Drucksache Nr. 15-1495/2018 S1:
ENTSCHEIDUNG:
Ehrengrab für Benno Paul Johann Ohnesorg
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 20.06.2018
TOP 8.3.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-1495/2018 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

ENTSCHEIDUNG:
Ehrengrab für Benno Paul Johann Ohnesorg
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 20.06.2018
TOP 8.3.1.

Beschluss

Der Bezirksrat möge beschließen:

Die Grabstelle von Benno Paul Johann Ohnesorg wird zum Ehrengrab erklärt. Der Rat der Stadt Hannover wird gebeten, das Grab von Benno Paul Johann Ohnesorg auf dem Stadtteilfriedhof Bothfeld (Abteilung 2A, Nummer 176) in die Städtische Ehrengrabpflege aufzunehmen, um auf diese Weise die Anerkennung und Würdigung des Verstorbenen durch die Landeshauptstadt Hannover zum Ausdruck zu bringen.

Entscheidung

Die Grabstätte von Benno (und Christa) Ohnesorg kann nach § 1 Abs. 1 der am 16.7.2015 vom Rat beschlossenen Ehrengräbersatzung nicht als „Ehrengrab“ eingestuft werden, da Ohnesorg lediglich seine Kindheit und Jugend in Hannover verbrachte und sich keine besonderen Verdienste für die Stadt erworben hat.

Dem Tod Benno Ohnesorgs am 02.06.1967 wird jedoch eine Schlüsselrolle zugewiesen bei der berliner, bzw. westdeutschen Studentenbewegung und bei der Entwicklung der extremen Linken in der BRD seit Ende der 1960er Jahre. Unabhängig von der Bewertung dieser Entwicklungen, ist der Tod von Benno Ohnesorg zweifellos als ein wichtiges Ereignis der bundesdeutschen Geschichte einzustufen.

Seiner Grabstätte in Hannover kommt somit eine für die jüngere deutsche Geschichte wichtige Bedeutung zu, die eine dauerhafte Erhaltung geboten erscheinen lässt. Die Verwaltung wird dem Rat daher vorschlagen, die Grabstätte Ohnesorgs auf dem Bothfelder Friedhof als „bedeutende Grabstätte“ nach § 1 Abs. 4 der Ehrengräbersatzung zu widmen.