozess wird durch Mitarbeiter/innen der Verwaltung begleitet. Hinzu kommt, dass die Verkehrsbeobachtungen an den rd. 90 betroffenen Schulstandorten nur außerhalb der Schulferien und sinnvollerweise nur zu Schulbeginn /-ende erfolgen können. Auch bei den rd. 120 zu prüfenden Standorten von Kindertagesstätten sind die Schließzeiten im Sommer zu beachten und die regulären Bring-/Abholzeiten zu berücksichtigen. Insofern sind die tatsächlichen Untersuchungszeiträume bereits durch diese Rahmenbedingungen deutlich beschränkt. Daraus ergibt sich dann zwangsläufig auch der zu erwartende und erforderliche Prüfzeitraum.
Die Verkehrssituation an den einzelnen Einrichtungen wurde auch in der Vergangenheit bereits regelmäßig geprüft und beobachtet. Grundsätzlich liegen keine Erkenntnisse über besondere Gefährdungsaspekte, ein auffälliges Unfalllagebild oder gar eine Unfallhäufungsstelle vor, die ein unverzügliches Handeln erfordern würden.

Die Verwaltung hat auf der Grundlage der neuen Verwaltungsvorschrift (Regelgeschwindigkeit von 30 km/h vor Schulen, Kitas Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser) bereits vorläufige Listen mit zu prüfenden Standorten von Schulen, Kitas, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern erstellt. Selbstverständlich wird die Verwaltung auch die Zielrichtung der Vorschrift im Sinne des Gesetzgebers verfolgen. Da jedoch auch besondere Prüfkriterien für die Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen benannt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in jedem Fall eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgen wird.
Es wird insbesondere abzuwägen sein, ob eventuelle Verkehrsverlagerungen, oder Erschwernisse für den ÖPNV nicht deutlich nachteiligere Folgen haben können, als eine Geschwindigkeitsreduzierung Vorteile mit sich bringen würde.

Im Stadtbezirk Bothfeld-Vahrenheide grenzen nach bisherigen Erkenntnissen ca. 15-20 der vorgenannten Einrichtungen an Tempo 50 Straßen und werden überprüft.
Hierbei handelt es sich überwiegend um Kindertagesstätten, Schulen (keine Grundschule) und Pflegestandorte.
Sobald verbindliche Standortlisten vom beauftragten Büro erstellt sind, wird die Liste mit den Einrichtungen im Stadtbezirk Bothfeld-Vahrenheide auch den Mitgliedern des Stadtbezirksrates zur Verfügung gestellt.“