Drucksache Nr. 15-1399/2014 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage VfV Gelände/Gebäude - Helmkestr.5 e
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 30.06.2014
TOP 10.1.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-1399/2014 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage VfV Gelände/Gebäude - Helmkestr.5 e
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 30.06.2014
TOP 10.1.2.

VfV Gelände/Gebäude - Helmkestr.5 e Anfrage gem. § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 30.06.2014


Anfrage gem. § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Bezirksrates Nord am 30.06.2014

Die Verwaltung möge den Stadtbezirk Nord zu nachfolgenden Punkten unterrichten: Voraussichtlich im Herbst 2014 wird der VfV das Gelände in der Helmkestr. 5e nicht mehr benötigen und somit wird auch die bisherige Zuständigkeit des Fachbereiches Sport und Eventmanagements abgegeben. 1. Welche Fachbereiche bzw. welcher Fachbereich erhält dann die Zuständigkeit ? 2. Welche Maßnahmen sind geplant, bzw. wie ist die Planung der Verwaltung zur zukünftigen Nutzung des Geländes, - des Vereinshauses ? 3. Wenn es keine aktuelle Planung gibt,wäre eine generelle Nutzung von einigen Räumen des Vereinsheimes durch ein Jugendprojekt aus der Mitte des Stadtbezirkes Nord möglich ? Yasin Herar Fraktionsvorsitzender Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

Frage 1:
Die verwaltungsinterne Zuständigkeit für das Grundstück hängt von der Nutzung ab. Bis zu einer Entscheidung über die Nutzung verbleibt die Zuständigkeit beim Fachbereich Sport und Bäder.
Frage 2:
Für das bisherige Vereinsgrundstück stellt der Flächennutzungsplan Sportfläche dar. Ein Bebauungsplan ist nicht vorhanden.
Es gelten die Bestimmungen zum Bauen im Außenbereich gemäß §35 Baugesetzbuch.

Konkrete Planungen liegen zur Zeit nicht vor. Derzeit werden verschiedene planerische Optionen geprüft. In Betracht käme z.B. zunächst eine Weiternutzung zu sportlichen Zwecken oder die Einbeziehung als Kleingartenfläche.

Sowie hierzu eine planerische Entscheidung absehbar ist, wird die Verwaltung den Stadtbezirksrat umgehend über das weitere Vorgehen zur weiteren Verwendung des bisherigen Vereinsgeländes unterrichten.

Frage 3:
Die baurechtliche Zulässigkeit der (Teil-)Nutzung des Vereinsheimes durch ein Jugendprojekt kann erst nach Vorlage eines konkreten Nutzungskonzeptes abschließend geprüft werden. Wenn das Baurecht die geplante Nutzung nicht ausschließt, müssten die Bedingungen für eine Nutzung des Gebäudes mit dem Projektträger besprochen werden.