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zu Frage 1:
Es muss eine Mindestbreite der Fahrbahn von 3,05 m frei gehalten werden.
Jedes Parken, das ein zu einem Unterschreiten dieser Marke führt, ist gesetzlich verboten
( § 12 Absatz 3, Nr. 3 Straßenverkehrsordnung - Das Parken ist auf schmalen Fahrbahnen unzulässig)
Gemäß §
32 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung beträgt die höchstzulässige Breite bei Kraftfahrzeugen und Anhängern 2,55 m. Um den erforderlichen Freiraum für den normalen Fahrverkehr zu erhalten, ist nach Rechtsprechung zudem ein seitlicher Sicherheitsabstand von je 25 cm auf jeder Seite erforderlich. Wird dieses Maß eingehalten kann grundsätzlich zwischen haltenden oder geparkten Fahrzeugen oder anderen seitlichen Begrenzungen (z. B. dem einem Fahrzeug gegenüberliegenden Gehweg) vorbei gefahren werden. Größere Fahrbahnbreiten ermöglichen natürlich z.B. im Rettungsfall ein zügigeres Befahren.
zu Frage 2:
Die Straßen "Im Moore" und "Am Kleinen Felde" werden vom Verkehrsaußendienst routinemäßig überwacht.Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden zur Anzeige gebracht. Sofern nach Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Abschleppmaßnahme wegen der Behinderung des fließenden Verkehrs erforderlich und angemessen ist, wird sie eingeleitet. Die Ahndung der Verstöße führt nicht zwangsläufig zu einem veränderten Parkverhalten.
Falls der Querschnitt der Straße für Feuerwehrfahrzeuge im Notfall nicht ausreicht, werden die auf dem Fahrzeug befindlichen technischen Hilfsmittel eingesetzt. Es werden 4 Flachschaufeln unter die Räder eines Fahrzeugs geschoben, dieses wird angehoben und umgesetzt, bzw. weggeschoben.
Alle Löschfahrzeuge der Feuerwehr Hannover sind mit diesem Equipment ausgestattet.
zu Frage 3:
Wenn Mitarbeiter/-innen des Verkehrsaußendienst beobachten, dass Gehwege aufgrund von widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen nicht mehr nutzbar sind, leiten sie Abschleppmaßnahmen ein.
Im Regelfall gilt, dass eine Restgehwegbreite von 1,50 m vorhanden sein sollte. In erforderlichen Fällen, z.B. bedingt durch Baumaßnahmen, ist eine örtliche Einengung der Breite bis auf einen Meter zulässig.