Informationen:
verwandte Drucksachen:
15-1220/2021 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 04.06.2021: Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld: Einstimmig
Nachrichtlich:
- Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
15-1220/2021 (Originalvorlage) |
Beschlussdrucksache | ||||||||||
In den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis) |
|
|
Nach umfangreicher Suche nach einem Grundstück für die Errichtung einer weiteren fünf- bis sechszügigen integrierten Gesamtschule für den Sekundarbereich I,fiel die Wahl auf den Standort Berckhusenstraße / Nackenberger Straße, welcher innerhalb des von der Schul-
verwaltung für den Sek I-Bereich ermittelten Bedarfsraums Südost liegt. Die Drucksache zur Standortentscheidung bezgl. der 12. IGS befindet sich zzt. in der Beschlussfassung.
Im Plangebiet befinden sich derzeit zwei Schulen, die Grundschule Buchholz- Kleefeld II, in deren Gebäude auch die Kindertagesstätte des „Kleefelder Frischlinge e. V.“ untergebracht ist, sowie die Leinetalschulen, die in der Trägerschaft des Vereins für Integration und Bil-
dung e. V. (VIB) stehen. Die Grundschule Buchholz-Kleefeld II an der Nackenberger Straße/ Ecke Berckhusenstraße soll zum Schuljahr 22/23 in den Neubau am Paracelsusweg um-
ziehen. Der Grundschulstandort Nackenberger Straße soll jedoch weiterhin entsprechend genutzt werden.
Auf den rückwärtigen bisher freien Flächen soll eine fünf- bis sechszügige integrierte Ge-
samtschule mit einer baulichen Erweiterungsoption für eine vierzügige Oberstufe oder bei Bedarf einem Primarbereich entstehen können.
Der aktuell gültige Bebauungsplan Nr. 468 aus dem Jahr 1978 steht mit seinen Festsetz-
ungen dieser Planung entgegen. Um die städtebaulichen Zielsetzungen rechtsverbindlich festzusetzen, muss das Planungsrecht geändert werden. Dazu ist die neben dem Schul-
grundstück gelegene Nackenberger Straße in das Plangebiet einbezogen. Es ist geplant, eine Fläche für den Gemeinbedarf – Schule, Sporteinrichtung und Kindertagesstätte – festzusetzen und die Baugrenzen anzupassen.
Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren durchführen zu können.