Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Frage 1:
Die verwaltungsinterne Zuständigkeit für das Grundstück hängt von der Nutzung ab. Bis zu einer Entscheidung über die Nutzung verbleibt die Zuständigkeit beim Fachbereich Sport und Bäder.
Frage 2:
Für das bisherige Vereinsgrundstück stellt der Flächennutzungsplan Sportfläche dar. Ein Bebauungsplan ist nicht vorhanden.
Es gelten die Bestimmungen zum Bauen im Außenbereich gemäß §35 Baugesetzbuch.
Konkrete Planungen liegen zur Zeit nicht vor. Derzeit werden verschiedene planerische Optionen geprüft. In Betracht käme z.B. zunächst eine Weiternutzung zu sportlichen Zwecken oder die Einbeziehung als Kleingartenfläche.
Sowie hierzu eine planerische Entscheidung absehbar ist, wird die Verwaltung den Stadtbezirksrat umgehend über das weitere Vorgehen zur weiteren Verwendung des bisherigen Vereinsgeländes unterrichten.
Frage 3:
Die baurechtliche Zulässigkeit der (Teil-)Nutzung des Vereinsheimes durch ein Jugendprojekt kann erst nach Vorlage eines konkreten Nutzungskonzeptes abschließend geprüft werden. Wenn das Baurecht die geplante Nutzung nicht ausschließt, müssten die Bedingungen für eine Nutzung des Gebäudes mit dem Projektträger besprochen werden.