Anfrage Nr. 15-1484/2018:
Geförderter Wohnraum im Bauvorhaben Wiesenstr / Durchführungsvertrag (DS Nr. 1091/2018) zum vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1832

Inhalt der Drucksache:

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Geförderter Wohnraum im Bauvorhaben Wiesenstr / Durchführungsvertrag (DS Nr. 1091/2018) zum vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1832

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1832 in der durch Antrag (Nr. 15-1390/2016) ergänzten Neufassung Drucks. Nr. 1007/2016 N1 sieht vor, dass die Vorhabenträgerin (WGH) sich verpflichtet für mindestens 25 % der Wohneinheiten einen Antrag auf Förderung nach dem kommunalen Wohnraumförderprogramm der LHH für Mietwohnungen (Abschnitt B – niedrige Einkommen, Eingangsmiete 5,60 €) zu stellen und im Falle einer Förderung die geförderten Wohnungen der Fördervereinbarung entsprechend zu errichten und zu vermieten.

Die Begründung des Antrags gibt wieder, dass aufgrund der DS 00840/2013 festgestellt wurde, dass die Verfügbarkeit preiswerter Wohnungen für die Bewertung des Wohnungsmarktes von besonderer Bedeutung ist und es in Hannover an preiswertem Wohnraum für geringverdienende fehlt.
Wörtlich endet die Begründung des Antrags mit dem Satz:
Daher sollen auch an dieser Stelle 25 % der neu zu errichtenden Wohnungen öffentlich geförderte Wohnungen sei.“

Mit der Prämisse dieser Änderungen aus DS Nr. 15-1390/ 2016 hat sich eine Mehrheit für den Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren gefunden und zusammen mit diesem Antrag hat der Stadtbezirksrat damit der von der WGH beantragten Einleitung des Bebauungsplanverfahrens sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1832 zugestimmt (vgl. Begründung DS 1007/2016 N1).
Die Verwaltung hat in ihrem Antrag auf Zustimmung zu dem Abschluss eines Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1832 (DS 1091/2018) auf Seite vier in Absatz vier angegeben, dass die Vereinbarung mit der WGH vorsieht das ein Teil der geförderten Wohnungen im Wege der mittelbaren Belegung im Wohnungsbestand der WGH im Stadtteil Südstadt geschaffen werden soll, also nicht auf dem Vorhabengrundstück selber.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Was sind in diesem Fall die Beweggründe für einen Teil der geförderten Wohnungen die mittelbare Belegung zu wählen und diese nicht an der Stelle des Bauvorhabens zu schaffen?
2. Wäre es noch möglich die geforderte Menge von 25 % der neu zu errichtenden Wohnungen als geförderte Wohnungen im fertigen Bauvorhaben zu realisieren?
3. Wie hoch ist der jetzige Mietpreis der Wohnungen, die für eine mittelbare Belegung in Frage kommen?