Drucksache Nr. 15-1471/2017 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Parken auf Gehwegen in der Nordstadt
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 12.06.2017
TOP 10.1.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
 
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15-1471/2017 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Parken auf Gehwegen in der Nordstadt
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 12.06.2017
TOP 10.1.2.

In den Anfragen von B90/DIE GRÜNEN (Drucksache Nr.:15-0342/2016 und Nr.:15-
1147/2016) hat die Verwaltung auf das "Zu parken" von Gehwegen in der Nordstadt geantwortet.

Nach wie vor ist das rechtswidrige Parken auf Gehwegen und Straßeneinmündungen
zu beobachten. Insbesondere sind Gehwege an den Straßen ,Im Moore' und ,Am kleinen
Felde' häufig durch PKW und auch durch Kleinwohnmobile zugeparkt.
Der Querschnitt der Gehwege wird zusätzlich durch abgestellte Fahrräder verengt.
Es bleibt von der eigentlichen Breite des Gehweges dann nur noch teilweise eine Breite von weniger als einem
Meter. Zugeparkte Gehwege gefährden Kinder auf dem Schulweg, da die Autos die Sicht
versperren. Zudem sind sie ein ernsthaftes Hindernis zum Beispiel für Rollstuhlfahrer und
Menschen mit Kinderwagen.

Hierzu fragen wir die Verwaltung:

1. Bei rechtswidrigen halbseitigen Parken auf dem Gehweg ist das Straßenraumprofil verengt.
Reicht das Profil der Straße aus, um Notdienstfahrzeugen, wie Feuerwehr-
Fahrzeuge mit Drehleiter oder Fahrzeugen der Straßenreinigung und Müllfahrzeugen
die Durchfahrt zu ermöglichen?

2. Falls der Querschnitt der Straße bei rechtswidrigen halbseitigen Parken auf dem Gehweg
für Feuerwehrfahrzeuge im Notfall für ein Durchfahren nicht ausreicht, welche
Maßnahmen unternimmt die Verwaltung bzw. Feuerwehr um ein schnelles Durchkommen
zum Einsatzort zu gewährleisten?

3. Bei rechtswidrigen halbseitigen Parken auf dem Gehweg ist er für die Nutzung durch
Fußgänger sehr eingeschränkt. Reicht das Profil des Gehweges aus, um Rollstuhlfahrern
oder Menschen mit Kinderwagen (auch Zwillingskinderwagen) den Durchgang zu
ermöglichen?

Antwort der Verwaltung:

zu Frage 1:
Es muss eine Mindestbreite der Fahrbahn von 3,05 m frei gehalten werden.
Jedes Parken, das ein zu einem Unterschreiten dieser Marke führt, ist gesetzlich verboten
( § 12 Absatz 3, Nr. 3 Straßenverkehrsordnung - Das Parken ist auf schmalen Fahrbahnen unzulässig)

Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung beträgt die höchstzulässige Breite bei Kraftfahrzeugen und Anhängern 2,55 m. Um den erforderlichen Freiraum für den normalen Fahrverkehr zu erhalten, ist nach Rechtsprechung zudem ein seitlicher Sicherheitsabstand von je 25 cm auf jeder Seite erforderlich. Wird dieses Maß eingehalten kann grundsätzlich zwischen haltenden oder geparkten Fahrzeugen oder anderen seitlichen Begrenzungen (z. B. dem einem Fahrzeug gegenüberliegenden Gehweg) vorbei gefahren werden. Größere Fahrbahnbreiten ermöglichen natürlich z.B. im Rettungsfall ein zügigeres Befahren.

zu Frage 2:
Die Straßen "Im Moore" und "Am Kleinen Felde" werden vom Verkehrsaußendienst routinemäßig überwacht.Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden zur Anzeige gebracht. Sofern nach Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Abschleppmaßnahme wegen der Behinderung des fließenden Verkehrs erforderlich und angemessen ist, wird sie eingeleitet. Die Ahndung der Verstöße führt nicht zwangsläufig zu einem veränderten Parkverhalten.

Falls der Querschnitt der Straße für Feuerwehrfahrzeuge im Notfall nicht ausreicht, werden die auf dem Fahrzeug befindlichen technischen Hilfsmittel eingesetzt. Es werden 4 Flachschaufeln unter die Räder eines Fahrzeugs geschoben, dieses wird angehoben und umgesetzt, bzw. weggeschoben.
Alle Löschfahrzeuge der Feuerwehr Hannover sind mit diesem Equipment ausgestattet.

zu Frage 3:
Wenn Mitarbeiter/-innen des Verkehrsaußendienst beobachten, dass Gehwege aufgrund von widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen nicht mehr nutzbar sind, leiten sie Abschleppmaßnahmen ein.
Im Regelfall gilt, dass eine Restgehwegbreite von 1,50 m vorhanden sein sollte. In erforderlichen Fällen, z.B. bedingt durch Baumaßnahmen, ist eine örtliche Einengung der Breite bis auf einen Meter zulässig.