Anfrage Nr. 15-1362/2013:
Radwege - innerörtlich auch freigegeben für die Gegenrichtung

Inhalt der Drucksache:

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Radwege - innerörtlich auch freigegeben für die Gegenrichtung

Die Freigabe von Radwegen für die Fahrt in der Gegenrichtung ist nach den einschlägigen – auch im Internet aufzufindenden – Regelungen für öffentliche Straßen die Ausnahme. Sie ist an bestimmte Kriterien gebunden – allerdings nicht an solche, die die Kraft des Faktischen legalisieren sollen. In Hannover wird die Regelung – auch ausweislich der Radwege- und Freizeitkarte – sehr häufig angewendet, ohne dass eine Sinnfälligkeit und Notwendigkeit dafür erkennbar wird. Um die Radwegesituation gesamtstädtisch im Stadtbezirk gedanklich einpassen, das Leitbild Radverkehr auf den Stadtbezirk umlegen zu können – bei den verschiedensten Gegebenheiten, ist eine Kongruenz zwischen Radwegeplanung und –ausweisung herzustellen, die nach hiesiger Beobachtung noch nicht zur Zufriedenheit gelungen ist. An den Beispielen der Straßenachsen Bockmerholzstraße – Wülferoder Straße – Wülfeler Straße und Lange-Feld-Straße wünschen wir deshalb eine Klärung.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Welche Begründung gibt es bei der Straßenachse Bockmerholzstraße – Wülferoder Straße – Wülfeler Straße bei zumeist beidseitig angelegtem / baulich vorhandenem Radweg für die Ausweisung eines Radweges auch für die Benutzung in der Gegenrichtung, auch mit Seitenwechsel und teilweise ohne Regelung der Fahrbahnquerung?
2. Welche Begründung gibt es für die Ausweisung für den östlichen Teil der Lange-Feld-Straße mit jeweils beidseitig angelegten Radwegen auch für die Benutzung in der Gegenrichtung?
3. Welche Wertigkeit besitzt bei der Ausweisung von Radwegen auch für die Benutzung in der Gegenrichtung die Ein-/Ausfädelung in die Fahrbahn / einen Einrichtungsradweg?