Drucksache Nr. 15-1188/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage aha
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 16.05.2019
TOP 6.2.7.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
Antwort
15-1188/2019 F1
0
 

Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage aha
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 16.05.2019
TOP 6.2.7.

In jüngster Zeit versendet aha Mahnschreiben zur Fußwegreinigung mit Strafandrohungen, z.B. Berechnung von € 260,- Stundenlohn im Sinne eines Zwangsgeldes.
Die Fußwegreinigung ist den Anwohnern übertragen. aha ist mit der Erledigung seiner originären Aufgaben im Stadtbezirk, vorsichtig ausgedrückt, im Grenzbereich.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung und bitten darum, sich mit aha für die Beantwortung ins Benehmen zu setzen:
1. Welche hoheitlichen Aufgaben hat die Stadtverwaltung, insbesondere strafbewehrte Abmahnungen, an aha übertragen?
2. Können die Anwohner die Fußwegreinigung, insbesondere den Winterdienst, auf aha übertragen?
3. Ist aha bereit, dem Bezirksrat in einer der nächsten Sitzungen zu erläutern, welche Kriterien zur Reinigung vorliegen, wann eine „Gefahrenabwehr“ nötig ist, wie oft aha die öffentlichen Fußwege im Stadtbezirk reinigt und weiteres?

Antwort von aha


1. Die öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Stadtreinigung gemäß §52 Nds. Straßengesetz i.V.m. §4 Abs.2 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft der Region Hannover (aha) wurden 2003 mit Gründung des Zweckverbandes auf aha übertragen. aha nimmt deshalb seit diesem Zeitpunkt für die Landeshauptstadt Hannover (LHH) in eigener Zuständigkeit alle Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Straßenreinigungsbehörde gemäß Nds. Straßengesetz im Stadtgebiet Hannover wahr.
Hierzu zählt auch die ordnungsrechtliche Überwachung und Ahndung aller straßenreinigungsrechtlich relevanten Sachverhalte, die insbesondere in der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsverordnung der Landeshauptstadt Hannover definiert sind.

Im angesprochenen Fall handelt es sich um die ordnungsrechtliche Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der an die Eigentümer anliegender Grundstücke übertragenen Reinigungspflichten gemäß §7 der Reinigungsverordnung i.V.m. §4 der Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Hannover.
Grundstückseigentümer, die ihren Verpflichtungen im Sinne der o.g. Rechtsvorschriften nicht nachkommen, werden von aha aufgefordert, die versäumte Reinigung in einer bestimmten Frist nachzuholen und dauerhaft ihren Reinigungspflichten nachzukommen. Erfolgt diese Nachbesserung und/oder die Einhaltung zukünftiger Reinigungsverpflichtungen nicht, wird eine entsprechende Ersatzvornahme gemäß den Vorschriften des Nds. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung angedroht und ggfs. auch (unter entsprechender Kostenauferlegung) durchgeführt.
2. Die Stadtreinigung Hannover ist für die öffentlich-rechtliche Straßenreinigung zuständig und übernimmt grundsätzlich keine privaten Reinigungs-/Winterdienstaufträge. Dies dient u.a. auch dem Konkurrenzschutz privater Reinigungsdienstleister. Wir empfehlen, sofern die Reinigungsverpflichtungen nicht selbst durchgeführt werden können, private Reinigungsdienstleister zu beauftragen.
3. Die Stadtreinigung Hannover ist gerne bereit, weitergehende Informationen in den Bezirksräten vorzutragen.